HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG N2<br />
Kap. 3.1 NSG N2<br />
chen lassen und das Ergebnis am 5.6.2008 dem LANUV mitgeteilt,<br />
das allerdings das Ergebnis der zugesagten Prüfung bisher<br />
nicht übermittelt hat.<br />
Eine Festsetzung der Teiche und Flächen um Schloß Bloemersheim<br />
und um Schloß Leyenburg würde zu sich selbst widerstrebenden<br />
Festsetzungen und Zielen führen. Die Gestaltung und<br />
Festigung der Ufer und Teichränder und die Ausgestaltung der<br />
Flächen als Park passt nicht zur natürlichen Entwicklung des als<br />
Ziel genannten Auewaldes mit einer ganz anderen Baum — und<br />
Strauchgesellschaft und Struktur.<br />
Die ständig notwendigen Arbeiten zur Erhaltung des Kulturgutes<br />
Park um die Teiche herum, die bestimmender Bestandteil der<br />
Landschaftparke Bloemersheim und Leyenburg sind, die nach<br />
überwiegender Meinung von dem bedeutenden Landschaftsarchitekten<br />
Weyhe geplant wurden, führen zwangsläufig zu Konflikten<br />
mit den Zielen des Naturschutzes. Hier ist im Interesse der<br />
Rechtssicherheit durch eindeutige Vorrangstellung Klarheit zu<br />
schaffen<br />
Zwischen der Leyenburg und Bloemersheim liegt die Waldparzelle<br />
Gem. Schaeph. Fl. 1 Nr. 82 Kiekesbusch / Eichenbusch. Diese<br />
ist von ihrer Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihres Waldbestandes<br />
kein Aue- oder Bruchwald. Dieser Waldbestand liegt auf<br />
der Höhe des benachbarten Ackers. Nördlich des Niepkanals auf<br />
der Parzelle Fl. 1 Nr. 77 und Nr. 80 haben allerdings Bergsenkungen<br />
zur völligen Vernässung geführt, die ich seinerzeit zur<br />
Vermeidung unwirtschaftlicher Sümpfungen durch die LINEG<br />
angeregt habe.<br />
Die Parzelle Fl. 1 Nr. 82 ist deshalb nicht als NSG festzusetzen,<br />
sondern als LSG.<br />
Die sog. Hacksteinskuhle im weiteren Lauf des Niepkanals ist<br />
nicht als § 62 Gewässer im LINFOS geführt. Eine Berufung auf<br />
die Ausweisung dieser Fläche als Vorrangfläche ist deshalb nicht<br />
nachvollziehbar. Es ist deshalb auch zu unterstellen, dass eine<br />
Ausweisung als Teil des NSG Littardkuhlen nicht erforderlich ist.<br />
Hinzu kommt, dass die Ufer wegen der Nutzung durch Mensch<br />
und Tier keine nennenswerten schützenswerten Bereiche aufweisen.<br />
Hier sind erhebliche Konflikte mit der Sportfischerei und mit den<br />
25<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
In der Festsetzungskarte B wird der Èichenbusch` aus der<br />
Naturschutzfestsetzung des NSG Littardkuhlen N2 herausgenommen<br />
und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />
Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />
insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />
Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />
Im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) werden die Bereiche<br />
als Flächen zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt.<br />
In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />
aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
folgende Änderung vorgenommen: