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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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4.3.2.2 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT<br />

Die maschinelle Auswertbarkeit lässt sich anhand <strong>der</strong> Realisierung <strong>der</strong> Belegfunktion im Sinne <strong>der</strong> GoBS 80<br />

ableiten:<br />

a) Original-Papierbelege<br />

b) gescannte Original-Papierbelege, abgelegt in optischen Archiven in einem unverän<strong>der</strong>baren<br />

Format (z. B. pdf- o<strong>der</strong> tiff-Format)<br />

c) originär digital erzeugte Beleginhalte in maschinell lesbarer, aber nicht auswertbarer Form<br />

d) originär digital erzeugte Beleginhalte in maschinell lesbarer und auswertbarer Form<br />

Die maschinelle Auswertbarkeit kommt grundsätzlich bei E-Mails nur bei den Buchstaben c) o<strong>der</strong> d) infrage.<br />

Dabei hängt es davon ab, ob eine E-Mail, die z. B. Handelsbriefcharakter besitzt, mit einer qualifizierten<br />

digitalen Signatur versehen ist o<strong>der</strong> nicht. Soweit eine digitale Signatur fehlt, gilt Punkt c), da es sich bei diesen<br />

E-Mail-Inhalten um reinen Fließtext handelt, <strong>der</strong> nicht <strong>zur</strong> maschinellen Weiterverarbeitung geeignet ist. In<br />

diesem Fall kann die E-Mail in einem Bildformat (z. B. pdf o<strong>der</strong> tiff) aufbewahrt werden. Bei einer E-Mail mit<br />

qualifizierter digitaler Signatur, z. B. Rechnungen i.S.d. §14 UStG, gilt Punkt d). In diesem Fall bezieht sich die<br />

maschinelle Auswertbarkeit allein auf die Signatur und das Prüfungsergebnis. Hier hat die Aufbewahrung<br />

inkl. des Signaturschlüssels und des Prüfungsergebnisses <strong>der</strong> Gültigkeit des Signaturschlüssels im Originalformat<br />

zu erfolgen, um die Prüfung <strong>der</strong> Absen<strong>der</strong>authentizität zu ermöglichen.<br />

4.3.3 SONDERFALL TABELLENKALKULATIONSDATEIEN<br />

4.3.3.1 STEUERRELEVANZ DER TABELLENKALKULATIONSDATEI<br />

Bei Tabellenkalkulationsdateien (z. B. MS-EXCEL ® ) kann eine Steuerrelevanz vorliegen, wie unter Abschnitt<br />

4.3.2.1 dargestellt. Als Beispiel für steuerrelevante Dateien aus Tabellenkalkulationsprogrammen sind<br />

Berechnungen zu Rückstellungshöhe, Zins- und Amortisationsberechnungen zu nennen.<br />

Daneben ist aber auch eine Tabellenkalkulationsdatei als reine Datendatei (ohne Berechnungsschritte) in <strong>der</strong><br />

Praxis anzutreffen, z. B. ein Download von Daten aus SAP R/3 bzw. SAP ERP 5.0 / 6.0 nach MS-EXCEL ® zwecks<br />

Transport (Upload) in ein NON-SAP-System o<strong>der</strong> umgekehrt. Je<strong>der</strong> Steuerpflichtige muss für sich selbst<br />

entscheiden, ob er solche Datendateien aufbewahrt o<strong>der</strong> durch eine Verfahrens- bzw. Prozessdokumentation<br />

die Kongruenz zwischen Quell- und Zielsystem nachweist.<br />

Bei aufzubewahrenden steuerrelevanten Tabellenkalkulationsdateien ist die Revisionssicherheit i.S.d. GoBS<br />

nicht gegeben. Das bedeutet, dass z. B. eine EXCEL ® -Datei än<strong>der</strong>bar ist, ohne dass eine Än<strong>der</strong>ungshistorie<br />

gespeichert wird, die die Än<strong>der</strong>ungen im Zeitablauf nachvollziehbar macht. Es obliegt jedem Unternehmen,<br />

selbst durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Revisionssicherheit zu erfüllen, z. B. indem neben<br />

dem Originalformat auch eine Bilddatei mit Zeitangaben (z. B. im pdf- o<strong>der</strong> tiff-Format) aufbewahrt wird, damit<br />

ein Prüfer das Abbild <strong>der</strong> Datei mit <strong>der</strong> Datei selbst vergleichen kann.<br />

4.3.3.2 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT DER TABELLENKALKULATIONSDATEI<br />

Die maschinelle Auswertbarkeit von Dateien aus Tabellenkalkulationsprogrammen ist nur bedingt möglich.<br />

Eine Überprüfung durch den Außenprüfer kann sich in <strong>der</strong> Originaldatei nur auf die sichtbare Formel für die<br />

Berechnung von Zellinhalten beziehen. Eine Auswertbarkeit i.S.d. <strong>GDPdU</strong> ist in diesem Fall nicht gegeben, da<br />

die Datei mit <strong>der</strong> Formel selbst nicht <strong>zur</strong> maschinellen Weiterverarbeitung in einem DV-System geeignet ist.<br />

80 Vgl. BMF-Schreiben vom 07.11.1995, a.a.O.<br />

Seite 31 EMPFEHLUNGEN ZUR ANWENDUNG DER GDPDU, STAND 25.08.2008, © <strong>DSAG</strong> e. V.

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