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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

und Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />

Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />

Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />

Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />

Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge<br />

vom Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge<br />

von nur ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3<br />

ab. Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene §32<br />

Biotope. Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />

vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />

• De Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in LP 14 sind bis<br />

auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne weiteres gestrichen<br />

werden kann, weil auch als Schutzzweck aufgenommen),<br />

gleichlautend. Diese beiden LSG sollten in ein LSG zusammengelegt<br />

werden.<br />

• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne Verbote und<br />

Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen werden können,<br />

damit mehr LSG und NSG zusammengelegt werden<br />

können<br />

• Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />

die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />

eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom<br />

Umfang her beschränkt werden, verliert das Recht auch an<br />

Wert. Diesen gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass<br />

eine Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden<br />

in LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten<br />

geändert, ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich,<br />

in die Gebotslisten aufgenommen werden:<br />

a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />

LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />

in §5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in der<br />

Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt durch das<br />

Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um das Ziel zu<br />

erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert was als Grünland<br />

zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland gemeint oder<br />

z.B. auch einjähriges Raygras?<br />

b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />

oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />

37<br />

Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />

wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />

L3 Stender Feld zu LSG L1 zusammengefasst.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />

tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />

Gewässer, die aufgrund Ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />

ungeeignet sind.<br />

Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />

besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />

Niederungszüge und der Biotopverbund<br />

auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />

Dieses Verbot wird im LP 15 nicht dargestellt.

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