HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG<br />
Kap. 3.2 LSG<br />
Allg. u. Bes. Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Kap. 3.2 LSG L8 (zuvor<br />
L9)<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbote<br />
Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />
durch vertragliche Vereinbarungen (Vertragsnaturschutz) zu<br />
erreichen sind. Dies gilt insbesondere im Bereich der land- und<br />
forstwirtschaftlichen Bodennutzung und für die Ausübung von<br />
Jagd- und Fischereirechte". Die Inhalte der LP sollten sich an<br />
diesem Zitat und Gesetz ausrichten und mit ihm in Übereinstimmung<br />
gebracht werden. Die derzeitig aufgenommene Fülle<br />
an Verboten in beiden LP können nicht als Grundschutz bezeichnet<br />
werden. Es hat auch keine Prüfung stattgefunden inwieweit<br />
Ziele durch Vertragsnaturschutz erreicht werden können.<br />
5. Die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung und die<br />
Ausübung von Jagd- und Fischereirechten genießen als Eigentumsrechte<br />
den besonderen Verfassungsschutz des<br />
Grundgesetzes. Einschränkungen dieser Eigentumsrechte<br />
durch Verbote sind als unzulässige Eingriffe in das Eigentumsrecht<br />
anzumerken, wenn die schützenswerte Ziele auch<br />
mit Entschädigungsregelungen über Vertragsnaturschutz erreicht<br />
werden können.<br />
Auch aus diesem Grund sollen in beiden LP die allgemeinen<br />
und besonderen Verbote der NSG und LSG verkürzt bzw.<br />
gestrichen werden.<br />
6. Die in LP 14 aufgenommenen besonderen LSG (L3-L9) mit<br />
den jeweiligen langen Listen mit besonderen Verboten und<br />
Gebote sind inhaltlich eher als NSG zu bezeichnen.<br />
Das Gleiche gilt in LP 15 für LSG 9 Eyller Bruch. Wenn man dort<br />
die Verbote mit den Verboten im den verschiedenen NSG vergleicht,<br />
ist der Unterschied zwischen LSG und NSG sehr klein.<br />
Dies entspricht nicht Sinn und Zweck des vom Gesetzgeber gewollten<br />
Unterschieds zwischen LSG und NSG. Auch aus diesem<br />
Grund sollten alle besonderen Verbote in den LSG wegfallen.<br />
43<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Im Landschaftsplan sind nur Verbote festgesetzt, die zur<br />
Erhaltung des Schutzgegenstandes und des Biotopverbundes<br />
zwingend erforderlich sind. Ziel ist die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Ohne die festgesetzten Schutzzielausweisungen und<br />
Verbote besteht die Gefahr, dass die Schutzgebiete und der<br />
Biotopverbund auf Dauer ökologisch entwertet werden.<br />
Die über den Grundschutz hinausgehend festgesetzten Nutzungseinschränkungen,<br />
wie Grünland umzuwandeln, erfolgen<br />
zur Gewährleistung einer tatsächlichen Erhaltung von<br />
naturschutzfachlich wertvollen Bruchgebieten und Niederungsbereichen.<br />
Im Rahmen von vertraglichen Regelungen kann der Schutz<br />
des Grünlandes jedoch flexibel ausgestaltet und optimiert