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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

sellschaftsvertraglich bestehender Verpflichtungen. Entsprechende<br />

Leistungen werden nicht als unentgeltliche Verpflichtungen<br />

der Gesellschafter an die Gesellschaft behandelt.<br />

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung/Vergütungen der<br />

Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditisten<br />

und des Treuhandkommanditisten<br />

11.1. Die Komplementärin ist berechtigt, die Gesellschaft nach<br />

außen gemäß den §§ 161 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB zu vertreten<br />

(Vertretungsbefugnis). Sie ist von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB befreit und berechtigt, Dritten Untervollmacht<br />

zum rechtsgeschäftlichen Handeln für die Gesellschaft<br />

zu erteilen. Auch Unterbevollmächtigte können von<br />

den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die<br />

Komplementärin ist zur Geschäftsführung berechtigt und<br />

verpflichtet.<br />

11.2. Geschäftsführende Kommanditisten sind Herr Johann Deinböck<br />

und die <strong>DCM</strong> Service GmbH. Die <strong>DCM</strong> Service<br />

GmbH ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet,<br />

soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />

trifft. Herr Johann Deinböck ist zur Geschäftsführung<br />

berechtigt, aber nicht verpflichtet.<br />

Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme<br />

aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum üblichen<br />

Betrieb der Gesellschaft gehören.<br />

Hierzu gehört insbesondere auch<br />

- die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,<br />

die zur Durchführung des Investitionsplanes<br />

(§ 10) notwendig und/oder zweckmäßig sind einschließlich<br />

des Abschlusses von Darlehensverträgen zur<br />

Fremdfinanzierung der Investitions- und sonstigen Kosten<br />

der Gesellschaft sowie zur Zwischenfinanzierung<br />

von Umsatzsteuerbeträgen und ausstehenden Kapitaleinlagen,<br />

- nach Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der<br />

Gesellschafter-/Treugeberversammlung (vgl. § 13.8):<br />

Abschluss von Darlehensverträgen für die Zeit nach<br />

Auslaufen der bestehenden Finanzierungen einschließlich<br />

des Abschlusses sämtlicher Verträge (insbesondere<br />

der Sicherheitenverträge) sowie der Abgabe aller notwendigen<br />

und/oder zweckmäßigen Erklärungen und<br />

die Vornahme aller erforderlichen und/oder zweckmäßigen<br />

Maßnahmen in diesem Zusammenhang;<br />

und<br />

- nach Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der<br />

Gesellschafter-/Treugeberversammlung (vgl. § 13.6<br />

bzw. § 13.7): Abschluss aller notwendigen und/oder<br />

zweckmäßigen Verträge sowie Abgabe aller erforderlichen<br />

und/oder zweckmäßigen Erklärungen und Vornahme<br />

aller notwendigen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen<br />

zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses<br />

zur Vermietung des Flugzeugs für die Zeit nach Beendigung<br />

des bereits abgeschlossenen Mietvertrages<br />

bzw. zu seiner Veräußerung.<br />

Soweit eine Beschlusszuständigkeit der Gesellschafter-/<br />

Treugeberversammlung nach § 13 dieses Vertrages besteht,<br />

ist der geschäftsführende Kommanditist nur handlungsberechtigt,<br />

wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt oder<br />

Gefahr im Verzuge ist und der Treuhandkommanditist vorab<br />

über die beabsichtigte Handlung in Kenntnis gesetzt worden<br />

ist.<br />

11.3. Die Komplementärin erteilt hiermit den geschäftsführenden<br />

Kommanditisten jeweils Einzelvollmacht zum rechtsgeschäftlichen<br />

Handeln im Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnisse<br />

für die Gesellschaft und befreit diese von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB. Diese Vollmacht umfasst<br />

auch die Berechtigung, Dritten Untervollmacht zum rechtsgeschäftlichen<br />

Handeln für die Gesellschaft zu erteilen sowie<br />

Dritte von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.<br />

Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

sind zu beachten.<br />

11.4. Der geschäftsführende Kommanditist hat die Geschäfte mit<br />

der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Er ist<br />

berechtigt, mit Dritten Vertragsverhältnisse zu begründen, in<br />

denen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist.<br />

11.5. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, dritten<br />

Personen oder Gesellschaften teilweise Aufgaben der Geschäftsführung<br />

zu übertragen. Jedoch werden hierdurch keine<br />

weitergehenden Vergütungsansprüche begründet.<br />

11.6. Die Komplementärin stellt Kommanditisten/Treugeber von<br />

solchen Haftungsansprüchen frei, die Gesellschaftsgläubiger<br />

aus den §§ 173, 176 Abs. 2 HGB geltend machen gegenüber<br />

diesen Kommanditisten bzw. gegenüber dem Treuhänder<br />

und die der Treuhänder seinerseits zum Gegenstand eines<br />

Freistellungsverlangens gegenüber den Treugebern<br />

macht. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Verjährung<br />

des gegen den Kommanditisten/Treugeber gerichteten<br />

Anspruchs.<br />

11.7. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit<br />

in der Platzierungsphase eine einmalige<br />

Vergütung in Höhe von 0.02% des zum Ende der<br />

Platzierungsphase gezeichneten Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die <strong>DCM</strong><br />

Service GmbH und Herr Johann Deinböck erhalten für die<br />

Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit in der Platzierungsphase<br />

eine einmalige Vergütung in Höhe von in Höhe<br />

von 0,1% (<strong>DCM</strong> Service GmbH) bzw. 0,05% (Herr Johann<br />

Deinböck) des zum Ende der Platzierungsphase gezeichneten<br />

Kommanditkapitals der Gesellschaft zuzüglich gesetzlicher<br />

Umsatzsteuer. Entsprechend dem jeweils erreichten<br />

Platzierungsstand können die <strong>DCM</strong> Service GmbH und Herr<br />

Johann Deinböck jeweils unter Berücksichtigung der aufgrund<br />

von Einzahlungen der Anleger bestehenden Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft angemessene Abschlagszahlungen<br />

auf die einmalige Vergütung verlangen. Ab dem<br />

01.01.2009 erhält die Komplementärin eine laufende jährliche<br />

Geschäftsführungsvergütung in Höhe von je USD<br />

50.000,- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die laufende<br />

Vergütung wird anteilig zu Beginn eines Kalenderquartals<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

157<br />

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