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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. b)<br />

zise und nicht parzellenscharfe Planungen mit dem Ziel, angemessene<br />

und zielgenaue vertragliche Regelungen zu schaffen,<br />

sachgerechter und in der Umsetzung weniger problematisch sind.<br />

3.2. Landschaftsschutzgebiete ( § 26 BNatSchG )<br />

Einleitung:<br />

Die inhaltliche Nähe zu den Festsetzungen für Naturschutzgebiet<br />

ist zu stark unter Berücksichtigung, dass LSG' s beinahe flächendeckend<br />

ausgewiesen sind. Inflationäre Schutzgebietsausweisungen<br />

dienen der Sache nicht.<br />

I Verbote<br />

1. Es ist verboten:<br />

a) Hofanlagen sollten grundsätzlich aus den Landschaftsschutzgebieten<br />

hinreichend großräumig herausgenommen werden,<br />

damit nicht andere als baurechtliche Bestimmungen die Entwicklung<br />

der Hofanlagen und der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmen.<br />

b) Ein generelles Verbot des Kahnfahrens und des Badens sollte<br />

unterbleiben.<br />

29<br />

Leyenburg.<br />

Des Weiteren betrifft dies die Wald- bzw. Parkflächen östlich<br />

des Kleinen Parsick.<br />

Der Großteil der LSG hat bereits Bestand.<br />

Zudem sind die Schutzausweisungen aus naturschutzfachlicher<br />

Sicht u. a. zur Erhaltung und Entwicklung wertvoller<br />

Biotope und Biotoptypen, zur Erhaltung und Wiederherstellung<br />

von Lebensräumen seltener und gefährdeter Tierarten,<br />

wegen der Vorkommen seltener und gefährdeter Pflanzenarten<br />

sowie wegen der Bedeutung der naturnah und strukturreich<br />

ausgeprägten Gewässer sowie Wald- und Grünlandflächen<br />

für den regionalen und landesweiten Biotopverbund<br />

erforderlich.<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />

der Hofanlagen bleiben von einer LSG-Ausweisung<br />

unberührt. Es ist also unabhängig von der darstellerischen<br />

Schwierigkeit nicht notwendig Gebäude und Straßen einzeln<br />

aus den LSG auszunehmen.<br />

Bei zukünftig betrieblich notwendigen Veränderungen gilt das<br />

Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen im Außenbereich.<br />

Die Hofflächen des Schlosses Bloemersheim liegen außerhalb<br />

des Geltungsbereiches des LP Nr. 15. Hier gilt der aktuelle<br />

Landschaftsplan des <strong>Kreis</strong>es Wesel. Aus diesem gehen<br />

die Hofflächen als LSG hervor, an die sich östlich ein parallel<br />

zur <strong>Kreis</strong>grenze verlaufendes NSG anschließt.<br />

Die Hofflächen des Gutes Leyenburg liegen in einem bereits<br />

per Verordnung bestehenden LSG.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Es handelt sich um kein generelles Verbot, sondern es sind<br />

ausdrücklich die anderen als für das Baden oder Befahren<br />

vorgesehene Plätze genannt.

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