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sPeciAL: PersONALWirtschAFt<br />
buch) bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Bund angestrengt werden.<br />
Vergleichbare Abgrenzungsprobleme bei<br />
Dienst- oder Werkverträgen entstehen, wenn<br />
Mitarbeiter des Auftragnehmers im Betrieb des<br />
Kundenunternehmens tätig sind. Grundsätzlich<br />
ist eine solche Vertragsgestaltung selbstverständlich<br />
zulässig. Der beauftragte Unternehmer<br />
organisiert selbst die Handlungen,<br />
die zur Durchführung des Auftrags notwendig<br />
sind, und bedient sich dabei seiner Arbeitnehmer<br />
als seiner Erfüllungsgehilfen.<br />
Dienst- oder werkvertragliche Anweisungen<br />
kann der beauftragende Unternehmer jederzeit<br />
erteilen, diese sind sachbezogen oder ergebnisorientiert.<br />
Das beauftragte Unternehmen<br />
hat selbstverständlich weiterhin das arbeitsvertragliche<br />
Weisungsrecht gegenüber<br />
seinen Arbeitnehmern, dieses Recht ist personenbezogen,<br />
ablauf- und verfahrensorientiert.<br />
Wenn die rechtlichen Vorgaben nicht genau<br />
eingehalten werden, besteht die Gefahr,<br />
dass die Arbeitnehmer dritter Unternehmen<br />
juristisch gesehen nicht im Rahmen eines<br />
Dienst- oder Werkvertrages eingesetzt wer-<br />
24 02 | 13<br />
den, sondern dass in Wirklichkeit eine unerlaubte<br />
Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.<br />
Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend:<br />
Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer<br />
kommt – gegebenenfalls rückwirkend<br />
– ein Arbeitsverhältnis zustande<br />
(gemäß § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />
AÜG). Der Entleiher haftet auf rückständige<br />
Sozialversicherungsbeiträge und nicht<br />
abgeführte Lohnsteuer. Verleiher und Entleiher<br />
setzen sich der Gefahr aus, Ordnungswidrigkeiten<br />
zu begehen (§ 16 AÜG).<br />
Zur Vermeidung von Rechtsverstößen ist<br />
also darauf zu achten, dass auch wirklich<br />
Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen<br />
und diese in der Praxis auch als solche durchgeführt<br />
werden. Folgende Abgrenzungskriterien,<br />
die von der Rechtsprechung entwickelt<br />
wurden, sprechen dafür, dass eine unerlaubte<br />
Arbeitnehmerüberlassung vorliegt:<br />
c Die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens<br />
sind fest in die betriebliche Organisation<br />
des Auftraggebers eingegliedert.<br />
c Der Auftraggeber, in dessen Betrieb die<br />
Mitarbeiter tätig sind, übt das arbeitsrechtliche<br />
Weisungsrecht aus.<br />
c Der Gegenstand der Leistungen, die im<br />
Dienst- oder Werkvertrag festgelegt wurden,<br />
kann nicht klar von anderen Tätigkeiten<br />
im Betrieb des Auftraggebers abgegrenzt<br />
werden.<br />
c Das Unternehmen, das die Mitarbeiter zur<br />
Verfügung stellt, trägt kein Unternehmerrisiko,<br />
insbesondere keine Gewährleistung.<br />
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann<br />
es hilfreich sein, wenn der beauftragte Unternehmer<br />
über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />
verfügt. Ein dem Statusverfahren<br />
gemäß § 7 a SGB IV vergleichbares<br />
Verfahren gibt es nicht.<br />
Praktikanten<br />
Häufig werden in den Betrieben<br />
Praktikanten eingesetzt, die<br />
aber voll in die betrieblichen<br />
Abläufe integriert sind und<br />
eine vergleichbare Arbeit wie<br />
die fest angestellten Mitarbeiter<br />
leisten. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck<br />
