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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

Der Leasingvertrag weist eine Laufzeit von 10 Jahren<br />

ab dem Zeitpunkt der Auslieferung des Flugzeugs an<br />

den Leasingnehmer auf. Der Leasingvertrag enthält<br />

keine Verlängerungsoption.<br />

Der zwischen der Flugzeugfonds 2 KG über das<br />

Frachtflugzeug Boeing B777-200LRF, MSN 36004,<br />

abgeschlossene Leasingvertrag enthält allerdings eine<br />

vorzeitige Beendigungsoption. Diese berechtigt den<br />

Leasingnehmer, den Leasingvertrag über das Frachtflugzeug<br />

Boeing B777-200LRF, MSN 36004, zum<br />

Ende des sechsten bzw. siebten Mietjahres binnen<br />

einer Frist von sechs Monaten zu kündigen. Für den<br />

Fall, dass der Leasingnehmer die vorzeitige Vertragsbeendigungsoption<br />

ausübt, hat er an den Leasinggeber<br />

eine Entschädigung zu zahlen. Diese Abstandszahlung<br />

beträgt 15 Monatsmieten bei der Ausübung<br />

der Option nach sechs Jahren und 14 Monatsmieten<br />

bei der Ausübung der Option nach sieben Jahren.<br />

Bei dem Leasingvertrag handelt es sich um einen sog.<br />

Operating Leasingvertrag. Dies bedeutet, dass der<br />

Vertrag keine weiteren typischen Vertragsbeendigungsregelungen<br />

wie z.B. Andienungsrecht bzw.<br />

Erwerbsoptionen enthält. Im vorliegenden Vertrag<br />

beschränkt sich die Hauptleistungspflicht des Leasinggebers<br />

allein auf die Gebrauchsüberlassung des<br />

Flugzeugs. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, sämtliche<br />

direkten und indirekten Kosten zu tragen, die<br />

durch den Betrieb des Flugzeugs anfallen („Net Lease“<br />

Agreement). Der Leasingnehmer hat insbesondere<br />

auf eigene Rechnung sämtliche Wartungen und<br />

Reparaturen des Flugzeugs zu veranlassen und den<br />

vertragsgemäßen Versicherungsschutz des Flugzeugs<br />

herzustellen und ununterbrochen aufrecht zu erhalten.<br />

Die den Fondsgesellschaften von Deucalion<br />

abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegenüber<br />

dem Hersteller Boeing werden vom Leasingnehmer<br />

als Vertreter der Fondsgesellschaften wahrgenommen.<br />

Der Leasingnehmer erkennt an, dass die Fondsgesellschaften<br />

eine etwaige Lieferverzögerung von<br />

Boeing nicht verantworten und für die ihm dadurch<br />

entstandenen Nachteile nicht haften. Davon unberührt<br />

bleibt die Haftung der Fondsgesellschaften<br />

104<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

wegen vorsätzlichem Handeln. Die wirtschaftlichen<br />

Folgen des Totalverlustes des Flugzeugs nach erfolgter<br />

Übergabe trägt der Leasingnehmer.<br />

6.2.3. Ermittlung und Zahlung der<br />

Leasingraten<br />

Der Leasingnehmer ist grundsätzlich verpflichtet,<br />

feste und gleich hohe monatliche Leasingraten zu<br />

zahlen. Die endgültige Leasingrate wird zwei Banktage<br />

vor Auslieferung des Flugzeugs nach Maßgabe<br />

des dann gültigen USD-10-Jahres-Swapsatzes und<br />

der Höhe des vom Verkäufer Deucalion an den Hersteller<br />

Boeing zu zahlenden Kaufpreises ermittelt<br />

und fixiert. Die Leasingrate ist jeweils am 1. Tag des<br />

Kalendermonats vorschüssig für den laufenden<br />

Kalendermonat fällig und zahlbar. Bei Zahlungsverzug<br />

fallen taggenau zu ermittelnde Verzugszinsen in<br />

Höhe von 2% über dem auf Monatsbasis zu ermittelnden<br />

USD LIBOR an.<br />

Der Leasingnehmer kann allerdings noch vor Auslieferung<br />

und Übernahme des Flugzeugs zwischen<br />

zwei möglichen weiteren Methoden zur Berechnung<br />

und Festsetzung der Leasingraten wählen. Die Leasingraten<br />

sind danach, entsprechend der vom Leasingnehmer<br />

ausgeübten Option, entweder auf der<br />

Grundlage variabler Zinsen (USD-Floating-Rent)<br />

oder auf der Grundlage fixer Eurozinssätze (EUR-<br />

Fixed-Rent) zu berechnen. Der Leasingnehmer kann<br />

die Optionen bis 60 Tage vor Flugzeugauslieferung<br />

ausüben und die Fondsgesellschaften auffordern, der<br />

Entscheidungsfindung dienende Mietkalkulationsgrundlagen<br />

vorzulegen. Die EUR-Fixed-Rent Option<br />

kann nur hinsichtlich des Teils der Leasingraten ausgeübt<br />

werden, der der Tilgung und Verzinsung des<br />

Tilgungsdarlehens dient (Tranche A). Entsprechend<br />

der ausgeübten Option werden die Fondsgesellschaften<br />

ihre Finanzierung letztlich eindecken (vgl.<br />

dazu oben unter 5.). Die Ausübung einer der beiden<br />

Optionen durch den Leasingnehmer wird die Wirtschaftlichkeit<br />

des Leasingengagements aus Sicht der<br />

Fondsgesellschaften aber nicht beeinflussen, d. h.<br />

der Tilgungsverlauf der Darlehen und die der Fondsgesellschaften<br />

zur Verfügung stehenden Beträge zur<br />

Begleichung ihrer laufenden Kosten und zur Erfül-

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