Beteiligungsprospekt - DCM AG
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kann. Im Falle einer von Boeing nicht zu vertretenden<br />
Lieferverzögerung gemäß näherer Regelungen<br />
im Boeing Kaufvertrag (z.B. Ereignisse höherer<br />
Gewalt, Streikmaßnahmen, Zulieferprobleme) bleibt<br />
der Erwerber bis zu zwölf Monate nach dem planmäßigen<br />
Liefertermin zur Abnahme verpflichtet. Im<br />
Falle einer von Boeing zu vertretenden Lieferverzögerung<br />
bleibt der Erwerber bis zu 194 Tage zur<br />
Abnahme verpflichtet. Deucalion haftet nicht für<br />
eine Verzögerung oder Nichterfüllung der Lieferung<br />
des Flugzeugs, sofern dies nicht ausschließlich Folge<br />
eines Vertragsbruchs oder grob fahrlässigem oder<br />
vorsätzlichem Fehlverhaltens seitens Deucalion ist.<br />
Zu den Risiken der Leistungstörungen siehe Kapitel<br />
C „Wesentliche Risiken der Beteiligung“, Abschnitt<br />
3. „Vertragliche Risiken“ auf Seite 26 ff.<br />
Im Falle eines Totalverlusts des Flugzeugs vor Übergabe<br />
wird der Kaufvertrag aufgehoben, die Vertragsparteien<br />
unterliegen dann keinen weiteren Verpflichtungen<br />
mehr. Sollte Boeing das Flugzeug nicht an Deucalion<br />
ausliefern, hätte dies ebenfalls die Aufhebung<br />
des Kaufvertrags zwischen Deucalion und den Fondsgesellschaften<br />
zur Folge. In beiden Fällen wäre Deucalion<br />
zur Freigabe bzw. Rückgabe der Bankavale<br />
verpflichtet. Sollte es aufgrund des Verschuldens von<br />
Deucalion nicht zur Lieferung der Flugzeuge kommen,<br />
könnten die Fondsgesellschaften den ihr entstandenen<br />
unmittelbaren Schaden gegenüber Deucalion<br />
bis höchstens USD 500.000 geltend machen.<br />
6.1.6. Maklervereinbarungen<br />
Gemäß einer englischem Recht unterliegenden<br />
Maklervereinbarung mit der DVB <strong>AG</strong> erhält diese für<br />
die erfolgreiche Vermittlung der Kaufverträge über<br />
die Flugzeuge und für damit in Zusammenhang stehende<br />
Leistungen (Mitwirkung bei der Erstellung von<br />
Wirtschaftlichkeitsberechnungen) eine Maklerprovision<br />
in Höhe von 1% des Kaufpreises. Eine Abschlagszahlung<br />
in Höhe von USD 150.000 je Fondsgesellschaft<br />
ist mit Abschluss der Kaufverträge zur<br />
Zahlung fällig gewesen. Der darüber hinausgehende<br />
Vergütungsbetrag ist mit vollständiger Einzahlung<br />
der Gesamtzeichnungssumme, spätestens jedoch<br />
mit Auslieferung der Flugzeuge an die Fondsgesell-<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
schaften zur Zahlung fällig. Im Falle einer durch den<br />
Verkäufer verschuldeten Nichtlieferung der Frachtflugzeuge<br />
ist die an die DVB <strong>AG</strong> geleistete Maklervergütung<br />
vollumfänglich an die Fondsgesellschaften<br />
zurückzuzahlen.<br />
6.2. Leasingverträge<br />
Die Fondsgesellschaften haben am 24.06.2008 im<br />
Wege der Schuldnovation den am 30.11.2007 zwischen<br />
Deucalion als Leasinggeber und AeroLogic als<br />
Leasingnehmer jeweils abgeschlossenen Leasingvertrag<br />
über das jeweilige Flugzeug Boeing B777-<br />
200LRF, MSN 36004 bzw. MSN 36198 als neuer<br />
Leasinggeber übernommen. Dies bedeutet, dass die<br />
Fondsgesellschaften die zwischen Deucalion und<br />
AeroLogic geschlossenen Leasingverträge zu gleichen<br />
Konditionen als Leasinggeber neu abgeschlossen<br />
haben. Die Leasingverträge unterliegen englischem<br />
Recht.<br />
6.2.1. Leasing-Novationsverträge<br />
Gemäß den Leasing-Novationsverträgen zwischen<br />
Deucalion als bisherigem Leasinggeber und den<br />
Fondsgesellschaften als neue Leasinggeber sowie<br />
AeroLogic als Leasingnehmer haben die Parteien im<br />
Rahmen von Drei-Parteien-Vereinbarungen mit Wirkung<br />
zum Zeitpunkt der Übergabe des Flugzeuges<br />
vereinbart, dass die bisherigen Leasingvertragsparteien<br />
sich gegenseitig von allen bestehenden leasingvertraglichen<br />
Pflichten entbinden und auf alle<br />
gegenseitigen Rechte verzichten. Die Fondsgesellschaften<br />
übernehmen als neue Leasinggeber die<br />
Rechte und Pflichten von Deucalion inhaltlich<br />
grundsätzlich unverändert, wobei der jeweilige<br />
bestehende Leasingvertrag in Anbetracht des Leasinggeberwechsels<br />
und daraus resultierender notwendiger<br />
Überarbeitungen in insgesamt angepasster<br />
Form abgeschlossen wird („Restated Operating<br />
Lease Agreement“).<br />
6.2.2. Laufzeit und Natur der Leasingverträge<br />
Die nachfolgende Darstellung der jeweils von den<br />
Fondsgesellschaften abgeschlossenen und übernommenen<br />
Leasingverträge wird aufgrund ihrer weitgehenden<br />
Inhaltsgleichheit zusammengefasst.<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
103<br />
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