eines Praktikums, andere Beschäftigte<br />
zu ersetzen. Ein Praktikantenverhältnis<br />
im rechtlichen Sinne kommt nämlich<br />
nur während des Laufes einer Ausbildung<br />
in Betracht, wobei der Ausbildungszweck<br />
im Vordergrund<br />
stehen muss. Nach abgeschlossener<br />
Ausbildung ist ein Praktikum<br />
im rechtlichen Sinne nicht mehr<br />
möglich. Ein Praktikum, das im<br />
Rahmen einer Ausbildung absolviert<br />
wird, gilt nicht<br />
als reguläres Arbeitsverhältnis<br />
– und zwar<br />
unabhängig von<br />
der Frage, ob die Beschäftigung unentgeltlich<br />
oder entgeltlich erfolgt. Leistet dagegen jemand<br />
neben seiner Ausbildung entgeltlich<br />
Arbeit in einem Unternehmen, etwa zur Finanzierung<br />
eines Studiums, handelt es sich<br />
um ein normales Arbeitsverhältnis.<br />
Wenn die rechtlichen Vorschriften nicht<br />
beachtet werden, besteht die Gefahr, dass ein<br />
vermeintliches Praktikum in Wahrheit als<br />
Arbeitsverhältnis anzusehen ist – z.B. wenn<br />
das vereinbarte Praktikum in der Ausbildung<br />
des „Praktikanten“ gar nicht vorgesehen ist.<br />
Selbst wenn der „Praktikant“ in einem solchen<br />
Fall nur wenige Tage oder gar Stunden<br />
(mit-)arbeitet, wird ein Arbeitsverhältnis mit<br />
allen Rechten und Pflichten begründet. Auch<br />
ein „Praktikum“, das nach Abschluss der Ausbildung<br />
absolviert wird und für das eine Vergütung<br />
gezahlt wird, ist als Arbeitsverhältnis<br />
anzusehen. In der Praxis ist dies vielen Unternehmen<br />
auch bewusst: Sie bezeichnen diese<br />
Mitarbeiter deshalb nur im internen Sprachgebrauch<br />
als Praktikanten, führen sie aber<br />
korrekterweise als Arbeitnehmer und melden<br />
sie auch bei der Sozialversicherung an. Das<br />
Problem besteht hier aber darin, dass die Vergütung<br />
meist zu niedrig angesetzt ist und damit<br />
als sittenwidrig gelten kann. Dies hat zur<br />
Folge, dass tatsächlich die ortsübliche Vergütung<br />
geschuldet wird und – selbstverständlich<br />
auch rückwirkend – eingeklagt werden<br />
kann.<br />
Zur Vermeidung von Rechtsverstößen empfiehlt<br />
es sich, Personen nach abgeschlossener<br />
Ausbildung generell nicht mehr als „Praktikanten“<br />
zu beschäftigen. Soll ein potenzieller<br />
neuer Mitarbeiter unentgeltlich Gelegenheit<br />
erhalten, sich vor Ort über die in Rede stehende<br />
Tätigkeit zu informieren, kommt ein<br />
sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“ in Betracht.<br />
Hierbei ist darauf zu achten, dass der<br />
potenzielle Mitarbeiter keinerlei Tätigkeiten<br />
verrichtet, sondern lediglich anderen Mitarbeitern<br />
zuschaut. Kurzum: Für rechtlich korrekte<br />
Praktika gibt es nur einen außerordentlich<br />
engen Anwendungsbereich.<br />
schwarzarbeit<br />
Insbesondere beim Einsatz von Selbstständigen<br />
ist darauf zu achten, dass keine Schwarzarbeit<br />
vorliegt. Deren Rechtsfolgen sind auch<br />
für den Auftraggeber gravierend und werden<br />
in aller Regel als Ordnungswidrigkeiten und<br />
Straftaten behandelt.<br />
Es sollte vor allem darauf geachtet werden,<br />
dass der Vertragspartner seine Tätigkeit ordnungsgemäß<br />
bei den zuständigen Behörden<br />
und beim Finanzamt angemeldet hat und<br />
seine Vergütung ordnungsgemäß versteuert.<br />
Es empfiehlt sich, folgende Aspekte zu beachten:<br />
c Gewerbeanmeldung überprüfen<br />
c Anmeldung beim Finanzamt überprüfen<br />
c auf korrekte Rechnungen achten<br />
c keine Bargeschäfte tätigen