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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

führender Kommanditist“ in der Einzahl verwendet wird,<br />

sind Herr Johann Deinböck und die <strong>DCM</strong> Service GmbH jeweils<br />

einzeln gemeint. Der Begriff „geschäftsführende Kommanditisten“<br />

(in der Mehrzahl) bezeichnet in diesem Gesellschaftsvertrag<br />

Herrn Johann Deinböck und die geschäftsführende<br />

Kommanditistin zusammen. Die <strong>DCM</strong> Service<br />

GmbH ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet,<br />

soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />

trifft. Herr Johann Deinböck ist zur Geschäftsführung<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet.<br />

4.3. Die Gesellschafter beabsichtigen, bis zum Ende der Platzierungsphase<br />

weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen<br />

und so das Kommanditkapital um USD<br />

90.454.000,- zuzüglich 5% Agio zu erhöhen. Die Aufnahme<br />

dieser weiteren Gesellschafter erfolgt über den Treuhandkommanditisten<br />

aufgrund des mit diesem abzuschließenden<br />

Treuhandvertrages und Erhöhung der Kommanditbeteiligung<br />

des Treuhandkommanditisten, wobei der<br />

Treuhandkommanditist von der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />

zur Annahme der jeweiligen Beitrittserklärung<br />

der Treugeber bevollmächtigt ist.<br />

Die Kosten für die erstmalige Eintragung von Kapitalerhöhungen<br />

des Treuhandkommanditisten in das Handelsregister<br />

trägt die Gesellschaft. Gleiches gilt auch für Eintragungen<br />

bei Auflösung der Gesellschaft sowie bei Kündigungen<br />

nach § 20. Im Übrigen erfolgen Eintragungen im Handelsregister,<br />

soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />

bestimmt ist, auf Kosten derjenigen Gesellschafter/Treugeber,<br />

die den eintragungspflichtigen Sachverhalt verursacht<br />

haben; dies gilt insbesondere im Fall eines Gesellschafterwechsels<br />

oder eines Ausschlusses.<br />

4.4. Die Kapitalanteile der Gesellschafter und Treugeber sind<br />

fest.<br />

4.5. Alle Gesellschafter/Treugeber, mit Ausnahme der Altgesellschafter<br />

und des Treuhandkommanditisten, haben im Rahmen<br />

des Gesellschaftsverhältnisses untereinander nur für<br />

diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten<br />

anzuwenden pflegen. Sie haften darüber hinaus<br />

nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei<br />

Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.<br />

Schadensersatzansprüche der Gesellschafter/Treugeber<br />

untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren<br />

drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />

Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder nach der<br />

Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.<br />

Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />

nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem<br />

Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.<br />

Die Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />

der Gesellschaft für die Einzahlung der Einlagen ist auf die<br />

tatsächlich von den Treugebern auf das Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />

unwiderruflich geleisteten Zahlungen beschränkt.<br />

4.6. Für alle Gesellschafter bzw. Treugeber bestehen keine Wettbewerbsbeschränkungen<br />

im Sinne des § 112 HGB.<br />

Insbesondere ist die Komplementärin berechtigt, sonstige<br />

unternehmerische Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf<br />

den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft erstrecken,<br />

auszuüben. Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind dabei<br />

berechtigt, sich mittelbar oder unmittelbar an Gesellschaften<br />

oder Einzelunternehmen zu beteiligen und für solche<br />

konkurrierenden Unternehmen Organstellungen zu übernehmen<br />

oder in sonstiger Weise mit konkurrierenden Unternehmen<br />

zu kooperieren. Ihnen ist es auch gestattet, weitere<br />

Gesellschaften – gleich welcher Rechtsform – mit gleichem<br />

oder ähnlichem Unternehmensgegenstand wie dieser Gesellschaft<br />

zu gründen.<br />

Die gleichgerichteten Investitionstätigkeiten der Gesellschaft<br />

und bestehender bzw. neu gegründeter Gesellschaften,<br />

in denen die Komplementärin Gesellschafter wird oder<br />

sich am wirtschaftlichen Ergebnis – gleich welcher Form –<br />

beteiligen wird, können zu Interessenüberschneidungen<br />

führen. Der Komplementärin ist gestattet, ihr bekannt werdende<br />

Investitionsobjekte nach ihrem freiem Ermessen der<br />

Gesellschaft oder sonstigen Dritten anzubieten.<br />

4.7. Für alle Gesellschafter und Treugeber wird ein Gesellschafterregister<br />

geführt, in dem die Gesellschafter/Treugeber mit<br />

Namen und Vornamen bzw. Firma, Anschrift, übernommenem<br />

Kapitalanteil, Bankverbindung sowie Finanzamt und<br />

Steuernummer eingetragen werden. Der Gesellschafter/<br />

Treugeber hat Änderungen dieser Angaben unverzüglich der<br />

Gesellschaft bekannt zu geben; der Treuhandkommanditist<br />

ist verpflichtet, ihm bekannt gegebene Änderungen dieser<br />

Angaben unverzüglich an die Gesellschaft weiterzugeben.<br />

Gegenüber der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />

gelten lediglich die im Gesellschafterregister eingetragenen<br />

Personen als aus dem von ihnen oder für sie gehaltenen<br />

Kommanditanteil allein berechtigt und verpflichtet, es<br />

sei denn, eine andere Person weist durch Vorlage entsprechender<br />

Urkunden ihre Berechtigung nach. In diesem Fall<br />

sind die Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditist nicht<br />

verpflichtet, die Berechtigung aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />

gesondert nachzuprüfen.<br />

Eintragungen in das Gesellschafterregister werden jeweils<br />

nur mit Wirkung zum 31.03., 30.06., 30.09. und<br />

31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vorgenommen. Ausgenommen<br />

sind der Ausschluss von Gesellschaftern/Treugebern,<br />

Kündigungen aus wichtigem Grund nach § 20 sowie<br />

Kapitalherabsetzungen nach § 7; in diesen Fällen erfolgt<br />

eine Eintragung unverzüglich mit Wirkung auf den Zeitpunkt<br />

des betreffenden Ereignisses.<br />

Der Gesellschafter/Treugeber kann jederzeit bei der<br />

Gesellschaft das Gesellschafterregister bezüglich der Daten<br />

seiner Beteiligung bzw. seines Treuhandverhältnisses einsehen.<br />

Bezüglich der als Treugeber/Kommanditisten im Gesellschafterregister<br />

eingetragenen Anleger dürfen anderen<br />

Personen als der Komplementärin, dem Treuhandkommanditisten,<br />

der von der Gesellschaft mit der Fondsverwaltung<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

151<br />

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