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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

2. e)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

Allg. Festsetzungen<br />

Verbot 1. q)<br />

So wird in Bloemersheim seit Jahrzehnten im Falle ausreichender<br />

Tragfähigkeit des Eises traditionell von den Bewohnern der<br />

Orte Vluyn und Schaephuysen die Gelegenheit zum Eislaufen<br />

auf Einladung meiner Familie genutzt. Dieses Verbot würde einen<br />

erheblichen Einschnitt in das Brauchtum der angrenzenden<br />

Gemeinden bedeuten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeiten des<br />

Eislaufens nur sehr selten gegeben sind, oftmals in 10 Jahren<br />

nur zweimal.<br />

g) Der Grundwasserstand ist im gesamten Bergbaugebiet deutlich<br />

verändert. Leider fehlt in der gesamten Erläuterung zum Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen der Hinweis auf die Folgen des<br />

Bergbaus und die unabänderlichen Sümpfungsmaßnahmen der<br />

LINEG. Dabei sind unter 1.3.7. die störenden bergbaulichen Eingriffe<br />

und die notwendigen Maßnahmen der LINEG erwähnt.<br />

Diese notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung der Landschaft,<br />

des Waldes und der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung<br />

können nicht unerwähnt bleiben, sie müssen vielmehr konkret<br />

in ihren zwanghaften Notwendigkeiten benannt werden, das<br />

bedeutet, dass Grundwasserstände erhöht und abgesenkt werden,<br />

vor allen Dingen aber nicht der Flurabstand im Wald durch<br />

Grundwassererhöhungen und Wasserstandserhöhungen in den<br />

Gräben vermindert werden darf, weil andernfalls die Waldbestände<br />

gefährdet werden.<br />

Diese Regelungen sind existentiell wichtig für die Erhaltung, die<br />

Stabilität und die Leistungsfähigkeit des Waldes.<br />

l) Der bürokratische Aufwand wird durch diese und andere Anzeigepflichten<br />

für die betroffenen Betriebe und Jagden zu groß, zumal<br />

die Gefahr besteht, dass eine solche Anzeige vergessen<br />

wird und möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit entsteht. Es<br />

sollte grundsätzlich auf Vorschriften verzichtet werden, die für die<br />

in der Landschaft Wirtschaftenden einfach zu kompliziert und zu<br />

aufwendig werden.<br />

q) Mit Ultraleichtflugzeugen habe ich zwar nichts zu tun, halte<br />

aber eine solche Einzelregelung für überzogen, zumal dann<br />

sinnvollerweise auch die stark fauchenden und das Wild beunruhigenden<br />

Heißluftballons am Überflug gehindert werden sollten.<br />

Auch hier gilt, dass der bürokratische Aufwand zur Vermeidung<br />

irrtümlich oder in Unwissenheit durchgeführten Verstößen gemindert<br />

werden muss.<br />

7<br />

unberührt.<br />

Dem Hinweis wird entsprechend gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 wird unter N2 Naturschutzgebiet Littardkuhlen<br />

zum Verbot 1. a) unter 3. a) folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung durch die<br />

LINEG; sowie zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden,<br />

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.<br />

Da die Ultraleichtflugzeuge häufig über einen längeren Zeitraum<br />

über einem Ort kreisen können, ist die Störung der<br />

Fauna, insbesondere der Vogelfauna durchaus ein Problem,<br />

welches es für bestimmte Bereiche durch entsprechende<br />

Festsetzungen zu mindern gilt.

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