Beteiligungsprospekt - DCM AG
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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
sellschaftsvertraglich bestehender Verpflichtungen. Entsprechende<br />
Leistungen werden nicht als unentgeltliche Verpflichtungen<br />
der Gesellschafter an die Gesellschaft behandelt.<br />
§ 11 Geschäftsführung und Vertretung/Vergütungen der<br />
Komplementärin, der geschäftsführenden Kommanditisten<br />
und des Treuhandkommanditisten<br />
11.1. Die Komplementärin ist berechtigt, die Gesellschaft nach<br />
außen gemäß den §§ 161 Abs. 1, 125 Abs. 1 HGB zu vertreten<br />
(Vertretungsbefugnis). Sie ist von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB befreit und berechtigt, Dritten Untervollmacht<br />
zum rechtsgeschäftlichen Handeln für die Gesellschaft<br />
zu erteilen. Auch Unterbevollmächtigte können von<br />
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Die<br />
Komplementärin ist zur Geschäftsführung berechtigt und<br />
verpflichtet.<br />
11.2. Geschäftsführende Kommanditisten sind Herr Johann Deinböck<br />
und die <strong>DCM</strong> Service GmbH. Die <strong>DCM</strong> Service<br />
GmbH ist zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet,<br />
soweit dieser Gesellschaftsvertrag keine anderen Regelungen<br />
trifft. Herr Johann Deinböck ist zur Geschäftsführung<br />
berechtigt, aber nicht verpflichtet.<br />
Die Geschäftsführung erstreckt sich auf die Vornahme<br />
aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die zum üblichen<br />
Betrieb der Gesellschaft gehören.<br />
Hierzu gehört insbesondere auch<br />
- die Vornahme aller Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,<br />
die zur Durchführung des Investitionsplanes<br />
(§ 10) notwendig und/oder zweckmäßig sind einschließlich<br />
des Abschlusses von Darlehensverträgen zur<br />
Fremdfinanzierung der Investitions- und sonstigen Kosten<br />
der Gesellschaft sowie zur Zwischenfinanzierung<br />
von Umsatzsteuerbeträgen und ausstehenden Kapitaleinlagen,<br />
- nach Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der<br />
Gesellschafter-/Treugeberversammlung (vgl. § 13.8):<br />
Abschluss von Darlehensverträgen für die Zeit nach<br />
Auslaufen der bestehenden Finanzierungen einschließlich<br />
des Abschlusses sämtlicher Verträge (insbesondere<br />
der Sicherheitenverträge) sowie der Abgabe aller notwendigen<br />
und/oder zweckmäßigen Erklärungen und<br />
die Vornahme aller erforderlichen und/oder zweckmäßigen<br />
Maßnahmen in diesem Zusammenhang;<br />
und<br />
- nach Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der<br />
Gesellschafter-/Treugeberversammlung (vgl. § 13.6<br />
bzw. § 13.7): Abschluss aller notwendigen und/oder<br />
zweckmäßigen Verträge sowie Abgabe aller erforderlichen<br />
und/oder zweckmäßigen Erklärungen und Vornahme<br />
aller notwendigen und/oder zweckmäßigen Maßnahmen<br />
zur Umsetzung des entsprechenden Beschlusses<br />
zur Vermietung des Flugzeugs für die Zeit nach Beendigung<br />
des bereits abgeschlossenen Mietvertrages<br />
bzw. zu seiner Veräußerung.<br />
Soweit eine Beschlusszuständigkeit der Gesellschafter-/<br />
Treugeberversammlung nach § 13 dieses Vertrages besteht,<br />
ist der geschäftsführende Kommanditist nur handlungsberechtigt,<br />
wenn ein entsprechender Beschluss vorliegt oder<br />
Gefahr im Verzuge ist und der Treuhandkommanditist vorab<br />
über die beabsichtigte Handlung in Kenntnis gesetzt worden<br />
ist.<br />
11.3. Die Komplementärin erteilt hiermit den geschäftsführenden<br />
Kommanditisten jeweils Einzelvollmacht zum rechtsgeschäftlichen<br />
Handeln im Umfang ihrer Geschäftsführungsbefugnisse<br />
für die Gesellschaft und befreit diese von den Beschränkungen<br />
des § 181 BGB. Diese Vollmacht umfasst<br />
auch die Berechtigung, Dritten Untervollmacht zum rechtsgeschäftlichen<br />
Handeln für die Gesellschaft zu erteilen sowie<br />
Dritte von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.<br />
Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />
sind zu beachten.<br />
11.4. Der geschäftsführende Kommanditist hat die Geschäfte mit<br />
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Er ist<br />
berechtigt, mit Dritten Vertragsverhältnisse zu begründen, in<br />
denen nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ist.<br />
11.5. Der geschäftsführende Kommanditist ist berechtigt, dritten<br />
Personen oder Gesellschaften teilweise Aufgaben der Geschäftsführung<br />
zu übertragen. Jedoch werden hierdurch keine<br />
weitergehenden Vergütungsansprüche begründet.<br />
11.6. Die Komplementärin stellt Kommanditisten/Treugeber von<br />
solchen Haftungsansprüchen frei, die Gesellschaftsgläubiger<br />
aus den §§ 173, 176 Abs. 2 HGB geltend machen gegenüber<br />
diesen Kommanditisten bzw. gegenüber dem Treuhänder<br />
und die der Treuhänder seinerseits zum Gegenstand eines<br />
Freistellungsverlangens gegenüber den Treugebern<br />
macht. Der Freistellungsanspruch verjährt nicht vor Verjährung<br />
des gegen den Kommanditisten/Treugeber gerichteten<br />
Anspruchs.<br />
11.7. Die Komplementärin erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit<br />
in der Platzierungsphase eine einmalige<br />
Vergütung in Höhe von 0.02% des zum Ende der<br />
Platzierungsphase gezeichneten Kommanditkapitals der Gesellschaft<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die <strong>DCM</strong><br />
Service GmbH und Herr Johann Deinböck erhalten für die<br />
Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit in der Platzierungsphase<br />
eine einmalige Vergütung in Höhe von in Höhe<br />
von 0,1% (<strong>DCM</strong> Service GmbH) bzw. 0,05% (Herr Johann<br />
Deinböck) des zum Ende der Platzierungsphase gezeichneten<br />
Kommanditkapitals der Gesellschaft zuzüglich gesetzlicher<br />
Umsatzsteuer. Entsprechend dem jeweils erreichten<br />
Platzierungsstand können die <strong>DCM</strong> Service GmbH und Herr<br />
Johann Deinböck jeweils unter Berücksichtigung der aufgrund<br />
von Einzahlungen der Anleger bestehenden Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft angemessene Abschlagszahlungen<br />
auf die einmalige Vergütung verlangen. Ab dem<br />
01.01.2009 erhält die Komplementärin eine laufende jährliche<br />
Geschäftsführungsvergütung in Höhe von je USD<br />
50.000,- zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die laufende<br />
Vergütung wird anteilig zu Beginn eines Kalenderquartals<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
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