HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve
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N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1.m) bzw. l)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. a)<br />
Kap. 3.1 NSG<br />
N1, N2 u. N3<br />
Bes.Festsetzungen<br />
Verbot 1. p)<br />
Kap. 3.6 GB<br />
Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />
1p).<br />
g) Gewässerunterhaltungsmassnahmen in der Zeit vom 01.<br />
März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />
1a). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene „ordnungsgemäße<br />
Wasserabfluss“ nicht mehr gewährleistet.<br />
Grundstücke werden vernässen und damit wirtschaftlich<br />
entwertet.<br />
h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />
Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />
einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />
der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />
notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />
eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />
LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />
Alle in beiden LP aufgenommene geschützten Biotope, die als<br />
Stillgewässer ausgewiesen wurden, sollten überprüft werden und<br />
wenn möglich als Fließgewässer ausgewiesen werden.<br />
39<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Holzeinschläge oder das Rücken negative Folgen<br />
auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />
der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />
Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />
Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />
bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />
Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />
3. Unberührt bleiben:<br />
a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />
im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />
zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />
Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />
von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />
einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />
sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />
Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />
Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />
01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />
haben, kann auf das Verbot nicht gänzlich verzichtet<br />
werden.<br />
Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />
Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />
der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />
Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />
werden.<br />
Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard.<br />
Da die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope im Landschaftsplan<br />
nur nachrichtlich übernommen werden, kann und<br />
darf der Landschaftsplan die offiziellen Bezeichnungen nicht<br />
ändern.<br />
Eine Einarbeitung der sich zurzeit in Aktualisierung befinden-