Beteiligungsprospekt - DCM AG
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V E R T R A G S W E R K :<br />
M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />
11. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs sind erfüllt,<br />
wenn die Fondsgesellschaften allen Zahlungsverpflichtungen<br />
aus dem Investitionsplan nach § 10 des jeweiligen<br />
Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaften nachgekommen<br />
ist. Der Vertrag endet mit Eintritt der vorstehenden Voraussetzung.<br />
Mit der Vergütung nach Ziffer 9 ist die gesamte<br />
Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs abgegolten.<br />
12. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die<br />
Gesellschafter-/Treugeberversammlungen die Abberufung<br />
des Mittelverwendungskontrolleurs beschlossen hat. Im<br />
Übrigen gilt § 627 BGB. Bei einer Kündigung sind die auf<br />
dem Eigenkapitaleinzahlungskonto befindlichen Guthaben<br />
der Auszahlungskontrolle eines anderen Mittelverwendungskontrolleurs<br />
zu unterstellen.<br />
13. Der Mittelverwendungskontrolleur haftet lediglich für schuldhaft<br />
– d.h. vorsätzlich und fahrlässig – begangene Pflichtverletzungen.<br />
Gegen den Mittelverwendungskontrolleur können<br />
Schadenersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn<br />
die Fondsgesellschaften oder Gesellschafter/Treugeber anderweitig<br />
Ersatz nicht zu erreichen vermögen. Alle Schadenersatzansprüche<br />
der Fondsgesellschaften oder der Gesellschafter/Treugeber<br />
gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />
Etwaige Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern/<br />
Treugebern bzw. der Fondsgesellschaften mit Ausnahme von<br />
Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit<br />
sind auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000 begrenzt.<br />
Der Haftungshöchstbetrag gilt für alle etwaigen Schadensersatzansprüche,<br />
die im Zusammenhang mit der vertraglich<br />
geschuldeten Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
stehen; etwaige Ansprüche der an den Fondsgesellschaften<br />
beteiligten Gesellschafter/Treugeber gelten<br />
ausdrücklich als in den Haftungshöchstbetrag einbezogen.<br />
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang<br />
mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist,<br />
soweit zulässig, München.<br />
15. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder<br />
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />
der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits<br />
nur schriftlich aufgehoben werden.<br />
16. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise<br />
– unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die<br />
Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die<br />
Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung<br />
eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung<br />
durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger<br />
Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am<br />
nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />
München, 24. Juli 2008<br />
<strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 2 KG<br />
vertreten durch die <strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2 Verwaltungs GmbH<br />
(Komplementärin)<br />
vertreten durch den Geschäftsführer Jens Stolze<br />
<strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 3 KG<br />
vertreten durch die <strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 3 Verwaltungs GmbH<br />
(Komplementärin)<br />
vertreten durch den Geschäftsführer Jens Stolze<br />
CURIA Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />
vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Schmidt-Gorbach<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
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