Beteiligungsprospekt - DCM AG
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K<br />
A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
Verkehrswert den von der Gesellschaft mitgeteilten Verkehrswert<br />
um weniger als 15%, trägt der ausscheidende<br />
Anleger die Kosten des Gutachtens, ansonsten die Gesellschaft.<br />
Verlangen mehrere ausgeschiedene Anleger<br />
die Einholung eines Verkehrswertgutachtens zum gleichen<br />
Ausscheidenszeitpunkt, so sind die ausscheidenden<br />
Anleger auf diesen Umstand von der Gesellschaft<br />
hinzuweisen; die Gesellschaft ist verpflichtet, dann soweit<br />
möglich ein für die Ermittlung sämtlicher betroffener<br />
Beteiligungen dienliches Gutachten einzuholen; im<br />
Falle der Kostentragung durch die Anleger tragen diese<br />
die Kosten in Höhe des Verhältnisses ihrer zu bewertenden<br />
Beteiligungen.<br />
23.3. Das Auseinandersetzungsguthaben bleibt auch weiter maßgeblich,<br />
wenn später anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung<br />
der Jahresabschluss geändert wird.<br />
23.4. Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt<br />
nach sechs Monaten nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />
Wird die wirtschaftliche und insbesondere die Liquiditätslage<br />
der Gesellschaft durch die Zahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />
innerhalb der genannten Frist gefährdet,<br />
kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu drei Jahresraten<br />
bezahlt werden und es kann die Zahlungsfrist in angemessener<br />
Weise verlängert werden.<br />
Führt die Zahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />
in einem Geschäftsjahr dazu, dass die verbleibenden<br />
Gesellschafter nur einen geringeren Betrag als<br />
die jeweils beschlossene Auszahlung entnehmen könnten,<br />
ist die Gesellschaft berechtigt, die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
entsprechend anzupassen.<br />
Bei ratenweiser Zahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />
in dem Umfang zu verzinsen, wie die Gesellschaft<br />
Auszahlungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />
vornimmt.<br />
23.5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />
oder Verzinsung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen,<br />
soweit nicht in Ziff. 23.4 etwas anderes bestimmt ist. Sie<br />
haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />
oder auf Sicherheitsleistungen wegen künftiger<br />
Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />
23.6. Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten die Einlage im<br />
Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt<br />
wird, lebt seine Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In<br />
diesem Fall haftet er in Höhe der Haftsumme für die bis dahin<br />
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn<br />
die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />
Ausscheiden fällig und Ansprüche daraus gegen ihn bzw.<br />
den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />
gerichtlich geltend gemacht werden (Nachhaftung).<br />
Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />
eines Verwaltungsakts. Entsprechendes gilt für die Haftung<br />
der Treugeber.<br />
§ 24 Abwicklung/Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />
24.1. Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden, wirk-<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
samen Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />
auf. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />
zum Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den<br />
Gesellschaftern/Treugebern durch die geschäftsführende<br />
Kommanditistin abzuwickeln. Die übrigen Regelungen dieses<br />
Vertrages, insbesondere § 11, gelten, soweit nicht der<br />
Zweck der Abwicklung entgegensteht, unverändert weiter.<br />
24.2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält aus dem Veräußerungserlös<br />
für ihre Tätigkeit bei der Abwicklung der Gesellschaft<br />
und Verwertung des Gesellschaftsvermögens zusätzlich<br />
zu ihrer laufenden Vergütung den Ersatz ihrer Auslagen<br />
sowie eine angemessene Abwicklungsgebühr, mindestens<br />
jedoch einen Betrag in Höhe von USD 150.000,-,<br />
zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner erhält die Komplementärin<br />
für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der<br />
Veräußerung des Flugzeugs aus dem Veräußerungserlös eine<br />
einmalige Vergütung in Höhe von USD 200.000,- zuzüglich<br />
gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />
24.3. Der aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erzielte<br />
Erlös wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten durch<br />
die geschäftsführende Kommanditistin an die Kommanditisten/Treugeber<br />
nach dem sich bei einer entsprechenden Anwendung<br />
von § 18.4 ergebenden Verhältnis ausbezahlt.<br />
Es gelten die Bestimmungen des § 23 dieses Vertrages<br />
sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />
binnen sechs Monaten nach seiner<br />
verbindlichen Feststellung erfolgt. Wird die wirtschaftliche<br />
und insbesondere die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />
durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben innerhalb<br />
der genannten Frist gefährdet, sind die Auseinandersetzungsguthaben<br />
im Laufe einer angemessenen Frist auszuzahlen.<br />
§ 25 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />
25.1. Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />
Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />
begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle<br />
Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />
ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />
25.2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />
Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />
Fonds e.V.<br />
25.3. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />
auf einen neuen Gesellschafter/Treugeber<br />
über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />
auch für den neuen Gesellschafter/Treugeber.<br />
Ein ausscheidender Gesellschafter/Treugeber soll seinen<br />
Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />
§ 26 Schlussbestimmungen<br />
26.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />
oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im<br />
Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet,<br />
anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine sol-