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sPeciAL: PersONALWirtschAFt<br />

buch) bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Bund angestrengt werden.<br />

Vergleichbare Abgrenzungsprobleme bei<br />

Dienst- oder Werkverträgen entstehen, wenn<br />

Mitarbeiter des Auftragnehmers im Betrieb des<br />

Kundenunternehmens tätig sind. Grundsätzlich<br />

ist eine solche Vertragsgestaltung selbstverständlich<br />

zulässig. Der beauftragte Unternehmer<br />

organisiert selbst die Handlungen,<br />

die zur Durchführung des Auftrags notwendig<br />

sind, und bedient sich dabei seiner Arbeitnehmer<br />

als seiner Erfüllungsgehilfen.<br />

Dienst- oder werkvertragliche Anweisungen<br />

kann der beauftragende Unternehmer jederzeit<br />

erteilen, diese sind sachbezogen oder ergebnisorientiert.<br />

Das beauftragte Unternehmen<br />

hat selbstverständlich weiterhin das arbeitsvertragliche<br />

Weisungsrecht gegenüber<br />

seinen Arbeitnehmern, dieses Recht ist personenbezogen,<br />

ablauf- und verfahrensorientiert.<br />

Wenn die rechtlichen Vorgaben nicht genau<br />

eingehalten werden, besteht die Gefahr,<br />

dass die Arbeitnehmer dritter Unternehmen<br />

juristisch gesehen nicht im Rahmen eines<br />

Dienst- oder Werkvertrages eingesetzt wer-<br />

24 02 | 13<br />

den, sondern dass in Wirklichkeit eine unerlaubte<br />

Arbeitnehmerüberlassung vorliegt.<br />

Die rechtlichen Konsequenzen sind gravierend:<br />

Zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer<br />

kommt – gegebenenfalls rückwirkend<br />

– ein Arbeitsverhältnis zustande<br />

(gemäß § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz<br />

AÜG). Der Entleiher haftet auf rückständige<br />

Sozialversicherungsbeiträge und nicht<br />

abgeführte Lohnsteuer. Verleiher und Entleiher<br />

setzen sich der Gefahr aus, Ordnungswidrigkeiten<br />

zu begehen (§ 16 AÜG).<br />

Zur Vermeidung von Rechtsverstößen ist<br />

also darauf zu achten, dass auch wirklich<br />

Dienst- oder Werkverträge abgeschlossen<br />

und diese in der Praxis auch als solche durchgeführt<br />

werden. Folgende Abgrenzungskriterien,<br />

die von der Rechtsprechung entwickelt<br />

wurden, sprechen dafür, dass eine unerlaubte<br />

Arbeitnehmerüberlassung vorliegt:<br />

c Die Mitarbeiter des beauftragten Unternehmens<br />

sind fest in die betriebliche Organisation<br />

des Auftraggebers eingegliedert.<br />

c Der Auftraggeber, in dessen Betrieb die<br />

Mitarbeiter tätig sind, übt das arbeitsrechtliche<br />

Weisungsrecht aus.<br />

c Der Gegenstand der Leistungen, die im<br />

Dienst- oder Werkvertrag festgelegt wurden,<br />

kann nicht klar von anderen Tätigkeiten<br />

im Betrieb des Auftraggebers abgegrenzt<br />

werden.<br />

c Das Unternehmen, das die Mitarbeiter zur<br />

Verfügung stellt, trägt kein Unternehmerrisiko,<br />

insbesondere keine Gewährleistung.<br />

Um Schwierigkeiten zu vermeiden, kann<br />

es hilfreich sein, wenn der beauftragte Unternehmer<br />

über die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung<br />

verfügt. Ein dem Statusverfahren<br />

gemäß § 7 a SGB IV vergleichbares<br />

Verfahren gibt es nicht.<br />

Praktikanten<br />

Häufig werden in den Betrieben<br />

Praktikanten eingesetzt, die<br />

aber voll in die betrieblichen<br />

Abläufe integriert sind und<br />

eine vergleichbare Arbeit wie<br />

die fest angestellten Mitarbeiter<br />

leisten. Es ist jedoch nicht Sinn und Zweck<br />

eines Praktikums, andere Beschäftigte<br />

