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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.2 LSG Allg.<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. e)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. g)<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

3.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)<br />

Allgemeine Festsetzung für alle Landschaftsschutzgebiete<br />

Eine allgemeine Bemerkung vorweg: die Schutzbestimmungen<br />

zu den Landschaftsschutzgebieten unterscheiden sich in ihrem<br />

Umfang und in ihrer Wirkung nur sehr geringfügig von den Bestimmungen<br />

für Naturschutzgebiete. Dieses wird weder dem gesetzlichen<br />

Auftrag gerecht, noch trägt es der beinahe vollständigen<br />

Flächendeckung durch Landschaftsschutzgebiete hinreichend<br />

Rechnung.<br />

Es sollten daher entweder flächenmäßig weniger Landschaftsgebiete<br />

ausgewiesen werden oder die Bestimmungen für diese<br />

Gebiete sind weniger umfassend und streng zu fassen.<br />

I. Verbote<br />

1. Es ist verboten:<br />

b) Das Verbot, Verkaufsstände einzurichten kann kollidieren mit<br />

vorübergehend aufgestellten Zelten oder Verkaufsständen, die<br />

im Eingangsbereich von Obstanlagen aufgestellt werden müssen,<br />

wenn dort eine Selbstpflücke durchgeführt wird. Eine Ausweichmöglichkeit<br />

außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes<br />

besteht z. B. für meinen Betrieb nicht, weil dieser beinahe vollflächig<br />

unter Landschaftsschutz, bzw. unter Naturschutz steht.<br />

e) In meinem Obstbaubetrieb werden zusammen mit den Obstanlagen<br />

Hecken als Windschutz angelegt, die nur so lange Bestand<br />

haben sollen, wie auch die Obstanlage steht. Es ist also sicherzustellen,<br />

dass diese Hecken zusammen mit einer Obstanlage<br />

auch wieder gerodet werden können, wenn die Obstanlage verschwindet.<br />

Wenn das nicht möglich ist, werden zukünftig keine<br />

Hecken mehr angelegt werden.<br />

g) Der Grundwasserflurabstand, der durch bergbauliche Maßnahmen<br />

erheblich verändert wurde und auch nach wie vor nicht<br />

an jeder Stelle stabil ist, ist so einzustellen, dass die land- und<br />

forstwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Ist eine Veränderung<br />

des Grundwasserflurabstandes, wenn dieser z. B. für den<br />

Wald zu gering geworden ist, nicht möglich, so wird der Wald<br />

vernichtet. Das Absterben von Bäumen, Windwurf und Auflösung<br />

der Bestände sind die Folgen.<br />

i) Begrüßt wird, dass Werbeschilder für direkt vermarktende<br />

landwirtschaftliche Betriebe vom Verbot ausgenommen werden.<br />

15<br />

In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />

den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />

sich deutlich.<br />

Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />

Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />

getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />

einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />

Der Großteil der als LSG ausgewiesenen Flächen hat bereits<br />

Bestand und ist nur stellenweise ergänzt oder arrondiert worden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Das Verbot bleibt zum Schutz des Landschaftsbildes bestehen.<br />

Es wird im LSG L 2 folgender Zusatz aufgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben…:<br />

a) das vorübergehende Aufstellen von Verkaufsständen<br />

und -zelten im Eingangsbereich von Obstanlagen.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Das Verbot muss zum Schutz insbesondere der häufig wertvoll<br />

ausgeprägten, bestehenden und zu erhaltenden Hecken<br />

aufrecht erhalten bleiben.<br />

Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />

Obstanlage angelegt werden fallen nicht unter dieses<br />

Verbot.<br />

Ordnungsgemäße Bewirtschaftungen sowie die Aufgaben<br />

der LINEG werden hierdurch nicht eingeschränkt.<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

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