HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.2 LSG Allg.<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. e)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. g)<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
3.2 Landschaftsschutzgebiete (§ 26 BNatSchG)<br />
Allgemeine Festsetzung für alle Landschaftsschutzgebiete<br />
Eine allgemeine Bemerkung vorweg: die Schutzbestimmungen<br />
zu den Landschaftsschutzgebieten unterscheiden sich in ihrem<br />
Umfang und in ihrer Wirkung nur sehr geringfügig von den Bestimmungen<br />
für Naturschutzgebiete. Dieses wird weder dem gesetzlichen<br />
Auftrag gerecht, noch trägt es der beinahe vollständigen<br />
Flächendeckung durch Landschaftsschutzgebiete hinreichend<br />
Rechnung.<br />
Es sollten daher entweder flächenmäßig weniger Landschaftsgebiete<br />
ausgewiesen werden oder die Bestimmungen für diese<br />
Gebiete sind weniger umfassend und streng zu fassen.<br />
I. Verbote<br />
1. Es ist verboten:<br />
b) Das Verbot, Verkaufsstände einzurichten kann kollidieren mit<br />
vorübergehend aufgestellten Zelten oder Verkaufsständen, die<br />
im Eingangsbereich von Obstanlagen aufgestellt werden müssen,<br />
wenn dort eine Selbstpflücke durchgeführt wird. Eine Ausweichmöglichkeit<br />
außerhalb eines Landschaftsschutzgebietes<br />
besteht z. B. für meinen Betrieb nicht, weil dieser beinahe vollflächig<br />
unter Landschaftsschutz, bzw. unter Naturschutz steht.<br />
e) In meinem Obstbaubetrieb werden zusammen mit den Obstanlagen<br />
Hecken als Windschutz angelegt, die nur so lange Bestand<br />
haben sollen, wie auch die Obstanlage steht. Es ist also sicherzustellen,<br />
dass diese Hecken zusammen mit einer Obstanlage<br />
auch wieder gerodet werden können, wenn die Obstanlage verschwindet.<br />
Wenn das nicht möglich ist, werden zukünftig keine<br />
Hecken mehr angelegt werden.<br />
g) Der Grundwasserflurabstand, der durch bergbauliche Maßnahmen<br />
erheblich verändert wurde und auch nach wie vor nicht<br />
an jeder Stelle stabil ist, ist so einzustellen, dass die land- und<br />
forstwirtschaftliche Bodennutzung möglich ist. Ist eine Veränderung<br />
des Grundwasserflurabstandes, wenn dieser z. B. für den<br />
Wald zu gering geworden ist, nicht möglich, so wird der Wald<br />
vernichtet. Das Absterben von Bäumen, Windwurf und Auflösung<br />
der Bestände sind die Folgen.<br />
i) Begrüßt wird, dass Werbeschilder für direkt vermarktende<br />
landwirtschaftliche Betriebe vom Verbot ausgenommen werden.<br />
15<br />
In den NSG gilt eine Vielzahl anderer Festsetzungen, als in<br />
den LSG. Die allgemeinen Ver- und Gebotskataloge unterscheiden<br />
sich deutlich.<br />
Da in den Schutzgebieten angepasst an den jeweiligen<br />
Schutzzweck z.T. unterschiedliche besondere Festsetzungen<br />
getroffen worden sind, ist es möglich, dass in einigen LSG<br />
einzelne Verbote gelten, die sich auch bei den NSG wiederfinden.<br />
Der Großteil der als LSG ausgewiesenen Flächen hat bereits<br />
Bestand und ist nur stellenweise ergänzt oder arrondiert worden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Das Verbot bleibt zum Schutz des Landschaftsbildes bestehen.<br />
Es wird im LSG L 2 folgender Zusatz aufgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben…:<br />
a) das vorübergehende Aufstellen von Verkaufsständen<br />
und -zelten im Eingangsbereich von Obstanlagen.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Das Verbot muss zum Schutz insbesondere der häufig wertvoll<br />
ausgeprägten, bestehenden und zu erhaltenden Hecken<br />
aufrecht erhalten bleiben.<br />
Jährlich geschnittene Windschutzhecken (Erlen), die mit einer<br />
Obstanlage angelegt werden fallen nicht unter dieses<br />
Verbot.<br />
Ordnungsgemäße Bewirtschaftungen sowie die Aufgaben<br />
der LINEG werden hierdurch nicht eingeschränkt.<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.