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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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System zwecks maschineller Weiterverarbeitung weitergeleitet. Dabei muss grundsätzlich die EDI-Datei in<br />

ein vom ERP-System vorgegebenes sogenanntes Inhouse-Format umgewandelt werden. Bei SAP wird das<br />

Inhouse-Format mit IDOC (Intermediate Document) bezeichnet.<br />

Es stellt sich die Frage, welche <strong>der</strong> so übermittelten elektronischen Unterlagen steuerrelevant sind und ob ggf.<br />

beide Formate – EDI und IDOC – aufbewahrt werden müssen.<br />

4.3.6.2 STEUERRELEVANZ<br />

Eine EDI-Datei / IDOC ist steuerrelevant, wenn es sich inhaltlich um einen elektronischen Handelsbrief (z. B.<br />

eingehende / ausgehende Rechnung, Lieferschein, Auftrag, Auftragsbestätigung, Angebot, das zum Auftrag<br />

wurde) handelt. Des Weiteren ist eine EDI-Datei / IDOC steuerrelevant, wenn ihr Inhalt eine Beleg- / Nachweisfunktion<br />

i.S.d. GoB besitzt (keine Buchung ohne Beleg – hier ist nicht <strong>der</strong> SAP-Buchungsbeleg gemeint). Es<br />

gibt eine Vielzahl von EDI-Dateien / IDOCs, die ohne den elektronischen Weg als Buchungsanweisungen in<br />

Papierform existieren würden (z. B. eine Reisekostenabrechnung, die ein externer Dienstleister für den<br />

Arbeitgeber des Mitarbeiters durchführt und den an den Mitarbeiter zu zahlenden Betrag an den Arbeitgeber<br />

mittels EDI / IDOC übermittelt).<br />

4.3.6.3 AUFBEWAHRUNGSPFLICHTIG NUR EDI-DATEI ODER NUR IDOC BZW. BEIDE?<br />

Ist die elektronische Unterlage als steuerrelevant anzusehen, so stellt sich die Frage, was mit <strong>der</strong> EDI-Datei<br />

am EDI-Konverter und dem daraus gewonnenen IDOC hinsichtlich <strong>der</strong> Aufbewahrungspflicht zu geschehen<br />

hat, soweit die Kommunikation nicht direkt zwischen zwei SAP-Systemen ohne EDI erfolgt. Hier geht das Institut<br />

<strong>der</strong> Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) davon aus, dass beide Formate i.S.d. <strong>der</strong> GoB / GoBS<br />

aufzuheben sind 82 (vgl. auch BMF-FAQ 83 ). Dagegen vertritt <strong>der</strong> ZVEI in seiner Kommentierung des BMF-FAQ die<br />

Auffassung, dass dies zu einer doppelten Datenaufbewahrung führt und nicht in Einklang mit dem Grundsatz<br />

<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit steht. Es sei von daher abzulehnen. 84 Letztendlich liegt die Entscheidung bei jedem<br />

Steuerpflichtigen.<br />

4.4 FRAGESTELLUNGEN / ANMERKUNGEN ZU DEN ZUGRIFFSARTEN Z1–Z3<br />

4.4.1 WAHLFREIE NUTZUNG DER ZUGRIFFSARTEN Z1–Z3<br />

Der Außenprüfer kann die Zugriffsrechte Z1/ Z2 und Z3 nach freier Wahl nutzen. Diese Zugriffe können<br />

abwechselnd o<strong>der</strong> parallel angewendet werden.<br />

Bei den Zugriffsarten Z1/ Z2 und Z3 ist nach <strong>der</strong> Qualifizierung <strong>der</strong> Daten nach ihrer Steuerrelevanz eine<br />

technische Umsetzung <strong>der</strong> Trennung von steuerrelevanten zu nicht steuerrelevanten Daten vorzunehmen.<br />

Die Trennung <strong>der</strong> Daten bzw. das Einrichten des Zugriffs auf sie stellt einen erheblichen Zeit- und Kostenfaktor<br />

dar, den <strong>der</strong> Steuerpflichtige aufgrund seiner Mitwirkungspflichten gem. § 200 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §147 Abs. 5<br />

und Abs. 6 Satz 3 AO selbst zu tragen hat.<br />

Es bleibt festzuhalten, dass sich <strong>der</strong> sachliche Prüfungsumfang i.S.d. §194 AO durch die drei Zugriffsarten<br />

nicht erweitert hat. 85 Jedoch wird sich die Prüfungsintensität durch die nun mögliche Prüfung des Gesamtdatenbestands<br />

(früher i.d.R. nur Stichproben) und <strong>der</strong> vom Außenprüfer genutzten Auswertungsmöglichkeiten<br />

auf dem DV-System des Steuerpflichtigen (Z1/ Z2) deutlich erhöhen. Gleiches gilt für den Einsatz <strong>der</strong> Prüfsoftware<br />

IDEA ® im Rahmen <strong>der</strong> Datenträgerüberlassung (Z3). Der Außenprüfer verfügt nun über die technischen<br />

82 Vgl. IDW RS FAIT 2, Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung bei Einsatz von Electronic Commerce,<br />

Kapitel 5.5 Aufbewahrung beim Einsatz von EDI, Rz. 46 ff WPg 2003, S. 1258 ff.<br />

83 Abschnitt III, Frage 7, a.a.O.<br />

84 ZVEI-Kommentierung, Abschnitt III, Frage 6, a.a.O.<br />

85 BMF-Schreiben vom 16.07.2001, Abschnitt I, Satz 4, a.a.O.<br />

Seite 33 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.

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