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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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V E R T R A G S W E R K :<br />

M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />

11. Die Leistungen des Mittelverwendungskontrolleurs sind erfüllt,<br />

wenn die Fondsgesellschaften allen Zahlungsverpflichtungen<br />

aus dem Investitionsplan nach § 10 des jeweiligen<br />

Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaften nachgekommen<br />

ist. Der Vertrag endet mit Eintritt der vorstehenden Voraussetzung.<br />

Mit der Vergütung nach Ziffer 9 ist die gesamte<br />

Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs abgegolten.<br />

12. Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.<br />

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die<br />

Gesellschafter-/Treugeberversammlungen die Abberufung<br />

des Mittelverwendungskontrolleurs beschlossen hat. Im<br />

Übrigen gilt § 627 BGB. Bei einer Kündigung sind die auf<br />

dem Eigenkapitaleinzahlungskonto befindlichen Guthaben<br />

der Auszahlungskontrolle eines anderen Mittelverwendungskontrolleurs<br />

zu unterstellen.<br />

13. Der Mittelverwendungskontrolleur haftet lediglich für schuldhaft<br />

– d.h. vorsätzlich und fahrlässig – begangene Pflichtverletzungen.<br />

Gegen den Mittelverwendungskontrolleur können<br />

Schadenersatzansprüche erst geltend gemacht werden, wenn<br />

die Fondsgesellschaften oder Gesellschafter/Treugeber anderweitig<br />

Ersatz nicht zu erreichen vermögen. Alle Schadenersatzansprüche<br />

der Fondsgesellschaften oder der Gesellschafter/Treugeber<br />

gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.<br />

Etwaige Schadenersatzansprüche von Gesellschaftern/<br />

Treugebern bzw. der Fondsgesellschaften mit Ausnahme von<br />

Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit<br />

sind auf einen Betrag von insgesamt EUR 1.000.000 begrenzt.<br />

Der Haftungshöchstbetrag gilt für alle etwaigen Schadensersatzansprüche,<br />

die im Zusammenhang mit der vertraglich<br />

geschuldeten Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

stehen; etwaige Ansprüche der an den Fondsgesellschaften<br />

beteiligten Gesellschafter/Treugeber gelten<br />

ausdrücklich als in den Haftungshöchstbetrag einbezogen.<br />

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche im Zusammenhang<br />

mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist,<br />

soweit zulässig, München.<br />

15. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder<br />

Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit<br />

der Schriftform. Die Schriftformvereinbarung kann ihrerseits<br />

nur schriftlich aufgehoben werden.<br />

16. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages – auch nur teilweise<br />

– unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird die<br />

Gültigkeit dieses Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die<br />

Vertragsparteien sind vielmehr verpflichtet, durch eine Vereinbarung<br />

eine unwirksame bzw. nichtige Bestimmung<br />

durch eine solche zu ersetzen, die in gesetzlich zulässiger<br />

Weise wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am<br />

nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall von Vertragslücken.<br />

München, 24. Juli 2008<br />

<strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 2 KG<br />

vertreten durch die <strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2 Verwaltungs GmbH<br />

(Komplementärin)<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Jens Stolze<br />

<strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 3 KG<br />

vertreten durch die <strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 3 Verwaltungs GmbH<br />

(Komplementärin)<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Jens Stolze<br />

CURIA Steuerberatungsgesellschaft mbH<br />

vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang Schmidt-Gorbach<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

177<br />

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