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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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Seite 20<br />

3 Rechtlicher Rahmen<br />

3.2.4 UNMITTELBARER ZUGRIFF (Z1-ZUGRIFF)<br />

Der Außenprüfer hat das Recht, unter Benutzung einer für ihn eingerichteten Benutzerrolle selbstständig<br />

auf Datenverarbeitungssysteme des Steuerpflichtigen zuzugreifen, die steuerlich relevante Daten enthalten.<br />

Der Steuerpflichtigen muss die Hard- und Software bereitstellen, damit <strong>der</strong> Außenprüfer Einblick in die<br />

Daten nehmen und diese maschinell auswerten kann. Der unmittelbare Datenzugriff beinhaltet den Nur-<br />

Lese-Zugriff inklusive einer Sortier- und Filterfunktion auf diesen DV-Systemen des Steuerpflichtigen durch<br />

den Außenprüfer <strong>zur</strong> Prüfung von<br />

> Bewegungsdaten (z. B. Buchungsbelege <strong>der</strong> Finanzbuchhaltung)<br />

> Stammdaten (z. B. Kreditorenstamm) und<br />

> Verknüpfungen (beispielsweise zwischen den Tabellen einer relationalen Datenbank,<br />

z. B. zwischen Belegkopf und Belegzeile des Finanzbuchhaltungsbelegs).<br />

Dem Zugriffsrecht unterliegen die im System vorhandenen Auswertungsmöglichkeiten. Mit „vorhandenen<br />

Auswertungsmöglichkeiten“ können nur die im DV-System tatsächlich vom Unternehmen genutzten Auswertungsprogramme<br />

und -arten gemeint sein. Darunter sind auch Eigenentwicklungen <strong>der</strong> Unternehmen<br />

<strong>zur</strong> Auswertung steuerlicher Daten zu verstehen, die dem Außenprüfer zugänglich zu machen sind.<br />

Hinzuweisen ist u. a. auf kundeneigen entwickelte Auswertungen, in <strong>der</strong>en Programmcode fest vorgegeben<br />

ist, dass sie nur für einen bestimmten Buchungskreis lauffähig sind. Im BMF-FAQ, Abschnitt II, Frage 1<br />

i.V.m. Abschnitt III, Frage 13, wird <strong>der</strong> Terminus „vorhandene Auswertungsmöglichkeiten“ sehr weit ausgelegt.<br />

42 Danach sollen vom Steuerpflichtigen auch standardisierte Auswertungsprogramme <strong>zur</strong> Verfügung<br />

gestellt werden, die nicht auf dem DV-System installiert, aber im Funktionsumfang <strong>der</strong> Software enthalten<br />

sind. Es kann sicherlich den Steuerpflichtigen unter Berücksichtigung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

<strong>der</strong> Mittel nicht zugemutet werden, lediglich für Zwecke <strong>der</strong> Außenprüfung Auswertungsmöglichkeiten<br />

installieren bzw. aktivieren zu müssen, welche vom ihm selbst we<strong>der</strong> genutzt werden noch für den<br />

produktiven Einsatz freigegeben sind. Bei <strong>der</strong> Prüfung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit sind auch<br />

die technische Realisierung und <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>liche personelle Aufwand zu berücksichtigen.<br />

Darüber hinaus legt die Finanzverwaltung den Begriff „vorhandene Auswertungsmöglichkeiten“ dahingehend<br />

aus, dass dazu auch <strong>Anwendung</strong>sprogramme gehören, die zwar im Unternehmen vorhanden sind,<br />

aber vom Steuerpflichtigen selbst nicht genutzt werden. Im BMF-FAQ wird hierzu <strong>der</strong> Begriff „Standardsoftware“<br />

verwendet und als Beispiel „Tabellenkalkulationsprogramm“ genannt. 43 Der ZVEI hat seine<br />

Kommentierung zum BMF-FAQ hierzu auf die Systemwelt abgestellt, die die Steuerpflichtigen tatsächlich<br />

nutzen. 44<br />

Die Finanzverwaltung hat schon vor dem Beschluss des BFH vom 26.09.2007 45 die „Nutzung <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Auswertungsmöglichkeiten“ sehr weit interpretiert. Soweit Buchungen über eine Verknüpfung zu<br />

einem Dokument in elektronischer Form verfügen, umfasste nach ihrer Auffassung das Datenzugriffsrecht<br />

die Freigabe dieser verknüpften Unterlagen.<br />

Der BFH hat sich mit <strong>der</strong> Frage, ob das Recht <strong>zur</strong> Einsichtnahme auf solche verknüpften Unterlagen in<br />

elektronischer Form aus den <strong>GDPdU</strong> folgt, nicht beschäftigt (obwohl das Finanzgericht 46 dies umfangreich<br />

zu begründen versuchte). Der BFH hat die Vorlagepflicht in elektronischer Form bereits aus §145 Abs. 5 AO<br />

abgeleitet, <strong>der</strong> die Lesbarmachung von aufzubewahrenden und vorzulegenden Unterlagen (z. B. Handelsbriefe,<br />

Rechnungen etc.) regelt. Der Außenprüfer muss sich danach nicht mit einem Ausdruck begnügen,<br />

42 a.a.O.; vgl. auch ZVEI-Kommentierung, Abschnitt I. Frage 2 i.V.m. III., Frage 12 (BMF-FAQ 15.01.2007), a.a.O.<br />

43 Abschnitt III, Frage 12, a.a.O.<br />

44 Vgl. ZVEI-Kommentierung, Abschnitt III, Frage 12 (BMF-FAQ 15.01.2007), a.a.O.; zum Prüferarbeitsplatz siehe auch Abschnitt 4.6.1.<br />

45 a.a.O.<br />

46 Vgl. FG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2007, 16 V 3454 / 06, nicht rechtskräftig, EFG 2007, Seite 892.

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