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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

Solange die Legitimation nicht erfolgt ist, ruhen die<br />

Rechte aus dem Gesellschaftsvertrag.<br />

Verstirbt ein Gesellschafter/Treugeber und hinterlässt<br />

er mehrere Erben, wird die Gesellschaft nach Maßgabe<br />

der Bestimmungen von § 22 des Gesellschaftsvertrages<br />

mit seinen Erben fortgesetzt. Die bei der<br />

Gesellschaft und dem Treuhandkommanditisten<br />

durch den Erbfall verursachten Kosten trägt der<br />

jeweils für den Erblasser eintretende Gesellschafter/Treugeber.<br />

Eine Kündigung, eine ganze oder teilweise Übertragung<br />

der Beteiligung sowie ein Ausschluss von<br />

Gesellschaftern/Treugebern kann nur parallel für beide<br />

Fondsgesellschaften erfolgen.<br />

2.12. Auseinandersetzungsguthaben<br />

Mit Ausscheiden eines Gesellschafters aus der<br />

Fondsgesellschaft hat dieser einen Anspruch auf ein<br />

Auseinandersetzungsguthaben, das sich wie folgt<br />

ermittelt:<br />

(a) Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich<br />

im Fall der außerordentlichen Kündigung, deren<br />

Grund die Fondsgesellschaft nicht zu vertreten<br />

hat, und des Ausschlusses aus der Fondsgesellschaft<br />

nach dem Buchwert der Beteiligung des<br />

Anlegers ohne Berücksichtigung eines ideellen<br />

Geschäftswerts.<br />

(b) Das Auseinandersetzungsguthaben richtet sich in<br />

allen anderen Fällen nach dem Verkehrswert der<br />

Beteiligung. Soweit innerhalb der letzten sechs<br />

Monate vor seinem Ausscheiden bereits ein<br />

externes, der Fondsgesellschaft vorliegendes Verkehrswertgutachten<br />

erstellt wurde, ist der Verkehrswert<br />

im Grundsatz unter Fortführung der<br />

dort ermittelten Werte zu bestimmen. Vom Verkehrswert<br />

sind – bei einem Ausscheiden ab dem<br />

31.12.2026 – die voraussichtlichen anteiligen<br />

Kosten der Veräußerung des Flugzeugs und der<br />

Abwicklung der Gesellschaft abzuziehen. In<br />

Streitfällen über die Höhe des mitgeteilten Verkehrswertes<br />

ist auf Wunsch des ausscheidenden<br />

Gesellschafters von der Fondsgesellschaft auf<br />

den Tag des vollkommenen oder teilweisen Aus-<br />

96<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

scheidens ein Verkehrswertgutachten eines unabhängigen<br />

Sachverständigen einzuholen. Übersteigt<br />

der vom Sachverständigen festgestellte Verkehrswert<br />

den von der Gesellschaft mitgeteilten<br />

Verkehrswert um weniger als 15 %, trägt der<br />

ausscheidende Gesellschafter die Kosten des<br />

Gutachtens, ansonsten die Fondsgesellschaft.<br />

Verlangen mehrere ausgeschiedene Gesellschafter<br />

die Einholung eines Verkehrswertgutachtens<br />

zum gleichen Ausscheidenszeitpunkt, so sind die<br />

ausscheidenden Gesellschafter auf diesen<br />

Umstand von der Fondsgesellschaft hinzuweisen;<br />

die Fondsgesellschaft ist verpflichtet, dann<br />

soweit möglich ein für die Ermittlung sämtlicher<br />

betroffener Beteiligungen dienliches Gutachten<br />

einzuholen; im Falle der Kostentragung durch<br />

die Gesellschafter tragen diese die Kosten in<br />

Höhe des Verhältnisses ihrer zu bewertenden<br />

Beteiligungen.<br />

Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

erfolgt grundsätzlich nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />

Wird die wirtschaftliche und insbesondere<br />

die Liquiditätslage der Gesellschaft durch die Zahlung<br />

von Auseinandersetzungsguthaben gefährdet,<br />

kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu<br />

drei Jahresraten ausbezahlt werden.<br />

Führt die Zahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />

in einem Geschäftsjahr dazu, dass<br />

die verbleibenden Gesellschafter nur einen geringeren<br />

Betrag als die jeweils beschlossene Auszahlung<br />

entnehmen könnten, ist die Gesellschaft berechtigt,<br />

die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens entsprechend<br />

anzupassen.<br />

Bei ratenweiser Zahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />

in dem Umfang zu verzinsen,<br />

wie die Gesellschaft Auszahlungen an verbleibende<br />

Gesellschafter vornimmt.<br />

2.13. Liquidation der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden,<br />

wirksamen Gesellschafterbeschluss auf. Im Falle<br />

der Auflösung ist die Gesellschaft zum Zwecke

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