Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG
Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG
Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
4.3.2.2 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT<br />
Die maschinelle Auswertbarkeit lässt sich anhand <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> Belegfunktion im Sinne <strong>der</strong> GoBS 80<br />
ableiten:<br />
a) Original-Papierbelege<br />
b) gescannte Original-Papierbelege, abgelegt in optischen Archiven in einem unverän<strong>der</strong>baren<br />
Format (z. B. pdf- o<strong>der</strong> tiff-Format)<br />
c) originär digital erzeugte Beleginhalte in maschinell lesbarer, aber nicht auswertbarer Form<br />
d) originär digital erzeugte Beleginhalte in maschinell lesbarer und auswertbarer Form<br />
Die maschinelle Auswertbarkeit kommt grundsätzlich bei E-Mails nur bei den Buchstaben c) o<strong>der</strong> d) infrage.<br />
Dabei hängt es davon ab, ob eine E-Mail, die z. B. Handelsbriefcharakter besitzt, mit einer qualifizierten<br />
digitalen Signatur versehen ist o<strong>der</strong> nicht. Soweit eine digitale Signatur fehlt, gilt Punkt c), da es sich bei diesen<br />
E-Mail-Inhalten um reinen Fließtext handelt, <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> maschinellen Weiterverarbeitung geeignet ist. In<br />
diesem Fall kann die E-Mail in einem Bildformat (z. B. pdf o<strong>der</strong> tiff) aufbewahrt werden. Bei einer E-Mail mit<br />
qualifizierter digitaler Signatur, z. B. Rechnungen i.S.d. §14 UStG, gilt Punkt d). In diesem Fall bezieht sich die<br />
maschinelle Auswertbarkeit allein auf die Signatur und das Prüfungsergebnis. Hier hat die Aufbewahrung<br />
inkl. des Signaturschlüssels und des Prüfungsergebnisses <strong>der</strong> Gültigkeit des Signaturschlüssels im Originalformat<br />
zu erfolgen, um die Prüfung <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong>authentizität zu ermöglichen.<br />
4.3.3 SONDERFALL TABELLENKALKULATIONSDATEIEN<br />
4.3.3.1 STEUERRELEVANZ DER TABELLENKALKULATIONSDATEI<br />
Bei Tabellenkalkulationsdateien (z. B. MS-EXCEL ® ) kann eine Steuerrelevanz vorliegen, wie unter Abschnitt<br />
4.3.2.1 dargestellt. Als Beispiel für steuerrelevante Dateien aus Tabellenkalkulationsprogrammen sind<br />
Berechnungen zu Rückstellungshöhe, Zins- und Amortisationsberechnungen zu nennen.<br />
Daneben ist aber auch eine Tabellenkalkulationsdatei als reine Datendatei (ohne Berechnungsschritte) in <strong>der</strong><br />
Praxis anzutreffen, z. B. ein Download von Daten aus SAP R/3 bzw. SAP ERP 5.0 / 6.0 nach MS-EXCEL ® zwecks<br />
Transport (Upload) in ein NON-SAP-System o<strong>der</strong> umgekehrt. Je<strong>der</strong> Steuerpflichtige muss für sich selbst<br />
entscheiden, ob er solche Datendateien aufbewahrt o<strong>der</strong> durch eine Verfahrens- bzw. Prozessdokumentation<br />
die Kongruenz zwischen Quell- und Zielsystem nachweist.<br />
Bei aufzubewahrenden steuerrelevanten Tabellenkalkulationsdateien ist die Revisionssicherheit i.S.d. GoBS<br />
nicht gegeben. Das bedeutet, dass z. B. eine EXCEL ® -Datei än<strong>der</strong>bar ist, ohne dass eine Än<strong>der</strong>ungshistorie<br />
gespeichert wird, die die Än<strong>der</strong>ungen im Zeitablauf nachvollziehbar macht. Es obliegt jedem Unternehmen,<br />
selbst durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Revisionssicherheit zu erfüllen, z. B. indem neben<br />
dem Originalformat auch eine Bilddatei mit Zeitangaben (z. B. im pdf- o<strong>der</strong> tiff-Format) aufbewahrt wird, damit<br />
ein Prüfer das Abbild <strong>der</strong> Datei mit <strong>der</strong> Datei selbst vergleichen kann.<br />
4.3.3.2 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT DER TABELLENKALKULATIONSDATEI<br />
Die maschinelle Auswertbarkeit von Dateien aus Tabellenkalkulationsprogrammen ist nur bedingt möglich.<br />
Eine Überprüfung durch den Außenprüfer kann sich in <strong>der</strong> Originaldatei nur auf die sichtbare Formel für die<br />
Berechnung von Zellinhalten beziehen. Eine Auswertbarkeit i.S.d. <strong>GDPdU</strong> ist in diesem Fall nicht gegeben, da<br />
die Datei mit <strong>der</strong> Formel selbst nicht <strong>zur</strong> maschinellen Weiterverarbeitung in einem DV-System geeignet ist.<br />
80 Vgl. BMF-Schreiben vom 07.11.1995, a.a.O.<br />
Seite 31 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.