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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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Seite 42<br />

4 Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>GDPdU</strong>-Umsetzung<br />

Der Außenprüfer darf nach Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Thüringen empfangene<br />

Datenträger aus den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen entfernen, z. B. um sie im Amt weiter auszuwerten.<br />

Auf diesem Weg können dem Außenprüfer ausgehändigte Datenträger verloren gehen.<br />

Es empfiehlt sich, die Datenträger zu verschlüsseln. Dem Außenprüfer muss die Entschlüsselung ermöglicht<br />

werden. Da auf seinem Prüferrechner keine Software des Steuerpflichtigen installiert werden darf, bleibt<br />

nur <strong>der</strong> Weg, das Programm <strong>zur</strong> Entschlüsselung zusammen mit den überlassenen Daten auf dem Datenträger<br />

dem Außenprüfer auszuhändigen. Das Programm muss es erlauben, dass es auf dem Datenträger<br />

direkt ausgeführt werden kann, da es z. B. aus lizenzrechtlichen Gründen nicht auf dem eigenen Rechner des<br />

Außenprüfers installiert werden darf. Die übergebenen Dateien sind mit Kennwort zu schützen. Das Kennwort<br />

wird dem Außenprüfer separat übermittelt.<br />

Beispiele für Verschlüsselungsprogramme:<br />

> TrueCrypt (OpenSource)<br />

siehe: http://de.wikipedia.org/wiki/TrueCrypt<br />

> SafeGuard private crypto<br />

siehe: http://www.utimaco.de/C12570CF0030C00A/CurrentBaseLink/W26K9K78427OBELDE<br />

PRAXISTIPP:<br />

Für den Fall, dass erkennbar ist, dass <strong>der</strong> Außenprüfer steuerlich relevante Daten auf maschinell auswertbaren<br />

Datenträgern verlangen wird (Zugriffsart Z3), sprechen Sie bereits im Vorfeld einer Außenprüfung,<br />

nachdem Sie die Prüfungsanordnung erhalten haben, mit dem Prüfer das Proce<strong>der</strong>e ab, wie Daten<br />

mit Verschlüsselung übergeben werden sollen.<br />

Das Zeitfenster zwischen dem Gesprächstermin bis zum Beginn <strong>der</strong> Prüfung kann genutzt werden, um<br />

die technischen und organisatorischen Hürden für eine reibungslose Datenträgerüberlassung ab Prüfungsbeginn<br />

zu überwinden.<br />

Neben <strong>der</strong> Verschlüsselung des Datenträgers könnte auch ein weiterer Lösungsansatz angesprochen<br />

werden, <strong>der</strong> darin besteht, dass die Daten des Datenträgers in den Räumen des zu prüfenden Unternehmens<br />

vom Prüfer sofort eingespielt werden und <strong>der</strong> Datenträger unmittelbar <strong>zur</strong>ückgegeben wird,<br />

wobei er beim Unternehmen für Rückfragen weiterhin vorgehalten werden sollte. Insoweit wäre eine<br />

Verschlüsselung nicht vonnöten.<br />

97 Vgl. FG Thüringen, Urteil vom 20.04.2005, Az.: III 46 / 05 V, EFG 2005, Seite 1406.

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