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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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son<strong>der</strong>n kann vom Steuerpflichtigen die Vorrichtungen für eine elektronische Anzeige verlangen. Der BFH<br />

hat jedoch keinen bestimmten Weg vorgeschrieben.<br />

Hieraus ergeben sich folgende praktische Auswirkungen:<br />

> Verlangt <strong>der</strong> Betriebsprüfer eine „elektronische“ Vorlage solcher Unterlagen, muss <strong>der</strong> Steuerpflichtige<br />

den Prüferzugriff um diese Berechtigung erweitern.<br />

> Es ist jedoch jede an<strong>der</strong>e Form <strong>der</strong> „elektronischen“ Vorlage (z. B. als elektronisches Dokument auf<br />

konkrete Nachfrage o<strong>der</strong> durch die Einrichtung einer an<strong>der</strong>en Leseberechtigung auf archivierte<br />

Unterlagen) denkbar.<br />

Nach dem BFH-Beschluss vom 26.09.2007 sind die Unternehmen verpflichtet, diese Zugriffsmöglichkeiten<br />

zu prüfen und auf Verlangen auch ein<strong>zur</strong>ichten.<br />

Eine Fernabfrage <strong>der</strong> Finanzverwaltung beim Steuerpflichtigen (Online-Zugriff) ist gemäß BMF-Schreiben<br />

vom 16.07.2001 47 ausgeschlossen.<br />

3.2.5 MITTELBARER ZUGRIFF (Z2-ZUGRIFF)<br />

Bei dieser Zugriffsart wertet <strong>der</strong> Außenprüfer im Unterschied zu Z1 die Daten nicht selbst aus, son<strong>der</strong>n<br />

verlangt, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige o<strong>der</strong> ein beauftragter Dritter die Daten nach seinen Vorgaben durch<br />

einen Nur-Lese-Zugriff maschinell auswertet. Die Steuerpflichtigen sind <strong>zur</strong> Unterstützung des Außenprüfers<br />

verpflichtet, 48 indem sie Personen <strong>zur</strong> Verfügung stellen, die mit dem DV-System vertraut sind<br />

(siehe auch Ausführungen zum unmittelbaren Zugriff Z1 49 ).<br />

3.2.6 DATENÜBERLASSUNG (Z3-ZUGRIFF)<br />

Ferner hat <strong>der</strong> Außenprüfer das Recht, dass <strong>der</strong> Steuerpflichtige ihm die steuerlich relevanten Daten auf<br />

Datenträger <strong>zur</strong> maschinellen Auswertung überlässt. Dies gilt auch dann, wenn sich die Daten außerhalb<br />

<strong>der</strong> Einrichtungen des Steuerpflichtigen bei einem mit <strong>der</strong> Buchhaltung beauftragten Unternehmen (z. B.<br />

einem Steuerberater) o<strong>der</strong> auf einem System eines Rechenzentrumbetreibers befinden.<br />

Die Finanzverwaltung setzt bei dieser Form des Datenzugriffs bundeseinheitlich die Prüfsoftware IDEA ® mit<br />

<strong>der</strong> Schnittstelle SmartX ein, und zwar ausschließlich auf den Systemen <strong>der</strong> Finanzverwaltung / den<br />

Rechnern <strong>der</strong> Außenprüfer. Ergeben sich aufgrund <strong>der</strong> Analyse des auf Datenträgern überlassenen<br />

Datenmaterials beispielsweise Anhaltspunkte, die eine vertiefte Überprüfung angezeigt erscheinen lassen,<br />

o<strong>der</strong> reichen die auf dem Datenträger <strong>zur</strong> Verfügung gestellten Daten <strong>zur</strong> steuerlichen Beurteilung nicht<br />

aus, ist <strong>der</strong> Außenprüfer zum zusätzlichen unmittelbaren und mittelbaren Datenzugriff (Z1 / Z2) berechtigt.<br />

Er kann aber auch neue Datenträger mit weiteren bislang nicht bereitgestellten steuerlich relevanten Daten<br />

verlangen.<br />

Überlassene Datenträger muss <strong>der</strong> Außenprüfer spätestens nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfung und Eintritt <strong>der</strong><br />

Bestandskraft <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> Außenprüfung erlassenen Bescheide <strong>zur</strong>ückgeben. Daten auf den Prüfer-<br />

Rechnern werden gelöscht. 50 Der Rücklauf <strong>der</strong> Datenträger sollte überwacht werden, insbeson<strong>der</strong>e dann,<br />

wenn im Rahmen <strong>der</strong> Außenprüfung sich eine Vielzahl von Anfragen nach Datenträgerüberlassung ergeben. 51<br />

47 Vgl. Abschnitt I 1 a, a.a.O.<br />

48 Vgl. Mitwirkungspflichten gem. § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §147 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 3 AO.<br />

49 Vgl. Abschnitt 5.4 Technischer Z1- / Z2-Zugriff.<br />

50 BMF-Schreiben vom 16.07.2001, Abschnitt I 1 c, a.a.O.; BMF-FAQ, Abschnitt II, Frage 5, a.a.O.<br />

51 Vgl. Abschnitt 4.6.2.<br />

Seite 21 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.

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