Beteiligungsprospekt - DCM AG
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F<br />
R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />
Solange die Legitimation nicht erfolgt ist, ruhen die<br />
Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />
Verstirbt ein Gesellschafter/Treugeber und hinterlässt<br />
er mehrere Erben, wird die Gesellschaft nach Maßgabe<br />
der Bestimmungen von § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />
mit seinen Erben fortgesetzt. Die bei der<br />
Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />
durch den Erbfall verursachten Kosten trägt der<br />
jeweils für den Erblasser eintretende Gesellschafter/Treugeber.<br />
Eine Kündigung, eine ganze oder teilweise Übertragung<br />
der Beteiligung sowie ein Ausschluss von<br />
Gesellschaftern/Treugebern kann nur parallel für beide<br />
Fondsgesellschaften erfolgen.<br />
2.12. Auseinandersetzungsguthaben<br />
Mit Ausscheiden eines Gesellschafters aus der<br />
Fondsgesellschaft hat dieser einen Anspruch auf ein<br />
Auseinandersetzungsguthaben, das sich wie folgt<br />
ermittelt:<br />
(a) Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich<br />
im Fall der außerordentlichen Kündigung, deren<br />
Grund die Fondsgesellschaft nicht zu vertreten<br />
hat, und des Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft<br />
nach dem Buchwert der Beteiligung des<br />
Anlegers ohne Berücksichtigung eines ideellen<br />
Geschäftswerts.<br />
(b) Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich in<br />
allen anderen Fällen nach dem Verkehrswert der<br />
Beteiligung. Soweit innerhalb der letzten sechs<br />
Monate vor seinem Ausscheiden bereits ein<br />
externes, der Fondsgesellschaft vorliegendes Verkehrswertgutachten<br />
erstellt wurde, ist der Verkehrswert<br />
im Grundsatz unter Fortführung der<br />
dort ermittelten Werte zu bestimmen. Vom Verkehrswert<br />
sind – bei einem Ausscheiden ab dem<br />
31.12.2026 – die voraussichtlichen anteiligen<br />
Kosten der Veräußerung des Flugzeugs und der<br />
Abwicklung der Gesellschaft abzuziehen. In<br />
Streitfällen über die Höhe des mitgeteilten Verkehrswertes<br />
ist auf Wunsch des ausscheidenden<br />
Gesellschafters von der Fondsgesellschaft auf<br />
den Tag des vollkommenen oder teilweisen Aus-<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
scheidens ein Verkehrswertgutachten eines unabhängigen<br />
Sachverständigen einzuholen. Übersteigt<br />
der vom Sachverständigen festgestellte Verkehrswert<br />
den von der Gesellschaft mitgeteilten<br />
Verkehrswert um weniger als 15 %, trägt der<br />
ausscheidende Gesellschafter die Kosten des<br />
Gutachtens, ansonsten die Fondsgesellschaft.<br />
Verlangen mehrere ausgeschiedene Gesellschafter<br />
die Einholung eines Verkehrswertgutachtens<br />
zum gleichen Ausscheidenszeitpunkt, so sind die<br />
ausscheidenden Gesellschafter auf diesen<br />
Umstand von der Fondsgesellschaft hinzuweisen;<br />
die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, dann<br />
soweit möglich ein für die Ermittlung sämtlicher<br />
betroffener Beteiligungen dienliches Gutachten<br />
einzuholen; im Falle der Kostentragung durch<br />
die Gesellschafter tragen diese die Kosten in<br />
Höhe des Verhältnisses ihrer zu bewertenden<br />
Beteiligungen.<br />
Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
erfolgt grundsätzlich nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />
Wird die wirtschaftliche und insbesondere<br />
die Liquiditätslage der Gesellschaft durch die Zahlung<br />
von Auseinandersetzungsguthaben gefährdet,<br />
kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu<br />
drei Jahresraten ausbezahlt werden.<br />
Führt die Zahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />
in einem Geschäftsjahr dazu, dass<br />
die verbleibenden Gesellschafter nur einen geringeren<br />
Betrag als die jeweils beschlossene Auszahlung<br />
entnehmen könnten, ist die Gesellschaft berechtigt,<br />
die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend<br />
anzupassen.<br />
Bei ratenweiser Zahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />
in dem Umfang zu verzinsen,<br />
wie die Gesellschaft Auszahlungen an verbleibende<br />
Gesellschafter vornimmt.<br />
2.13. Liquidation der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden,<br />
wirksamen Gesellschafterbeschluss auf. Im Falle<br />
der Auflösung ist die Gesellschaft zum Zwecke