Beteiligungsprospekt - DCM AG
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
Flugzeugfonds 2 KG eine Abstandszahlung in Höhe<br />
von 15 Monatsmietraten (Optionsausübung zum<br />
Ende des 6. Mietjahres) bzw. von 14 Monatsmietraten<br />
(Optionsausübung zum Ende des 7. Mietjahres)<br />
zu zahlen. Nach den darlehensvertraglichen Regelungen<br />
ist die Flugzeugfonds 2 KG in diesem Fall<br />
verpflichtet, das Tilgungsdarlehen vollständig zurückzuzahlen.<br />
Hierzu muss die Gesellschaft die<br />
Abstandszahlung des Leasingnehmers vollständig<br />
verwenden sowie ggf. darüber hinaus benötigte<br />
Beträge aus den laufenden Mieteinnahmen ansparen<br />
und einsetzen oder eine entsprechend vorhandene<br />
Liquiditätsreserve nutzen. Die prognostizierten Auszahlungen<br />
der Flugzeugfonds 2 KG für das Optionsjahr<br />
und das Folgejahr können folglich geringer ausfallen<br />
oder im Extremfall sogar gänzlich entfallen.<br />
Das Risiko der Flugzeugfonds 2 KG im Falle der Ausübung<br />
der „Walk Away Option“ durch den Leasingnehmer<br />
besteht ferner darin, dass das Frachtflugzeug<br />
mit Rückgabe durch AeroLogic bereits zum Ende des<br />
6. oder des 7. Mietjahres nicht nahtlos anschlussvermietet<br />
oder nur unter Inkaufnahme einer geringeren<br />
Anschlussmiete vermietet werden kann. Sollten wirtschaftlich<br />
sinnvolle Anschlussvermietungsmöglichkeiten<br />
nicht gegeben sein, wäre das Frachtflugzeug<br />
ggf. planwidrig zu veräußern. In diesem Fall bestünde<br />
z.B. das Risiko der Erzielung eines niedrigen Veräußerungspreises,<br />
was aus Sicht des Anlegers zu<br />
einer Verringerung der prognostizierten Auszahlungen<br />
führen würde.<br />
4. Steuerliche Risiken<br />
Allgemeine Steuerliche Risiken<br />
Die Ausführungen zu den steuerlichen Grundlagen<br />
des Beteiligungsangebots beruhen im Wesentlichen<br />
auf den von den Fondsgesellschaften abgeschlossenen<br />
Verträgen, auf den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung<br />
geltenden deutschen Steuergesetzen, der<br />
veröffentlichten Steuerrechtsprechung und der derzeitigen<br />
Auffassung der deutschen Finanzverwaltung,<br />
soweit diese in Richtlinien und Erlassen ihren<br />
Niederschlag gefunden hat. Die Fortentwicklung der<br />
Steuergesetze und deren Interpretation durch Rechtsprechung<br />
und Finanzverwaltung können zu einer<br />
anderen, nachteiligen steuerrechtlichen Bewertung<br />
des Sachverhalts führen. Es besteht insbesondere<br />
auch das Risiko, dass sich der Progressionsverlauf<br />
und die Spitzensteuersätze in der Einkommensteuer<br />
nach derzeitiger Rechtslage (42% allgemeiner Spitzensteuersatz;<br />
45% erhöhter Spitzensteuersatz für<br />
Einkünfte über EUR 250.000 bzw. EUR 500.000 bei<br />
zusammen veranlagten Ehegatten) künftig zum<br />
Nachteil der Steuerpflichtigen verändern können.<br />
Die steuerliche Konzeption der Fondsgesellschaften<br />
wurde der Finanzverwaltung nicht zur Vorprüfung<br />
nach § 89 Abs. 2 AO vorgelegt. Über die Einkunftsart<br />
und die Höhe der steuerlichen Ergebnisse wird<br />
seitens der Finanzverwaltung erst im Rahmen einer<br />
Betriebsprüfung entschieden. Eine abweichende<br />
Auffassung der Betriebsprüfung, die auch im Rahmen<br />
eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer<br />
gerichtlichen Überprüfung nicht beseitigt werden<br />
kann, kann zu höheren steuerlichen Ergebnissen<br />
und zu Steuernachzahlungen bei dem einzelnen<br />
Gesellschafter führen, die nach § 233 a AO mit 6%<br />
p.a. verzinst werden.<br />
Das jeweilige steuerliche Konzept der Fondsgesellschaften<br />
geht gemäß vertraglichen Grundlagen<br />
davon aus, dass die Auslieferung der Flugzeuge am<br />
Sitz des Herstellers Boeing in Seattle (USA) erfolgt.<br />
Insoweit wird in der Prognoserechnung unterstellt,<br />
dass keine Verkehrssteuern oder sonstige Steuern im<br />
Zusammenhang mit der Auslieferung der Flugzeuge<br />
anfallen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden,<br />
dass es zu einer Verkehrssteuerbelastung in den<br />
USA im Zeitpunkt der Auslieferung kommen kann,<br />
welche die Fondsgesellschaften zu tragen hätten und<br />
entsprechend zu einer Verringerung der prognostizierten<br />
Auszahlungen an die Anleger führen würde.<br />
Einkommensteuerliche Risiken<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung die steuerliche Konzeption der<br />
Fondsgesellschaften als vermögensverwaltende<br />
Gesellschaften mit Vermietungseinkünften nicht<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
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