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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG<br />

Kap. 3.2 LSG<br />

Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />

L9)<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbote<br />

Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu<br />

erreichen sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der land- und<br />

forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von<br />

Jagd- und Fischereirechte". Die Inhalte der LP sollten sich an<br />

diesem Zitat und Gesetz ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung<br />

gebracht werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle<br />

an Verboten in beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet<br />

werden. Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit<br />

Ziele durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />

5. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />

Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />

den besonderen Verfassungsschutz des<br />

Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />

durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />

anzumerken, wenn die schützenswerte Ziele auch<br />

mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />

werden können.<br />

Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen<br />

und besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />

gestrichen werden.<br />

6. Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />

den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />

Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen.<br />

Das Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />

die Verbote mit den Verboten im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />

ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr klein.<br />

Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber gewollten<br />

Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch aus diesem<br />

Grund sollten alle besonderen Verbote in den LSG wegfallen.<br />

43<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />

Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />

zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />

Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />

Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />

Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />

wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />

zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />

naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />

Im Rahmen von vertraglichen Regelungen kann der Schutz<br />

des Grünlandes jedoch flexibel ausgestaltet und optimiert

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