Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG
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Werden originär digital erzeugte und steuerlich relevante Daten i.S.d. §§146 und 147 Abs. 1 AO auf<br />
maschinell ausverwertbaren Datenträgern aufbewahrt, ist darauf zu achten, dass das angewandte<br />
Verfahren <strong>zur</strong> Erstellung <strong>der</strong> Datenträger und zu ihrer Aufbewahrung den GOB 60 / GoBS 61 entspricht. Es<br />
muss sicherstellen, dass während <strong>der</strong> Aufbewahrungsfrist je<strong>der</strong>zeit Verfügbarkeit, Lesbarkeit und<br />
maschinelle Auswertbarkeit gewährleistet sind.<br />
Um diese maschinelle Auswertbarkeit im Rahmen des Datenträgeraustausches zu gewährleisten, hat <strong>der</strong><br />
Steuerpflichtige, wie unter Abschnitt 3.2.7 dargestellt, eine Datensatzbeschreibung in auswertbarer Form<br />
mitzuliefern, damit das Prüfprogramm IDEA ® , das <strong>der</strong> Außenprüfer auf seinem eigenen Rechner nutzt,<br />
beim Import <strong>der</strong> Daten die Informationen über die Bedeutung <strong>der</strong> Fel<strong>der</strong> maschinell auswerten kann.<br />
60 Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung; vgl. zum Begriff und zu weiteren Nachweisen: Küting /<br />
Weber, Handbuch <strong>zur</strong> Rechnungslegung, Kommentar <strong>zur</strong> Bilanzierung und Prüfung, 4., grundlegend<br />
überarbeitete und wesentlich erweiterte Auflage, Stuttgart 1995, Band 1a, I. Kapitel, Seite 135 ff., Tz. 238 ff.<br />
61 BMF-Schreiben vom 07.11.1995, a.a.O.<br />
Seite 23 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.