zu ersetzen. Ein Praktikantenverhältnis<br />

im rechtlichen Sinne kommt nämlich<br />

nur während des Laufes einer Ausbildung<br />

in Betracht, wobei der Ausbildungszweck<br />

im Vordergrund<br />

stehen muss. Nach abgeschlossener<br />

Ausbildung ist ein Praktikum<br />

im rechtlichen Sinne nicht mehr<br />

möglich. Ein Praktikum, das im<br />

Rahmen einer Ausbildung absolviert<br />

wird, gilt nicht<br />

als reguläres Arbeitsverhältnis<br />

– und zwar<br />

unabhängig von<br />

der Frage, ob die Beschäftigung unentgeltlich<br />

oder entgeltlich erfolgt. Leistet dagegen jemand<br />

neben seiner Ausbildung entgeltlich<br />

Arbeit in einem Unternehmen, etwa zur Finanzierung<br />

eines Studiums, handelt es sich<br />

um ein normales Arbeitsverhältnis.<br />

Wenn die rechtlichen Vorschriften nicht<br />

beachtet werden, besteht die Gefahr, dass ein<br />

vermeintliches Praktikum in Wahrheit als<br />

Arbeitsverhältnis anzusehen ist – z.B. wenn<br />

das vereinbarte Praktikum in der Ausbildung<br />

des „Praktikanten“ gar nicht vorgesehen ist.<br />

Selbst wenn der „Praktikant“ in einem solchen<br />

Fall nur wenige Tage oder gar Stunden<br />

(mit-)arbeitet, wird ein Arbeitsverhältnis mit<br />

allen Rechten und Pflichten begründet. Auch<br />

ein „Praktikum“, das nach Abschluss der Ausbildung<br />

absolviert wird und für das eine Vergütung<br />

gezahlt wird, ist als Arbeitsverhältnis<br />

anzusehen. In der Praxis ist dies vielen Unternehmen<br />

auch bewusst: Sie bezeichnen diese<br />

Mitarbeiter deshalb nur im internen Sprachgebrauch<br />

als Praktikanten, führen sie aber<br />

korrekterweise als Arbeitnehmer und melden<br />

sie auch bei der Sozialversicherung an. Das<br />

Problem besteht hier aber darin, dass die Vergütung<br />

meist zu niedrig angesetzt ist und damit<br />

als sittenwidrig gelten kann. Dies hat zur<br />

Folge, dass tatsächlich die ortsübliche Vergütung<br />

geschuldet wird und – selbstverständlich<br />

auch rückwirkend – eingeklagt werden<br />

kann.<br />

Zur Vermeidung von Rechtsverstößen empfiehlt<br />

es sich, Personen nach abgeschlossener<br />

Ausbildung generell nicht mehr als „Praktikanten“<br />

zu beschäftigen. Soll ein potenzieller<br />

neuer Mitarbeiter unentgeltlich Gelegenheit<br />

erhalten, sich vor Ort über die in Rede stehende<br />

Tätigkeit zu informieren, kommt ein<br />

sogenanntes „Einfühlungsverhältnis“ in Betracht.<br />

Hierbei ist darauf zu achten, dass der<br />

potenzielle Mitarbeiter keinerlei Tätigkeiten<br />

verrichtet, sondern lediglich anderen Mitarbeitern<br />

zuschaut. Kurzum: Für rechtlich korrekte<br />

Praktika gibt es nur einen außerordentlich<br />

engen Anwendungsbereich.<br />

schwarzarbeit<br />

Insbesondere beim Einsatz von Selbstständigen<br />

ist darauf zu achten, dass keine Schwarzarbeit<br />

vorliegt. Deren Rechtsfolgen sind auch<br />

für den Auftraggeber gravierend und werden<br />

in aller Regel als Ordnungswidrigkeiten und<br />

Straftaten behandelt.<br />

Es sollte vor allem darauf geachtet werden,<br />

dass der Vertragspartner seine Tätigkeit ordnungsgemäß<br />

bei den zuständigen Behörden<br />

und beim Finanzamt angemeldet hat und<br />

seine Vergütung ordnungsgemäß versteuert.<br />

Es empfiehlt sich, folgende Aspekte zu beachten:<br />

c Gewerbeanmeldung überprüfen<br />

c Anmeldung beim Finanzamt überprüfen<br />

c auf korrekte Rechnungen achten<br />

c keine Bargeschäfte tätigen

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