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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. j)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. k)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. m)<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Gebote 2. a) – f)<br />

j) dieses Verbot ist nur relevant für die Parzelle Schaeph,. Fl. 1<br />

Nr. 82. Wenn diese Parzelle nicht aus dem NSG — Festsetzungsbereich<br />

herausgenommen wird, ist dieses Verbot hier sachfremd<br />

und unangemessen.<br />

k) hier gilt das Gleiche wie für j)<br />

l) auch hier sind die Verbote sehr unbestimmt und für den<br />

Eigentümer räumlich nicht zu fassen. Insbesondere: was sind<br />

„störende Handlungen" und welche Spechte sind gemeint.<br />

Entfällt die Fläche Fl. 1 Nr. 82, wird das Verbot handhabbarer,<br />

weil an anderen Flächen eine andere forstwirtschaftliche Nutzung<br />

stattfindet.<br />

m) die „gekennzeichneten Bereiche" sollten zeitig angegeben<br />

werden, damit dieses Verbot auch beurteilt werden kann. Die<br />

Gewässer werden fischereilich durch die Niepkuhlen - Fischerei<br />

- Genossenschaft genutzt und jedes Verbot hat Auswirkungen<br />

auf die Verpachtung.<br />

2. Insbesondere ist geboten:<br />

Die Gebote a) bis f) sind alle mit Kosten und aktivem Handeln der<br />

betroffenen Eigentümer / Nutzer verbunden.<br />

Sie sind deshalb nur freiwillig und nicht ohne Kostenübernahme<br />

durch die öffentliche Hand zu verwirklichen.<br />

Es liegt also nahe, die dazu notwendigen Verträge über die<br />

Durchführung der Gebote hinaus allgemein für die Schutzbestimmungen<br />

zu formulieren und für die Festsetzungen insge-<br />

27<br />

Bereiche handelt, ist eine Differenzierung überflüssig.<br />

Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />

Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />

Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />

genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />

bleibt das Verbot unter 1. j) weiterhin sinnvoll.<br />

Die zuvor beschriebene Waldfläche `Eichenbusch`<br />

(Schaephuysen, Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen<br />

worden.<br />

Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />

genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />

bleibt das Verbot unter 1. k) ebenfalls weiterhin sinnvoll.<br />

Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />

Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />

Das Angelverbot während der Brutzeit betrifft nur die nach §<br />

30 BNatSchG als geschützte Biotope ausgewiesenen oder<br />

entsprechend wertvollen Bereiche (in der Karte B rot schraffiert<br />

dargestellt).<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

folgende Änderung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />

Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />

Im Erläuterungstext der NSG wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

dass der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bestrebt ist, die genannten<br />

Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflege- bzw.<br />

Bewirtschaftungsverträgen zu realisieren; soweit für die genannten<br />

Flächen bereits entsprechende Verträge existieren,<br />

gelten diese unverändert weiter.

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