Beteiligungsprospekt - DCM AG
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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
führender Kommanditist“ in der Einzahl verwendet wird,<br />
sind Herr Johann Deinböck und die <strong>DCM</strong> Service GmbH jeweils<br />
einzeln gemeint. Der Begriff „geschäftsführende Kommanditisten“<br />
(in der Mehrzahl) bezeichnet in diesem Gesellschaftsvertrag<br />
Herrn Johann Deinböck und die geschäftsführende<br />
Kommanditistin zusammen. Die <strong>DCM</strong> Service<br />
GmbH ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet,<br />
soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />
trifft. Herr Johann Deinböck ist zur Geschäftsführung<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet.<br />
4.3. Die Gesellschafter beabsichtigen, bis zum Ende der Platzierungsphase<br />
weitere Gesellschafter in die Gesellschaft aufzunehmen<br />
und so das Kommanditkapital um USD<br />
90.454.000,- zuzüglich 5% Agio zu erhöhen. Die Aufnahme<br />
dieser weiteren Gesellschafter erfolgt über den Treuhandkommanditisten<br />
aufgrund des mit diesem abzuschließenden<br />
Treuhandvertrages und Erhöhung der Kommanditbeteiligung<br />
des Treuhandkommanditisten, wobei der<br />
Treuhandkommanditist von der Gesellschaft und den Gesellschaftern<br />
zur Annahme der jeweiligen Beitrittserklärung<br />
der Treugeber bevollmächtigt ist.<br />
Die Kosten für die erstmalige Eintragung von Kapitalerhöhungen<br />
des Treuhandkommanditisten in das Handelsregister<br />
trägt die Gesellschaft. Gleiches gilt auch für Eintragungen<br />
bei Auflösung der Gesellschaft sowie bei Kündigungen<br />
nach § 20. Im Übrigen erfolgen Eintragungen im Handelsregister,<br />
soweit in diesem Gesellschaftsvertrag nichts anderes<br />
bestimmt ist, auf Kosten derjenigen Gesellschafter/Treugeber,<br />
die den eintragungspflichtigen Sachverhalt verursacht<br />
haben; dies gilt insbesondere im Fall eines Gesellschafterwechsels<br />
oder eines Ausschlusses.<br />
4.4. Die Kapitalanteile der Gesellschafter und Treugeber sind<br />
fest.<br />
4.5. Alle Gesellschafter/Treugeber, mit Ausnahme der Altgesellschafter<br />
und des Treuhandkommanditisten, haben im Rahmen<br />
des Gesellschaftsverhältnisses untereinander nur für<br />
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten<br />
anzuwenden pflegen. Sie haften darüber hinaus<br />
nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, ausgenommen bei<br />
Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.<br />
Schadensersatzansprüche der Gesellschafter/Treugeber<br />
untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis verjähren<br />
drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbegründenden<br />
Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder nach der<br />
Rechtsprechung einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegen.<br />
Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten<br />
nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem<br />
Verpflichteten durch eingeschriebenen Brief geltend zu machen.<br />
Die Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber<br />
der Gesellschaft für die Einzahlung der Einlagen ist auf die<br />
tatsächlich von den Treugebern auf das Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />
unwiderruflich geleisteten Zahlungen beschränkt.<br />
4.6. Für alle Gesellschafter bzw. Treugeber bestehen keine Wettbewerbsbeschränkungen<br />
im Sinne des § 112 HGB.<br />
Insbesondere ist die Komplementärin berechtigt, sonstige<br />
unternehmerische Tätigkeiten, auch wenn sie sich auf<br />
den Unternehmensgegenstand der Gesellschaft erstrecken,<br />
auszuüben. Die Gesellschafter bzw. Treugeber sind dabei<br />
berechtigt, sich mittelbar oder unmittelbar an Gesellschaften<br />
oder Einzelunternehmen zu beteiligen und für solche<br />
konkurrierenden Unternehmen Organstellungen zu übernehmen<br />
oder in sonstiger Weise mit konkurrierenden Unternehmen<br />
zu kooperieren. Ihnen ist es auch gestattet, weitere<br />
Gesellschaften – gleich welcher Rechtsform – mit gleichem<br />
oder ähnlichem Unternehmensgegenstand wie dieser Gesellschaft<br />
zu gründen.<br />
Die gleichgerichteten Investitionstätigkeiten der Gesellschaft<br />
und bestehender bzw. neu gegründeter Gesellschaften,<br />
in denen die Komplementärin Gesellschafter wird oder<br />
sich am wirtschaftlichen Ergebnis – gleich welcher Form –<br />
beteiligen wird, können zu Interessenüberschneidungen<br />
führen. Der Komplementärin ist gestattet, ihr bekannt werdende<br />
Investitionsobjekte nach ihrem freiem Ermessen der<br />
Gesellschaft oder sonstigen Dritten anzubieten.<br />
4.7. Für alle Gesellschafter und Treugeber wird ein Gesellschafterregister<br />
geführt, in dem die Gesellschafter/Treugeber mit<br />
Namen und Vornamen bzw. Firma, Anschrift, übernommenem<br />
Kapitalanteil, Bankverbindung sowie Finanzamt und<br />
Steuernummer eingetragen werden. Der Gesellschafter/<br />
Treugeber hat Änderungen dieser Angaben unverzüglich der<br />
Gesellschaft bekannt zu geben; der Treuhandkommanditist<br />
ist verpflichtet, ihm bekannt gegebene Änderungen dieser<br />
Angaben unverzüglich an die Gesellschaft weiterzugeben.<br />
Gegenüber der Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />
gelten lediglich die im Gesellschafterregister eingetragenen<br />
Personen als aus dem von ihnen oder für sie gehaltenen<br />
Kommanditanteil allein berechtigt und verpflichtet, es<br />
sei denn, eine andere Person weist durch Vorlage entsprechender<br />
Urkunden ihre Berechtigung nach. In diesem Fall<br />
sind die Gesellschaft bzw. der Treuhandkommanditist nicht<br />
verpflichtet, die Berechtigung aus der Gesellschaftsbeteiligung<br />
gesondert nachzuprüfen.<br />
Eintragungen in das Gesellschafterregister werden jeweils<br />
nur mit Wirkung zum 31.03., 30.06., 30.09. und<br />
31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres vorgenommen. Ausgenommen<br />
sind der Ausschluss von Gesellschaftern/Treugebern,<br />
Kündigungen aus wichtigem Grund nach § 20 sowie<br />
Kapitalherabsetzungen nach § 7; in diesen Fällen erfolgt<br />
eine Eintragung unverzüglich mit Wirkung auf den Zeitpunkt<br />
des betreffenden Ereignisses.<br />
Der Gesellschafter/Treugeber kann jederzeit bei der<br />
Gesellschaft das Gesellschafterregister bezüglich der Daten<br />
seiner Beteiligung bzw. seines Treuhandverhältnisses einsehen.<br />
Bezüglich der als Treugeber/Kommanditisten im Gesellschafterregister<br />
eingetragenen Anleger dürfen anderen<br />
Personen als der Komplementärin, dem Treuhandkommanditisten,<br />
der von der Gesellschaft mit der Fondsverwaltung<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
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