Beteiligungsprospekt - DCM AG
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
bis zur Erzielung eines Totalüberschusses auf Gesellschaftsebene<br />
allen Gesellschaftern jeweils nur ein<br />
steuerliches Nullergebnis zugerechnet wird.<br />
Die von den Fondsgesellschaften an die Anleger ausbezahlten<br />
Beträge stellen steuerlich unbeachtliche<br />
Entnahmen dar. Steuerpflichtig sind ausschließlich<br />
die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung<br />
der Einkünfte der Fondsgesellschaften ermittelt<br />
und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend<br />
ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden.<br />
Persönlich verausgabte Sonderwerbungskosten der<br />
Anleger wie z.B. Reise- und Beratungskosten im<br />
Zusammenhang mit der Beteiligung sowie ggf.<br />
Fremdfinanzierungszinsen im Falle einer individuell<br />
beanspruchten Anteilsfinanzierung sind durch die<br />
Gesellschafter mitzuteilen und zu belegen. Nachgewiesene<br />
Sonderwerbungskosten, die im Zusammenhang<br />
mit den Vermietungseinkünften stehen, finden<br />
sodann Eingang in das steuerliche Feststellungsverfahren<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaften; eine<br />
Berücksichtigung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />
scheidet aus.<br />
Einkommensteuertarif, Solidaritätszuschlag,<br />
Kirchensteuer, Zinsabschlagsteuer<br />
Die nach Erreichen des steuerlichen Totalüberschusses<br />
zu versteuernden Vermietungsüberschüsse<br />
unterliegen der individuellen Steuerbelastung des<br />
jeweiligen Anlegers. Nach geltendem Recht beträgt<br />
der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer 15%<br />
und der Spitzensteuersatz grundsätzlich 42%. Mit<br />
dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Spitzensteuersatz<br />
von 42% für Einkünfte von über EUR<br />
250.000 bzw. EUR 500.000 bei zusammen veranlagten<br />
Ehegatten auf 45 % erhöht (sog. „Reichensteuer“).<br />
Auf die Einkommensteuerschuld wird derzeit der<br />
Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5% erhoben.<br />
Es kann nicht prognostiziert werden, wie lange<br />
und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag weiterhin<br />
erhoben wird. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />
wurde angenommen, dass der Solidaritätszu-<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
schlag bis zum Ende der Beteiligungsdauer mit dem<br />
derzeit geltenden Satz erhoben wird.<br />
Die auf die Einkommensteuerschuld zu erhebende<br />
Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />
wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />
Für inländische Zinserträge wird gemäß §§ 43 Abs. 1<br />
Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />
Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) von derzeit<br />
30 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten,<br />
die eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld<br />
der Anleger darstellt und entsprechend<br />
angerechnet wird. Ab dem Veranlagungszeitraum<br />
2009 unterliegen die Zinserträge dem pauschalen<br />
Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />
Liegt der persönliche Steuersatz des<br />
Anlegers unter 25%, kann er die Veranlagung wählen<br />
(vgl. vorstehenden Abschnitt „Einkünfte aus<br />
Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG“).<br />
Einkommensteuerverfahren<br />
Die auf Ebene der Fondsgesellschaften erzielten Vermietungs-<br />
und Kapitaleinkünfte werden nach Abgabe<br />
der Steuererklärungen vom Betriebsfinanzamt<br />
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und<br />
gesondert für alle Gesellschafter festgestellt. Sonderwerbungskosten<br />
sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren<br />
einzubeziehen (vgl. vorstehend). Bei<br />
ausländischen Kapitalerträgen findet kein inländischer<br />
Quellensteuerabzug statt; gleichwohl sind die<br />
ausländischen Kapitalerträge Bestandteil der auf<br />
Ebene der Fondsgesellschaften festzustellenden Einkünfte<br />
und werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
der persönlichen Einkommensteuer in<br />
Höhe des Abgeltungssteuersatzes unterworfen.<br />
Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />
entscheidet die Finanzverwaltung anlässlich einer<br />
steuerlichen Außenprüfung. Zinsen auf eventuelle<br />
Steuernachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.<br />
Die Gesellschafter der Fondsgesellschaften können<br />
ihre persönlichen Einkommensteuererklärungen