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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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kann. Im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />

Lieferverzögerung gemäß näherer Regelungen<br />

im Boeing Kaufvertrag (z.B. Ereignisse höherer<br />

Gewalt, Streikmaßnahmen, Zulieferprobleme) bleibt<br />

der Erwerber bis zu zwölf Monate nach dem planmäßigen<br />

Liefertermin zur Abnahme verpflichtet. Im<br />

Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />

bleibt der Erwerber bis zu 194 Tage zur<br />

Abnahme verpflichtet. Deucalion haftet nicht für<br />

eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Lieferung<br />

des Flugzeugs, sofern dies nicht ausschließlich Folge<br />

eines Vertragsbruchs oder grob fahrlässigem oder<br />

vorsätzlichem Fehlverhaltens seitens Deucalion ist.<br />

Zu den Risiken der Leistungstörungen siehe Kapitel<br />

C „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, Abschnitt<br />

3. „Vertragliche Risiken“ auf Seite 26 ff.<br />

Im Falle eines Totalverlusts des Flugzeugs vor Übergabe<br />

wird der Kaufvertrag aufgehoben, die Vertragsparteien<br />

unterliegen dann keinen weiteren Verpflichtungen<br />

mehr. Sollte Boeing das Flugzeug nicht an Deucalion<br />

ausliefern, hätte dies ebenfalls die Aufhebung<br />

des Kaufvertrags zwischen Deucalion und den Fondsgesellschaften<br />

zur Folge. In beiden Fällen wäre Deucalion<br />

zur Freigabe bzw. Rückgabe der Bankavale<br />

verpflichtet. Sollte es aufgrund des Verschuldens von<br />

Deucalion nicht zur Lieferung der Flugzeuge kommen,<br />

könnten die Fondsgesellschaften den ihr entstandenen<br />

unmittelbaren Schaden gegenüber Deucalion<br />

bis höchstens USD 500.000 geltend machen.<br />

6.1.6. Maklervereinbarungen<br />

Gemäß einer englischem Recht unterliegenden<br />

Maklervereinbarung mit der DVB <strong>AG</strong> erhält diese für<br />

die erfolgreiche Vermittlung der Kaufverträge über<br />

die Flugzeuge und für damit in Zusammenhang stehende<br />

Leistungen (Mitwirkung bei der Erstellung von<br />

Wirtschaftlichkeitsberechnungen) eine Maklerprovision<br />

in Höhe von 1% des Kaufpreises. Eine Abschlagszahlung<br />

in Höhe von USD 150.000 je Fondsgesellschaft<br />

ist mit Abschluss der Kaufverträge zur<br />

Zahlung fällig gewesen. Der darüber hinausgehende<br />

Vergütungsbetrag ist mit vollständiger Einzahlung<br />

der Gesamtzeichnungssumme, spätestens jedoch<br />

mit Auslieferung der Flugzeuge an die Fondsgesell-<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

schaften zur Zahlung fällig. Im Falle einer durch den<br />

Verkäufer verschuldeten Nichtlieferung der Frachtflugzeuge<br />

ist die an die DVB <strong>AG</strong> geleistete Maklervergütung<br />

vollumfänglich an die Fondsgesellschaften<br />

zurückzuzahlen.<br />

6.2. Leasingverträge<br />

Die Fondsgesellschaften haben am 24.06.2008 im<br />

Wege der Schuldnovation den am 30.11.2007 zwischen<br />

Deucalion als Leasinggeber und AeroLogic als<br />

Leasingnehmer jeweils abgeschlossenen Leasingvertrag<br />

über das jeweilige Flugzeug Boeing B777-<br />

200LRF, MSN 36004 bzw. MSN 36198 als neuer<br />

Leasinggeber übernommen. Dies bedeutet, dass die<br />

Fondsgesellschaften die zwischen Deucalion und<br />

AeroLogic geschlossenen Leasingverträge zu gleichen<br />

Konditionen als Leasinggeber neu abgeschlossen<br />

haben. Die Leasingverträge unterliegen englischem<br />

Recht.<br />

6.2.1. Leasing-Novationsverträge<br />

Gemäß den Leasing-Novationsverträgen zwischen<br />

Deucalion als bisherigem Leasinggeber und den<br />

Fondsgesellschaften als neue Leasinggeber sowie<br />

AeroLogic als Leasingnehmer haben die Parteien im<br />

Rahmen von Drei-Parteien-Vereinbarungen mit Wirkung<br />

zum Zeitpunkt der Übergabe des Flugzeuges<br />

vereinbart, dass die bisherigen Leasingvertragsparteien<br />

sich gegenseitig von allen bestehenden leasingvertraglichen<br />

Pflichten entbinden und auf alle<br />

gegenseitigen Rechte verzichten. Die Fondsgesellschaften<br />

übernehmen als neue Leasinggeber die<br />

Rechte und Pflichten von Deucalion inhaltlich<br />

grundsätzlich unverändert, wobei der jeweilige<br />

bestehende Leasingvertrag in Anbetracht des Leasinggeberwechsels<br />

und daraus resultierender notwendiger<br />

Überarbeitungen in insgesamt angepasster<br />

Form abgeschlossen wird („Restated Operating<br />

Lease Agreement“).<br />

6.2.2. Laufzeit und Natur der Leasingverträge<br />

Die nachfolgende Darstellung der jeweils von den<br />

Fondsgesellschaften abgeschlossenen und übernommenen<br />

Leasingverträge wird aufgrund ihrer weitgehenden<br />

Inhaltsgleichheit zusammengefasst.<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

103<br />

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