HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.2 LSG L2<br />
Kap. 3.2 LSG L2<br />
Bes.Festsetzungen<br />
2. b)<br />
Kap. 3.3 ND<br />
ND 7 u. ND 8<br />
Die Regelung zum 10 m Streifen am Großen Parsick könnte<br />
aber ein Hinweis auf eine Änderung Ihrer Planung sein.<br />
Die Tatsache, dass mein Besitz Bloemersheim mit Ausnahme<br />
dieser soeben genannten Fläche vollständig unter Naturschutz<br />
und Landschaftsschutz gestellt werden soll, wird zur Folge haben,<br />
dass Befreiungen zukünftig stets dann erforderlich werden,<br />
wenn übliche, betrieblich notwendige Veränderungen durchzuführen<br />
sind.<br />
Wegen der vollflächigen Unterschutzstellung hat der Betrieb auch<br />
niemals Möglichkeiten auszuweichen auf Flächen, die nicht unter<br />
Schutz stehen.<br />
Ich weise schon heute darauf hin, dass dieses den Betrieb erheblich<br />
benachteiligt und Konfliktsituationen heraufbeschwört.<br />
Ich möchte daher die Prüfung anregen, ob wirklich alle Flächen,<br />
auch alle landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich unter Landschaftsschutz<br />
gestellt werden müssen.<br />
Schutzzweck:<br />
2. Insbesondere ist geboten:<br />
b) stehendes und liegendes Totholz ( 10 Bäume / ha ) zu erhalten<br />
Dieses Gebot ist zu streichen, weil nicht in einem Landschaftsplan<br />
festgelegt werden kann, auf eine ordnungsgemäße Nutzung<br />
des Forstbetriebes zu verzichten. Stilllegungen und Nutzungseinschränkungen<br />
sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig.<br />
Eine Beschränkung der forstlichen Nutzung kann deshalb nur auf<br />
vertraglicher Grundlage mit dem Hintergrund einer Entschädigung<br />
erfolgen. Für meinen Forstbetrieb möchte ich derartige Einschränkungen<br />
nicht hinnehmen.<br />
Im Übrigen verweise ich auf meine Stellungnahme zum Naturschutzgebiet<br />
N 2.<br />
3.3 Naturdenkmäler<br />
Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale<br />
Zur Definition eines Naturdenkmales:<br />
Die Stieleiche ND 7 und die Rosskastanie ND 8 (die vermutlich<br />
irrtümlich als Esskastanie bezeichnet ist oder handelt es sich<br />
tatsächlich um eine Esskastanie an einem anderen Standort?)<br />
sind in diesem Sinne nicht Schöpfungen der Natur, sondern als<br />
Parkbäume von einem Menschen in die Bloemersheimer Parkanlage<br />
gepflanzt, der diese Solitäre dort als Parkbäume haben<br />
wollte. Weitere Generationen von Eigentümern haben diese<br />
17<br />
Die betroffenen Flächen liegen größtenteils in einem bereits<br />
bestehendem LSG (Verordnung/Satzung vom 08.03.1973)<br />
Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und der Bestandsschutz<br />
bleiben unberührt.<br />
Bei erforderlichen, üblichen und betrieblich notwendigen Veränderungen<br />
gilt das Vorrangrecht der Privilegiertheit für <strong>Anl</strong>agen<br />
im Außenbereich.<br />
Im Übrigen werden vertragliche Regelungen mit der Unteren<br />
Landschaftsbehörde angeboten.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Es handelt sich hierbei um ein lediglich auf freiwilliger Basis<br />
durchzuführendes Gebot, das auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung<br />
abzielt.<br />
Die ordnungsgemäße Forstbewirtschaftung wird nicht eingeschränkt.<br />
Dem Hinweis wird gefolgt.<br />
Im Kap. 3.3 wird unter ND 8 die redaktionell fehlerhafte<br />
deutsche Artenbezeichnung in Rosskastanie korrigiert. Die<br />
botanische Bestimmung Aesculus hippocastaneum ist korrekt.<br />
Als Naturdenkmale werden Einzelschöpfungen der Natur<br />
festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen,<br />
naturgeschichtlichen, oder landeskundlichen Gründen<br />
oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich<br />
ist. Es ist also unerheblich, ob der Baum gepflanzt