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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

Kommanditist den Gesellschaftern/Treugebern zur Entscheidung<br />

vorlegt.<br />

§ 14 Beschlussfassung<br />

14.1. Die Gesellschafter und Treugeber beschließen in den in diesem<br />

Vertrag und im Gesetz vorgesehenen Fällen. Beschlüsse<br />

können in der Gesellschafter-/Treugeberversammlung oder<br />

außerhalb im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst<br />

werden.<br />

14.2. Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn<br />

sämtliche Gesellschafter und Treugeber ordnungsgemäß geladen<br />

und ein geschäftsführender Kommanditist und der Treuhandkommanditist<br />

anwesend oder vertreten sind. Jeder Gesellschafter/Treugeber<br />

kann an der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

stimmberechtigt teilnehmen bzw. sich von einem<br />

Dritten mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.<br />

14.3. Alle Beschlüsse der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

soweit nicht in diesem Vertrag oder durch Gesetz etwas<br />

anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als<br />

nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein<br />

Antrag als abgelehnt.<br />

14.4. Das Stimmrecht der Gesellschafter und Treugeber bemisst<br />

sich nach den tatsächlich von diesen der Gesellschaft bereits<br />

zur Verfügung gestellten Teilen der insgesamt geschuldeten<br />

Pflichteinlage. Die tatsächliche Stimmenzahl ergibt<br />

sich aus einer Stimme je vollem USD 1 der eingezahlten<br />

Pflichteinlage, die sich aus dem Kapitalkonto I der Gesellschafter<br />

bzw. dem Unterkonto der Treugeber zu Kapitalkonto<br />

I des Treuhandkommanditisten ergeben. Für die Ermittlung<br />

der Stimmenzahl ist jeweils der Stand der vorbenannten<br />

Kapitalkonten I mit Stichtag der Absendung der Einladung<br />

zu einer Gesellschafterversammlung bzw. der<br />

Absendung der schriftlichen Aufforderungen zur Abstimmung<br />

entscheidend. Jeder geschäftsführende Kommanditist<br />

hat bei Beschlussfassungen jeweils 10.000 Stimmen.<br />

14.5. Sowohl ein Bevollmächtigter, der mehrere Gesellschafter/Treugeber<br />

vertritt, als auch der Treuhandkommanditist<br />

kann bei der Beschlussfassung entsprechend unterschiedlich<br />

erteilter Weisungen voneinander abweichende Stimmabgaben<br />

vornehmen.<br />

14.6. Beschlüsse nach §§ 13.5, 13.7, 13.9 und 13.10 bedürfen einer<br />

Mehrheit von jeweils 75% der abgegebenen Stimmen.<br />

Soweit Beschlüsse einer Mehrheit von 75% der abgegebenen<br />

Stimmen bedürfen und sich 75% der Gesellschaftsanteile<br />

auf fünf oder weniger Gesellschafter/Treugeber – mit<br />

Ausnahme des Treuhandkommanditisten – vereinigen, tritt<br />

an die Stelle des Mehrheitserfordernisses von 75% ein<br />

Mehrheitserfordernis von 90%. Sind 90% oder mehr der<br />

Gesellschaftsanteile auf fünf oder weniger Gesellschafter/Treugeber<br />

– mit Ausnahme des Teuhandkommanditisten<br />

– vereinigt, sind die Beschlüsse einstimmig zu fassen.<br />

14.7. Die Unwirksamkeit eines Gesellschafter-/Treugeberbeschlusses<br />

kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem<br />

Monat nach Versendung des Protokolls der Beschlussfassung<br />

durch eine gegen die Gesellschaft zu richtende Feststellungsklage<br />

geltend gemacht werden. Nach Fristablauf tritt<br />

Heilung eines etwaigen Mangels ein.<br />

14.8. Im Übrigen gelten die §§ 161 Absatz 2, 119 HGB.<br />

§ 15 Schriftliches Abstimmungsverfahren<br />

15.1. Anstelle der Ladung zu einer ordentlichen Gesellschafter-/<br />

Treugeberversammlung kann ein schriftliches Abstimmungsverfahren<br />

eingeleitet werden. Das Verfahren muss spätestens<br />

einen Monat vor dem Termin eingeleitet worden sein, in<br />

dem die ordentliche Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

spätestens stattzufinden hätte.<br />

Kann im Wege der schriftlichen Abstimmung kein ordnungsgemäßer<br />

Beschluss gefasst werden, da die Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind, ist unverzüglich (ohne schuldhaftes<br />

Zögern) vom geschäftsführenden Kommanditisten zu einer<br />

ordentlichen Gesellschafter-/Treugeberversammlung zu<br />

laden.<br />

Die in § 14 dieses Vertrages zur Beschlussfassung getroffenen<br />

Vereinbarungen gelten sinngemäß, soweit nicht<br />

nachfolgend Abweichendes geregelt wird.<br />

15.2. Ein schriftliches Abstimmungsverfahren ist auch dann einzuleiten<br />

und durchzuführen, wenn der geschäftsführende<br />

Kommanditist oder der Treuhandkommanditist oder Gesellschafter/Treugeber,<br />

die insgesamt mehr als 5% der vorhandenen<br />

Stimmen innehaben, einen oder mehrere bestimmte<br />

Abstimmungsgegenstände benennen und diese mit einer<br />

Stellungnahme versehen haben, die einen wichtigen Grund<br />

für ein schriftliches Abstimmungsverfahren begründet. Ansonsten<br />

kann die Einleitung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

abgelehnt werden.<br />

15.3. Der geschäftsführende Kommanditist hat den Gesellschaftern/Treugebern<br />

die Aufforderung zur Abstimmung unter<br />

konkreter Angabe der einzelnen Abstimmungsgegenstände<br />

mitzuteilen und diese so zu formulieren, dass mit „JA”,<br />

„NEIN” oder „ENTHALTUNG” abgestimmt werden kann.<br />

Die Gesellschafter-/Treugeberversammlung ist im schriftlichen<br />

Abstimmungsverfahren beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter<br />

und Treugeber zur schriftlichen Abstimmung<br />

aufgefordert wurden und mindestens 10% aller stimmberechtigten<br />

Teilnehmer an der Abstimmung teilnehmen. Dabei<br />

ist die Aufforderung zur schriftlichen Abstimmung ordnungsgemäß,<br />

wenn sie an die der Gesellschaft zuletzt angegebene<br />

Anschrift der Gesellschafter und Treugeber erfolgt.<br />

Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, sollte<br />

das schriftliche Abstimmungsverfahren nicht ohnehin von<br />

ihm eingeleitet worden sein, zu den jeweiligen Beschlussgegenständen<br />

Stellung zu beziehen.<br />

Weiterhin ist eine Frist zu bestimmen, die jedoch drei<br />

Wochen nicht unterschreiten darf, in der die Stimmzettel<br />

der Gesellschafter/Treugeber der Gesellschaft zugegangen<br />

sein müssen. Schriftliche Stimmabgaben, die nach dieser<br />

Frist bei der Gesellschaft eingehen, nehmen an der Abstimmung<br />

nicht teil.<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

159<br />

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