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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG N2<br />

Kap. 3.1 NSG N2<br />

chen lassen und das Ergebnis am 5.6.2008 dem LANUV mitgeteilt,<br />

das allerdings das Ergebnis der zugesagten Prüfung bisher<br />

nicht übermittelt hat.<br />

Eine Festsetzung der Teiche und Flächen um Schloß Bloemersheim<br />

und um Schloß Leyenburg würde zu sich selbst widerstrebenden<br />

Festsetzungen und Zielen führen. Die Gestaltung und<br />

Festigung der Ufer und Teichränder und die Ausgestaltung der<br />

Flächen als Park passt nicht zur natürlichen Entwicklung des als<br />

Ziel genannten Auewaldes mit einer ganz anderen Baum — und<br />

Strauchgesellschaft und Struktur.<br />

Die ständig notwendigen Arbeiten zur Erhaltung des Kulturgutes<br />

Park um die Teiche herum, die bestimmender Bestandteil der<br />

Landschaftparke Bloemersheim und Leyenburg sind, die nach<br />

überwiegender Meinung von dem bedeutenden Landschaftsarchitekten<br />

Weyhe geplant wurden, führen zwangsläufig zu Konflikten<br />

mit den Zielen des Naturschutzes. Hier ist im Interesse der<br />

Rechtssicherheit durch eindeutige Vorrangstellung Klarheit zu<br />

schaffen<br />

Zwischen der Leyenburg und Bloemersheim liegt die Waldparzelle<br />

Gem. Schaeph. Fl. 1 Nr. 82 Kiekesbusch / Eichenbusch. Diese<br />

ist von ihrer Lage, ihrer Bodenbeschaffenheit und ihres Waldbestandes<br />

kein Aue- oder Bruchwald. Dieser Waldbestand liegt auf<br />

der Höhe des benachbarten Ackers. Nördlich des Niepkanals auf<br />

der Parzelle Fl. 1 Nr. 77 und Nr. 80 haben allerdings Bergsenkungen<br />

zur völligen Vernässung geführt, die ich seinerzeit zur<br />

Vermeidung unwirtschaftlicher Sümpfungen durch die LINEG<br />

angeregt habe.<br />

Die Parzelle Fl. 1 Nr. 82 ist deshalb nicht als NSG festzusetzen,<br />

sondern als LSG.<br />

Die sog. Hacksteinskuhle im weiteren Lauf des Niepkanals ist<br />

nicht als § 62 Gewässer im LINFOS geführt. Eine Berufung auf<br />

die Ausweisung dieser Fläche als Vorrangfläche ist deshalb nicht<br />

nachvollziehbar. Es ist deshalb auch zu unterstellen, dass eine<br />

Ausweisung als Teil des NSG Littardkuhlen nicht erforderlich ist.<br />

Hinzu kommt, dass die Ufer wegen der Nutzung durch Mensch<br />

und Tier keine nennenswerten schützenswerten Bereiche aufweisen.<br />

Hier sind erhebliche Konflikte mit der Sportfischerei und mit den<br />

25<br />

Dem Hinweis wird gefolgt.<br />

In der Festsetzungskarte B wird der Èichenbusch` aus der<br />

Naturschutzfestsetzung des NSG Littardkuhlen N2 herausgenommen<br />

und in einen Landschaftsschutzstatus überführt.<br />

Die Schutzausweisung ist aus naturschutzfachlicher Sicht<br />

insbesondere zur Stärkung des Biotopverbundes sowie zur<br />

Erhaltung wertvoller Biotope und Lebensräume erforderlich.<br />

Im Regionalplan Düsseldorf (GEP99) werden die Bereiche<br />

als Flächen zum Schutz der Natur (BSN) dargestellt.<br />

In der Festsetzungskarte B werden die erschlossenen Teilbereiche<br />

aus der Angelverbotszone herausgenommen.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N 2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

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