HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. j)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. k)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. m)<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Gebote 2. a) – f)<br />
j) dieses Verbot ist nur relevant für die Parzelle Schaeph,. Fl. 1<br />
Nr. 82. Wenn diese Parzelle nicht aus dem NSG — Festsetzungsbereich<br />
herausgenommen wird, ist dieses Verbot hier sachfremd<br />
und unangemessen.<br />
k) hier gilt das Gleiche wie für j)<br />
l) auch hier sind die Verbote sehr unbestimmt und für den<br />
Eigentümer räumlich nicht zu fassen. Insbesondere: was sind<br />
„störende Handlungen" und welche Spechte sind gemeint.<br />
Entfällt die Fläche Fl. 1 Nr. 82, wird das Verbot handhabbarer,<br />
weil an anderen Flächen eine andere forstwirtschaftliche Nutzung<br />
stattfindet.<br />
m) die „gekennzeichneten Bereiche" sollten zeitig angegeben<br />
werden, damit dieses Verbot auch beurteilt werden kann. Die<br />
Gewässer werden fischereilich durch die Niepkuhlen - Fischerei<br />
- Genossenschaft genutzt und jedes Verbot hat Auswirkungen<br />
auf die Verpachtung.<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
Die Gebote a) bis f) sind alle mit Kosten und aktivem Handeln der<br />
betroffenen Eigentümer / Nutzer verbunden.<br />
Sie sind deshalb nur freiwillig und nicht ohne Kostenübernahme<br />
durch die öffentliche Hand zu verwirklichen.<br />
Es liegt also nahe, die dazu notwendigen Verträge über die<br />
Durchführung der Gebote hinaus allgemein für die Schutzbestimmungen<br />
zu formulieren und für die Festsetzungen insge-<br />
27<br />
Bereiche handelt, ist eine Differenzierung überflüssig.<br />
Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />
Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />
Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />
genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />
bleibt das Verbot unter 1. j) weiterhin sinnvoll.<br />
Die zuvor beschriebene Waldfläche `Eichenbusch`<br />
(Schaephuysen, Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen<br />
worden.<br />
Bezogen auf verbleibende, kleinere, derzeit forstlich anders<br />
genutzte Waldflächen, beispielsweise im Bereich der Littardkuhlen,<br />
bleibt das Verbot unter 1. k) ebenfalls weiterhin sinnvoll.<br />
Die beschriebene Waldfläche `Eichenbusch` (Schaephuysen,<br />
Flur 1, Nr. 82) ist aus dem NSG ausgenommen worden.<br />
Das Angelverbot während der Brutzeit betrifft nur die nach §<br />
30 BNatSchG als geschützte Biotope ausgewiesenen oder<br />
entsprechend wertvollen Bereiche (in der Karte B rot schraffiert<br />
dargestellt).<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
d) das ordnungsgemäße Angeln an vorhandenen Stegen,<br />
Kullhäusern sowie bebauten Ufern.<br />
Im Erläuterungstext der NSG wird ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
dass der <strong>Kreis</strong> <strong>Kleve</strong> bestrebt ist, die genannten<br />
Schutzzwecke und Schutzziele im Rahmen von Pflege- bzw.<br />
Bewirtschaftungsverträgen zu realisieren; soweit für die genannten<br />
Flächen bereits entsprechende Verträge existieren,<br />
gelten diese unverändert weiter.