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HE_8.Sitzung_TOP 2_Anl. 2_1.pdf - Kreis Kleve

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N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1.m) bzw. l)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. a)<br />

Kap. 3.1 NSG<br />

N1, N2 u. N3<br />

Bes.Festsetzungen<br />

Verbot 1. p)<br />

Kap. 3.6 GB<br />

Holz einzuschlagen oder zu rücken (u.a. LP 14 S. 41 unter<br />

1p).<br />

g) Gewässerunterhaltungsmassnahmen in der Zeit vom 01.<br />

März bis 30. September durchzuführen (u.a. LP 15 S. 47 unter<br />

1a). Durch dieses Verbot ist der gesetzlich gebotene „ordnungsgemäße<br />

Wasserabfluss“ nicht mehr gewährleistet.<br />

Grundstücke werden vernässen und damit wirtschaftlich<br />

entwertet.<br />

h) Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in einer höheren<br />

Stufe auszubauen (u.a. LP 15 S. 48 unter 1i). Zur Vermeidung<br />

einer flächigen Befahrung der Waldbestände und Verdichtung<br />

der Waldböden ist eine ausreichende Erschließung<br />

notwendig. Es gibt ausreichend gesetzliche Regelungen die<br />

eine ökologisch vernünftige Erschließung gewährleisten. Im<br />

LP ist deswegen keine Regelung notwendig.<br />

Alle in beiden LP aufgenommene geschützten Biotope, die als<br />

Stillgewässer ausgewiesen wurden, sollten überprüft werden und<br />

wenn möglich als Fließgewässer ausgewiesen werden.<br />

39<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Holzeinschläge oder das Rücken negative Folgen<br />

auf die Schutzziele, insbesondere die Vogelfauna während<br />

der Brutzeit, haben, kann auf das Verbot nicht verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird teilweise gefolgt.<br />

Im Kap. 3.1 bzw. 3.2 wird unter N2 Naturschutzgebiet<br />

Littardkuhlen und N3 Naturschutzgebiet `Stender Benden`<br />

bzw. unter L9 Landschaftsschutzgebiet `Eyller Bruch` zum<br />

Verbot 1. a) unter 3. a) jeweils folgende Ergänzung vorgenommen:<br />

3. Unberührt bleiben:<br />

a) zwingend notwendige Gewässerunterhaltungsmaßnahmen<br />

im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde<br />

zur Vermeidung von Vernässungsschäden.<br />

Schutzziele der Schutzgebiete sind die nachhaltige Sicherung<br />

von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Population<br />

einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften<br />

sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und<br />

Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen.<br />

Da Gewässerunterhaltungsmaßnahmen in der Zeit vom<br />

01. März bis 30. September, negative Folgen auf die Schutzziele<br />

haben, kann auf das Verbot nicht gänzlich verzichtet<br />

werden.<br />

Dem Hinweis wird nicht gefolgt.<br />

Forstwirtschaftswege können jederzeit im Rahmen eines mit<br />

der unteren Forst- und Landschaftsbehörde abgestimmten<br />

Konzeptes neu angelegt oder in einer höheren Stufe ausgebaut<br />

werden.<br />

Das Verbot betrifft nur den Staatsforst Rheurdt/Littard.<br />

Da die gemäß § 30 BNatSchG geschützten Biotope im Landschaftsplan<br />

nur nachrichtlich übernommen werden, kann und<br />

darf der Landschaftsplan die offiziellen Bezeichnungen nicht<br />

ändern.<br />

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