HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. b)<br />
zise und nicht parzellenscharfe Planungen mit dem Ziel, angemessene<br />
und zielgenaue vertragliche Regelungen zu schaffen,<br />
sachgerechter und in der Umsetzung weniger problematisch sind.<br />
3.2. Landschaftsschutzgebiete ( § 26 BNatSchG )<br />
Einleitung:<br />
Die inhaltliche Nähe zu den Festsetzungen für Naturschutzgebiet<br />
ist zu stark unter Berücksichtigung, dass LSG' s beinahe flächendeckend<br />
ausgewiesen sind. Inflationäre Schutzgebietsausweisungen<br />
dienen der Sache nicht.<br />
I Verbote<br />
1. Es ist verboten:<br />
a) Hofanlagen sollten grundsätzlich aus den Landschaftsschutzgebieten<br />
hinreichend großräumig herausgenommen werden,<br />
damit nicht andere als baurechtliche Bestimmungen die Entwicklung<br />
der Hofanlagen und der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmen.<br />
b) Ein generelles Verbot des Kahnfahrens und des Badens sollte<br />
unterbleiben.<br />
29<br />
Leyenburg.<br />
Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />
des Kleinen Parsick.<br />
Der Großteil der LSG hat bereits Bestand.<br />
Zudem sind die Schutzausweisungen aus naturschutzfachlicher<br />
Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller<br />
Biotope und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung<br />
von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten,<br />
wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten<br />
sowie wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />
ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />
für den regionalen und landesweiten Biotopverbund<br />
erforderlich.<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
der Hofanlagen bleiben von einer LSG-Ausweisung<br />
unberührt. Es ist also unabhängig von der darstellerischen<br />
Schwierigkeit nicht notwendig Gebäude und Straßen einzeln<br />
aus den LSG auszunehmen.<br />
Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />
Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />
Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />
des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />
Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />
die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />
zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />
Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />
per Verordnung bestehenden LSG.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Es handelt sich um kein generelles Verbot, sondern es sind<br />
ausdrücklich die anderen als für das Baden oder Befahren<br />
vorgesehene Plätze genannt.