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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

Flugzeugfonds 2 KG eine Abstandszahlung in Höhe<br />

von 15 Monatsmietraten (Optionsausübung zum<br />

Ende des 6. Mietjahres) bzw. von 14 Monatsmietraten<br />

(Optionsausübung zum Ende des 7. Mietjahres)<br />

zu zahlen. Nach den darlehensvertraglichen Regelungen<br />

ist die Flugzeugfonds 2 KG in diesem Fall<br />

verpflichtet, das Tilgungsdarlehen vollständig zurückzuzahlen.<br />

Hierzu muss die Gesellschaft die<br />

Abstandszahlung des Leasingnehmers vollständig<br />

verwenden sowie ggf. darüber hinaus benötigte<br />

Beträge aus den laufenden Mieteinnahmen ansparen<br />

und einsetzen oder eine entsprechend vorhandene<br />

Liquiditätsreserve nutzen. Die prognostizierten Auszahlungen<br />

der Flugzeugfonds 2 KG für das Optionsjahr<br />

und das Folgejahr können folglich geringer ausfallen<br />

oder im Extremfall sogar gänzlich entfallen.<br />

Das Risiko der Flugzeugfonds 2 KG im Falle der Ausübung<br />

der „Walk Away Option“ durch den Leasingnehmer<br />

besteht ferner darin, dass das Frachtflugzeug<br />

mit Rückgabe durch AeroLogic bereits zum Ende des<br />

6. oder des 7. Mietjahres nicht nahtlos anschlussvermietet<br />

oder nur unter Inkaufnahme einer geringeren<br />

Anschlussmiete vermietet werden kann. Sollten wirtschaftlich<br />

sinnvolle Anschlussvermietungsmöglichkeiten<br />

nicht gegeben sein, wäre das Frachtflugzeug<br />

ggf. planwidrig zu veräußern. In diesem Fall bestünde<br />

z.B. das Risiko der Erzielung eines niedrigen Veräußerungspreises,<br />

was aus Sicht des Anlegers zu<br />

einer Verringerung der prognostizierten Auszahlungen<br />

führen würde.<br />

4. Steuerliche Risiken<br />

Allgemeine Steuerliche Risiken<br />

Die Ausführungen zu den steuerlichen Grundlagen<br />

des Beteiligungsangebots beruhen im Wesentlichen<br />

auf den von den Fondsgesellschaften abgeschlossenen<br />

Verträgen, auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />

geltenden deutschen Steuergesetzen, der<br />

veröffentlichten Steuerrechtsprechung und der derzeitigen<br />

Auffassung der deutschen Finanzverwaltung,<br />

soweit diese in Richtlinien und Erlassen ihren<br />

Niederschlag gefunden hat. Die Fortentwicklung der<br />

Steuergesetze und deren Interpretation durch Rechtsprechung<br />

und Finanzverwaltung können zu einer<br />

anderen, nachteiligen steuerrechtlichen Bewertung<br />

des Sachverhalts führen. Es besteht insbesondere<br />

auch das Risiko, dass sich der Progressionsverlauf<br />

und die Spitzensteuersätze in der Einkommensteuer<br />

nach derzeitiger Rechtslage (42% allgemeiner Spitzensteuersatz;<br />

45% erhöhter Spitzensteuersatz für<br />

Einkünfte über EUR 250.000 bzw. EUR 500.000 bei<br />

zusammen veranlagten Ehegatten) künftig zum<br />

Nachteil der Steuerpflichtigen verändern können.<br />

Die steuerliche Konzeption der Fondsgesellschaften<br />

wurde der Finanzverwaltung nicht zur Vorprüfung<br />

nach § 89 Abs. 2 AO vorgelegt. Über die Einkunftsart<br />

und die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />

seitens der Finanzverwaltung erst im Rahmen einer<br />

Betriebsprüfung entschieden. Eine abweichende<br />

Auffassung der Betriebsprüfung, die auch im Rahmen<br />

eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer<br />

gerichtlichen Überprüfung nicht beseitigt werden<br />

kann, kann zu höheren steuerlichen Ergebnissen<br />

und zu Steuernachzahlungen bei dem einzelnen<br />

Gesellschafter führen, die nach § 233 a AO mit 6%<br />

p.a. verzinst werden.<br />

Das jeweilige steuerliche Konzept der Fondsgesellschaften<br />

geht gemäß vertraglichen Grundlagen<br />

davon aus, dass die Auslieferung der Flugzeuge am<br />

Sitz des Herstellers Boeing in Seattle (USA) erfolgt.<br />

Insoweit wird in der Prognoserechnung unterstellt,<br />

dass keine Verkehrssteuern oder sonstige Steuern im<br />

Zusammenhang mit der Auslieferung der Flugzeuge<br />

anfallen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,<br />

dass es zu einer Verkehrssteuerbelastung in den<br />

USA im Zeitpunkt der Auslieferung kommen kann,<br />

welche die Fondsgesellschaften zu tragen hätten und<br />

entsprechend zu einer Verringerung der prognostizierten<br />

Auszahlungen an die Anleger führen würde.<br />

Einkommensteuerliche Risiken<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung die steuerliche Konzeption der<br />

Fondsgesellschaften als vermögensverwaltende<br />

Gesellschaften mit Vermietungseinkünften nicht<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

29<br />

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