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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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3.2 ZUGRIFF AUF STEUERLICH RELEVANTE DATEN<br />

3.2.1 DER BEGRIFF „STEUERRELEVANTE DATEN“<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung zum Datenzugriff ist <strong>der</strong> Begriff „steuerrelevante Daten“ nicht<br />

definiert bzw. nicht präzisiert worden. Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht und <strong>der</strong> Datenzugriff betreffen<br />

die in §147 Abs. 1 AO genannten Unterlagen:<br />

> Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die<br />

zu ihrem Verständnis erfor<strong>der</strong>lichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen<br />

> die empfangenen Handels- o<strong>der</strong> Geschäftsbriefe<br />

> Wie<strong>der</strong>gaben <strong>der</strong> abgesandten Handels- o<strong>der</strong> Geschäftsbriefe<br />

> Buchungsbelege<br />

> Unterlagen, die einer Zollanmeldung beizufügen sind, die mit Mitteln <strong>der</strong> Datenverarbeitung nach<br />

Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex abgegeben wurden, sofern die Zollbehör-<br />

den nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf Vorlage von Originale verzichtet o<strong>der</strong> Originale nach<br />

erfolgter Vorlage <strong>zur</strong>ückgegeben hat<br />

> sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.<br />

Nach §147 Abs. 1 Nr. 5 AO müssen sonstige Unterlagen aufbewahrt werden, soweit sie für die Besteuerung<br />

von Bedeutung sind. Dies gilt auch für originär digital erzeugte Daten. Im BMF-Schreiben vom 16.07.2001 27<br />

vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass die Daten <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung, <strong>der</strong> Anlagenbuchhaltung<br />

sowie <strong>der</strong> Lohnbuchhaltung unter diese Regelung fallen und somit vollumfänglich steuerrelevant sind.<br />

Dies hat <strong>der</strong> BFH in seinem Beschluss vom 26.09.2007 28 betreffend die Daten <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung bestätigt.<br />

Der Steuerpflichtige wollte den Zugriff auf die Konten für Drohverlustrückstellungen, für handelsrechtliche<br />

Steuerumlagen und für nichtabziehbare Betriebsausgaben nicht einräumen. Der BFH hat dies mit <strong>der</strong><br />

Begründung abgelehnt, dass die Konten <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung „Bücher“ i.S.d. §147 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO<br />

sind und die handelsrechtliche Buchführung in ihrer Gesamtheit <strong>zur</strong> Feststellung <strong>der</strong> Überprüfung <strong>der</strong><br />

Besteuerungsgrundlagen geeignet ist. Damit ist die Buchführung in ihrer Gesamtheit gem. §140 AO für die<br />

Besteuerung von Bedeutung 29 . Die Steuerrelevanz darf lt. BFH nicht mit <strong>der</strong> „steuerlichen Auswirkung“<br />

gleichgesetzt werden.<br />

Soweit sich in an<strong>der</strong>en Bereichen <strong>der</strong> Datenverarbeitungssysteme originär digital erzeugte steuerrelevante<br />

Daten befinden, hat <strong>der</strong> Steuerpflichtige nach Meinung <strong>der</strong> Finanzverwaltung diese nach Maßgabe seiner<br />

steuerlichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zu qualifizieren und für den Datenzugriff in<br />

geeigneter Weise vorzuhalten. Auf die Steuerpflichtigen kommt aus Sicht <strong>der</strong> Finanzverwaltung die Pflicht<br />

zu, ihre Verfahrenslandschaft auf die Steuerrelevanz <strong>der</strong> Daten im Einzelnen zu überprüfen. Dies wird im<br />

Grundsatz auch im rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 13.06.2006 30 bejaht.<br />

Demnach sind Daten von Kostenstellen steuerrelevant, soweit sie sich auf die Bewertung z. B. von Beteiligungen,<br />

Vermögensgegenständen o<strong>der</strong> Rückstellungen beziehen. Darüber hinaus aber hat das Finanzgericht<br />

für den weiteren Zugriff auf an<strong>der</strong>e Kostenstellen hohe Anfor<strong>der</strong>ungen vorgegeben, in denen die<br />

Außenprüfer steuerrelevante Daten vermuten. Sollten sich die von den Außenprüfern gefor<strong>der</strong>ten Daten<br />

nicht nur in <strong>der</strong> Kostenstellenrechnung befinden, son<strong>der</strong>n – wie im Urteilsfall – auch vollständig in <strong>der</strong><br />

Finanzbuchhaltung enthalten sein, so müssen die Außenprüfer nach Meinung <strong>der</strong> Richter erst die ihnen<br />

<strong>zur</strong> Verfügung stehenden Möglichkeiten im Rahmen <strong>der</strong> Zugriffsarten Z1 und Z3 <strong>zur</strong> Überprüfung <strong>der</strong><br />

Finanzbuchhaltung nutzen.<br />

27 Abschnitt I 1, Absatz 2, a.a.O.<br />

28 BFH-Beschluss vom 26.09.2007, I B 53 54 / 07, BFH / NV 2008, Seite 133.<br />

29 Vgl. Abschnitt 4.3.<br />

30 FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.06.2006, Az. 1-K-1743 / 05, rechtskräftig, EFG 2006, Seite 1634.<br />

Seite 17 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.

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