HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
2. e)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
Allg. Festsetzungen<br />
Verbot 1. q)<br />
So wird in Bloemersheim seit Jahrzehnten im Falle ausreichender<br />
Tragfähigkeit des Eises traditionell von den Bewohnern der<br />
Orte Vluyn und Schaephuysen die Gelegenheit zum Eislaufen<br />
auf Einladung meiner Familie genutzt. Dieses Verbot würde einen<br />
erheblichen Einschnitt in das Brauchtum der angrenzenden<br />
Gemeinden bedeuten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des<br />
Eislaufens nur sehr selten gegeben sind, oftmals in 10 Jahren<br />
nur zweimal.<br />
g) Der Grundwasserstand ist im gesamten Bergbaugebiet deutlich<br />
verändert. Leider fehlt in der gesamten Erläuterung zum Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen der Hinweis auf die Folgen des<br />
Bergbaus und die unabänderlichen Sümpfungsmaßnahmen der<br />
LINEG. Dabei sind unter 1.3.7. die störenden bergbaulichen Eingriffe<br />
und die notwendigen Maßnahmen der LINEG erwähnt.<br />
Diese notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft,<br />
des Waldes und der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung<br />
können nicht unerwähnt bleiben, sie müssen vielmehr konkret<br />
in ihren zwanghaften Notwendigkeiten benannt werden, das<br />
bedeutet, dass Grundwasserstände erhöht und abgesenkt werden,<br />
vor allen Dingen aber nicht der Flurabstand im Wald durch<br />
Grundwassererhöhungen und Wasserstandserhöhungen in den<br />
Gräben vermindert werden darf, weil andernfalls die Waldbestände<br />
gefährdet werden.<br />
Diese Regelungen sind existentiell wichtig für die Erhaltung, die<br />
Stabilität und die Leistungsfähigkeit des Waldes.<br />
l) Der bürokratische Aufwand wird durch diese und andere Anzeigepflichten<br />
für die betroffenen Betriebe und Jagden zu groß, zumal<br />
die Gefahr besteht, dass eine solche Anzeige vergessen<br />
wird und möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit entsteht. Es<br />
sollte grundsätzlich auf Vorschriften verzichtet werden, die für die<br />
in der Landschaft Wirtschaftenden einfach zu kompliziert und zu<br />
aufwendig werden.<br />
q) Mit Ultraleichtflugzeugen habe ich zwar nichts zu tun, halte<br />
aber eine solche Einzelregelung für überzogen, zumal dann<br />
sinnvollerweise auch die stark fauchenden und das Wild beunruhigenden<br />
Heißluftballons am Überflug gehindert werden sollten.<br />
Auch hier gilt, dass der bürokratische Aufwand zur Vermeidung<br />
irrtümlich oder in Unwissenheit durchgeführten Verstößen gemindert<br />
werden muss.<br />
7<br />
unberührt.<br />
Dem Hinweis wird entsprechend gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />
zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />
LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />
Da die Ultraleichtflugzeuge häufig über einen längeren Zeitraum<br />
über einem Ort kreisen können, ist die Störung der<br />
Fauna, insbesondere der Vogelfauna durchaus ein Problem,<br />
welches es für bestimmte Bereiche durch entsprechende<br />
Festsetzungen zu mindern gilt.