HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
und Geboten. Hierdurch wird ein unübersichtliches bürokratisches<br />
Regelwerk geschaffen, das kein Eigentümer oder<br />
Bewirtschafter in der Praxis einhalten kann.<br />
Als besonderes Beispiel kann die südliche Seite der Hetzerter<br />
Strasse (K21) in Straelen genannt werden. In Reihenfolge<br />
vom Westen kommend wechseln sich hier über eine Länge<br />
von nur ca. 1,8 km LSG 4, LSG 3, LSG 1 und wieder LSG 3<br />
ab. Zwischendurch gibt es auch noch zwei verschiedene §32<br />
Biotope. Wer soll da noch auseinander halten was wo<br />
vorgeschrieben ist. Wir bitten um Berücksichtigung von Folgendem:<br />
• De Verbote und Gebote in LSG 3 und LSG 4 in LP 14 sind bis<br />
auf eine Ausnahme (der als Gebot ohne weiteres gestrichen<br />
werden kann, weil auch als Schutzzweck aufgenommen),<br />
gleichlautend. Diese beiden LSG sollten in ein LSG zusammengelegt<br />
werden.<br />
• Es sollte untersucht werden in wieweit einzelne Verbote und<br />
Gebote in den vielen LSG und NSG gestrichen werden können,<br />
damit mehr LSG und NSG zusammengelegt werden<br />
können<br />
• Bei den nachfolgenden Verboten, handelt es sich um Verbote,<br />
die in die verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrechte<br />
eingreifen. Wenn diese Rechte zeitlich und vom<br />
Umfang her beschränkt werden, verliert das Recht auch an<br />
Wert. Diesen gilt es dem Eigentümer zu ersetzen, so dass<br />
eine Entschädigungsregelung angebracht wäre. Die Folgenden<br />
in LP 14 und LP 15 aufgenommenen Verbote sollten<br />
geändert, ersatzlos gestrichen oder, wenn unbedingt erforderlich,<br />
in die Gebotslisten aufgenommen werden:<br />
a) Umwandlung von Grünland in eine andere Nutzungsart (u.a.<br />
LP 14 LSG 3, 4, und 7) Die gesetzliche Grünlandumbruchverbote<br />
in §5 (2) Ziff. 5 Bundesnaturschutzgesetz und in der<br />
Dauergrünlanderhaltungsverordnung NRW ergänzt durch das<br />
Instrument Vertragsnaturschutz reichen aus um das Ziel zu<br />
erreichen. In beiden LP wird nicht klar definiert was als Grünland<br />
zu bezeichnen ist. Ist hier Dauergrünland gemeint oder<br />
z.B. auch einjähriges Raygras?<br />
b) Grünland umzubrechen und anders als durch extensive Beweidung<br />
oder Mahd zu nutzen wobei der erste Schnitt nicht<br />
37<br />
Dem Hinweis einer vereinfachenden Schutzgebietzusammenlegung<br />
wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.2 werden die LSG L1 Schaephuysener Höhen und<br />
L3 Stender Feld zu LSG L1 zusammengefasst.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Das Verbot der Grünlandumwandlung umfasst im Wesentlichen<br />
tiefer liegende Flächen in den Niederungszügen der<br />
Gewässer, die aufgrund Ihres feuchten Standortes für Ackerflächen<br />
ungeeignet sind.<br />
Ohne eine Schutzzielausweisung mit dem Verbot der Grünlandumwandlung<br />
besteht die Gefahr, dass die landschaftsprägenden<br />
Niederungszüge und der Biotopverbund<br />
auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Die Formulierung Dauergrünland wird ersetzt durch Grünland.<br />
Dieses Verbot wird im LP 15 nicht dargestellt.