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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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G<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

bis zur Erzielung eines Totalüberschusses auf Gesellschaftsebene<br />

allen Gesellschaftern jeweils nur ein<br />

steuerliches Nullergebnis zugerechnet wird.<br />

Die von den Fondsgesellschaften an die Anleger ausbezahlten<br />

Beträge stellen steuerlich unbeachtliche<br />

Entnahmen dar. Steuerpflichtig sind ausschließlich<br />

die steuerlichen Ergebnisse, die im Rahmen der Feststellung<br />

der Einkünfte der Fondsgesellschaften ermittelt<br />

und festgestellt sowie den Anlegern entsprechend<br />

ihrer Beteiligungshöhe zugewiesen werden.<br />

Persönlich verausgabte Sonderwerbungskosten der<br />

Anleger wie z.B. Reise- und Beratungskosten im<br />

Zusammenhang mit der Beteiligung sowie ggf.<br />

Fremdfinanzierungszinsen im Falle einer individuell<br />

beanspruchten Anteilsfinanzierung sind durch die<br />

Gesellschafter mitzuteilen und zu belegen. Nachgewiesene<br />

Sonderwerbungskosten, die im Zusammenhang<br />

mit den Vermietungseinkünften stehen, finden<br />

sodann Eingang in das steuerliche Feststellungsverfahren<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaften; eine<br />

Berücksichtigung im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung<br />

scheidet aus.<br />

Einkommensteuertarif, Solidaritätszuschlag,<br />

Kirchensteuer, Zinsabschlagsteuer<br />

Die nach Erreichen des steuerlichen Totalüberschusses<br />

zu versteuernden Vermietungsüberschüsse<br />

unterliegen der individuellen Steuerbelastung des<br />

jeweiligen Anlegers. Nach geltendem Recht beträgt<br />

der Eingangssteuersatz in der Einkommensteuer 15%<br />

und der Spitzensteuersatz grundsätzlich 42%. Mit<br />

dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde der Spitzensteuersatz<br />

von 42% für Einkünfte von über EUR<br />

250.000 bzw. EUR 500.000 bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten auf 45 % erhöht (sog. „Reichensteuer“).<br />

Auf die Einkommensteuerschuld wird derzeit der<br />

Solidaritätszuschlag mit einem Satz von 5,5% erhoben.<br />

Es kann nicht prognostiziert werden, wie lange<br />

und mit welchem Satz der Solidaritätszuschlag weiterhin<br />

erhoben wird. Für Zwecke der Prognoserechnung<br />

wurde angenommen, dass der Solidaritätszu-<br />

124<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

schlag bis zum Ende der Beteiligungsdauer mit dem<br />

derzeit geltenden Satz erhoben wird.<br />

Die auf die Einkommensteuerschuld zu erhebende<br />

Kirchensteuer bei kirchensteuerpflichtigen Anlegern<br />

wurde in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt.<br />

Für inländische Zinserträge wird gemäß §§ 43 Abs. 1<br />

Nr. 7, 43a Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG<br />

Kapitalertragsteuer (Zinsabschlagsteuer) von derzeit<br />

30 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag einbehalten,<br />

die eine Steuervorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld<br />

der Anleger darstellt und entsprechend<br />

angerechnet wird. Ab dem Veranlagungszeitraum<br />

2009 unterliegen die Zinserträge dem pauschalen<br />

Abgeltungssteuersatz von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag.<br />

Liegt der persönliche Steuersatz des<br />

Anlegers unter 25%, kann er die Veranlagung wählen<br />

(vgl. vorstehenden Abschnitt „Einkünfte aus<br />

Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG“).<br />

Einkommensteuerverfahren<br />

Die auf Ebene der Fondsgesellschaften erzielten Vermietungs-<br />

und Kapitaleinkünfte werden nach Abgabe<br />

der Steuererklärungen vom Betriebsfinanzamt<br />

gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO einheitlich und<br />

gesondert für alle Gesellschafter festgestellt. Sonderwerbungskosten<br />

sind zwingend in dieses Feststellungsverfahren<br />

einzubeziehen (vgl. vorstehend). Bei<br />

ausländischen Kapitalerträgen findet kein inländischer<br />

Quellensteuerabzug statt; gleichwohl sind die<br />

ausländischen Kapitalerträge Bestandteil der auf<br />

Ebene der Fondsgesellschaften festzustellenden Einkünfte<br />

und werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

der persönlichen Einkommensteuer in<br />

Höhe des Abgeltungssteuersatzes unterworfen.<br />

Über die endgültige Höhe der steuerlichen Ergebnisse<br />

entscheidet die Finanzverwaltung anlässlich einer<br />

steuerlichen Außenprüfung. Zinsen auf eventuelle<br />

Steuernachforderungen sind steuerlich nicht abzugsfähig.<br />

Die Gesellschafter der Fondsgesellschaften können<br />

ihre persönlichen Einkommensteuererklärungen

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