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Empfehlungen zur Anwendung der GDPdU - DSAG

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Seite 32<br />

4 Herausfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>GDPdU</strong>-Umsetzung<br />

4.3.4 SONDERFALL TEXTVERARBEITUNGSDATEIEN<br />

4.3.4.1 STEUERRELEVANZ DER TEXTVERARBEITUNGSDATEI<br />

Wird das Textverarbeitungssystem wie eine Schreibmaschine benutzt und die erzeugte Datei zwecks Übermittlung<br />

ausgedruckt, so ist die Textverarbeitungsdatei im Originalformat (z. B. MS-WORD ® ) nicht aufbewahrungspflichtig,<br />

selbst dann nicht, wenn sie einen steuerlichen Inhalt hat. Die Aufbewahrungspflicht bezieht<br />

sich dann auf das ausgedruckte steuerrelevante Dokument bzw. auf die bildliche Speicherung, z. B. WORD ® -<br />

Dokument umgewandelt in ein Bildformat wie z. B. pdf o<strong>der</strong> als gescanntes Bilddokument.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es kann gelten, wenn diese Textverarbeitungsdatei mit einer qualifizierten digitalen Signatur<br />

versehen ist. Hier sind zwecks maschineller Auswertung <strong>der</strong> Signatur und des Prüfungsergebnisses <strong>der</strong><br />

Signatur die gleichen Vorgaben wie bei <strong>der</strong> maschinellen Auswertbarkeit von E-Mail mit qualifizierter digitaler<br />

Signatur zu berücksichtigen (vgl. Abschnitt 4.3.2.2).<br />

4.3.4.2 MASCHINELLE AUSWERTBARKEIT DER TEXTVERARBEITUNGSDATEI<br />

Grundsätzlich ist die maschinelle Auswertbarkeit bis auf den unter Abschnitt 4.3.4.1 genannten Fall <strong>der</strong><br />

qualifizierten digitalen Signatur nicht gegeben. 81<br />

4.3.5 DATENBANKEN AUSSERHALB SAP<br />

Die folgenden Ausführungen betreffen ausschließlich relationale Datenbanksysteme. Mit Office-Werkzeugen<br />

wie z. B. MS-Access sind oftmals komplexe Büroanwendungen im Einsatz, die auch einer Prüfung auf Steuerrelevanz<br />

unterzogen werden müssen. Meist übersteigt das Datenvolumen Grenzen, die mit einem Tabellenkalkulationsprogramm<br />

nicht mehr bearbeitet werden können.<br />

Bilden Ergebnisse aus einem solchen Datenbanksystem Input für die Buchhaltung (z. B. Provisions-, Boni-<br />

Abrechnung, Garantieabwicklungen mit Grundlagen für Rückstellungsberechnungen etc.), dann sind die Daten<br />

des Datenbanksystems steuerlich relevant und unterliegen dem Datenzugriffsrecht des Außenprüfers.<br />

Im Allgemeinen findet man in diesen Systemen we<strong>der</strong> eine Än<strong>der</strong>ungshistorie, noch kann <strong>der</strong> reine Lesezugriff<br />

mit Schreibschutz gewährleistet und eine Zeitraumsbegrenzung eingerichtet werden. Um einen<br />

Z1-Zugriff auf <strong>der</strong>artige Datenbanken ein<strong>zur</strong>ichten, bedarf es umfangreicher Programmierkenntnisse.<br />

PRAXISTIPP:<br />

Durch periodisches „Einfrieren“ eines Dateistandes und seine revisionssichere Ablage im File- o<strong>der</strong><br />

einem Dokumenten-Management-System (DMS) kann eine Grundlage für die Datenträgerüberlassung<br />

(Z3) von historischen Daten geschaffen werden.<br />

4.3.6 ELEKTRONISCHE UNTERLAGEN<br />

4.3.6.1 HANDELSBRIEFE UND BUCHFÜHRUNGSUNTERLAGEN<br />

Die elektronische Übermittlung von Handelsbriefen bzw. Buchungsbelegen gab es auch schon vor <strong>der</strong> Einführung<br />

<strong>der</strong> <strong>GDPdU</strong> und <strong>der</strong> qualifizierten Signatur. Viele Unternehmen nehmen diese Übermittlung per EDI<br />

(Electronic Data Interchange) vor. In den meisten Fällen werden die empfangenen EDI-Dateien an ein ERP-<br />

81 Vgl. BMF-FAQ, Abschnitt III, Frage 4, a.a.O. und dazu die ZVEI-Kommentierung a.a.O.

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