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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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K<br />

A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

Verkehrswert den von der Gesellschaft mitgeteilten Verkehrswert<br />

um weniger als 15%, trägt der ausscheidende<br />

Anleger die Kosten des Gutachtens, ansonsten die Gesellschaft.<br />

Verlangen mehrere ausgeschiedene Anleger<br />

die Einholung eines Verkehrswertgutachtens zum gleichen<br />

Ausscheidenszeitpunkt, so sind die ausscheidenden<br />

Anleger auf diesen Umstand von der Gesellschaft<br />

hinzuweisen; die Gesellschaft ist verpflichtet, dann soweit<br />

möglich ein für die Ermittlung sämtlicher betroffener<br />

Beteiligungen dienliches Gutachten einzuholen; im<br />

Falle der Kostentragung durch die Anleger tragen diese<br />

die Kosten in Höhe des Verhältnisses ihrer zu bewertenden<br />

Beteiligungen.<br />

23.3. Das Auseinandersetzungsguthaben bleibt auch weiter maßgeblich,<br />

wenn später anlässlich einer steuerlichen Außenprüfung<br />

der Jahresabschluss geändert wird.<br />

23.4. Die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt<br />

nach sechs Monaten nach seiner verbindlichen Feststellung.<br />

Wird die wirtschaftliche und insbesondere die Liquiditätslage<br />

der Gesellschaft durch die Zahlung von Auseinandersetzungsguthaben<br />

innerhalb der genannten Frist gefährdet,<br />

kann das Auseinandersetzungsguthaben in bis zu drei Jahresraten<br />

bezahlt werden und es kann die Zahlungsfrist in angemessener<br />

Weise verlängert werden.<br />

Führt die Zahlung des festgestellten Auseinandersetzungsguthabens<br />

in einem Geschäftsjahr dazu, dass die verbleibenden<br />

Gesellschafter nur einen geringeren Betrag als<br />

die jeweils beschlossene Auszahlung entnehmen könnten,<br />

ist die Gesellschaft berechtigt, die Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Bei ratenweiser Zahlung ist das restliche Auseinandersetzungsguthaben<br />

in dem Umfang zu verzinsen, wie die Gesellschaft<br />

Auszahlungen an die verbleibenden Gesellschafter<br />

vornimmt.<br />

23.5. Ausscheidende Gesellschafter können keine Sicherstellung<br />

oder Verzinsung ihres Auseinandersetzungsguthabens verlangen,<br />

soweit nicht in Ziff. 23.4 etwas anderes bestimmt ist. Sie<br />

haben keinen Anspruch auf Freistellung von Gesellschaftsverbindlichkeiten<br />

oder auf Sicherheitsleistungen wegen künftiger<br />

Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger.<br />

23.6. Soweit dem ausscheidenden Kommanditisten die Einlage im<br />

Rahmen des Auseinandersetzungsguthabens zurückbezahlt<br />

wird, lebt seine Haftung wieder auf (§ 172 Abs. 4 HGB). In<br />

diesem Fall haftet er in Höhe der Haftsumme für die bis dahin<br />

begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn<br />

die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren nach dem<br />

Ausscheiden fällig und Ansprüche daraus gegen ihn bzw.<br />

den Treuhänder in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

gerichtlich geltend gemacht werden (Nachhaftung).<br />

Bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass<br />

eines Verwaltungsakts. Entsprechendes gilt für die Haftung<br />

der Treugeber.<br />

§ 24 Abwicklung/Verwertung des Gesellschaftsvermögens<br />

24.1. Die Gesellschaft löst sich nach einem entsprechenden, wirk-<br />

164<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

samen Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

auf. Im Fall der Auflösung der Gesellschaft ist die Gesellschaft<br />

zum Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den<br />

Gesellschaftern/Treugebern durch die geschäftsführende<br />

Kommanditistin abzuwickeln. Die übrigen Regelungen dieses<br />

Vertrages, insbesondere § 11, gelten, soweit nicht der<br />

Zweck der Abwicklung entgegensteht, unverändert weiter.<br />

24.2. Die geschäftsführende Kommanditistin erhält aus dem Veräußerungserlös<br />

für ihre Tätigkeit bei der Abwicklung der Gesellschaft<br />

und Verwertung des Gesellschaftsvermögens zusätzlich<br />

zu ihrer laufenden Vergütung den Ersatz ihrer Auslagen<br />

sowie eine angemessene Abwicklungsgebühr, mindestens<br />

jedoch einen Betrag in Höhe von USD 150.000,-,<br />

zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ferner erhält die Komplementärin<br />

für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der<br />

Veräußerung des Flugzeugs aus dem Veräußerungserlös eine<br />

einmalige Vergütung in Höhe von USD 200.000,- zuzüglich<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer.<br />

24.3. Der aus der Verwertung des Gesellschaftsvermögens erzielte<br />

Erlös wird nach Begleichung der Verbindlichkeiten durch<br />

die geschäftsführende Kommanditistin an die Kommanditisten/Treugeber<br />

nach dem sich bei einer entsprechenden Anwendung<br />

von § 18.4 ergebenden Verhältnis ausbezahlt.<br />

Es gelten die Bestimmungen des § 23 dieses Vertrages<br />

sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens<br />

binnen sechs Monaten nach seiner<br />

verbindlichen Feststellung erfolgt. Wird die wirtschaftliche<br />

und insbesondere die Liquiditätslage der Gesellschaft<br />

durch die Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben innerhalb<br />

der genannten Frist gefährdet, sind die Auseinandersetzungsguthaben<br />

im Laufe einer angemessenen Frist auszuzahlen.<br />

§ 25 Schlichtungsvereinbarung/Ombudsverfahren<br />

25.1. Jeder Anleger ist berechtigt, bei Streitigkeiten aus oder im<br />

Zusammenhang mit dem Gesellschaftsvertrag und dem damit<br />

begründeten Gesellschafterverhältnis die Ombudsstelle<br />

Geschlossene Fonds e.V. anzurufen und gegen die Gesellschaft<br />

ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.<br />

25.2. Das Schlichtungsverfahren richtet sich nach den geltenden<br />

Regelungen der Verfahrensordnung Ombudsstelle Geschlossene<br />

Fonds e.V.<br />

25.3. Geht eine Beteiligung an der Gesellschaft im Wege der Sonderrechtsnachfolge<br />

auf einen neuen Gesellschafter/Treugeber<br />

über, so gelten die Regelungen dieser Schlichtungsvereinbarung<br />

auch für den neuen Gesellschafter/Treugeber.<br />

Ein ausscheidender Gesellschafter/Treugeber soll seinen<br />

Rechtsnachfolger auf das Bestehen dieser Regelung hinweisen.<br />

§ 26 Schlussbestimmungen<br />

26.1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein<br />

oder werden, so wird die Gültigkeit dieses Vertrages im<br />

Übrigen nicht berührt. Die Gesellschafter sind vielmehr verpflichtet,<br />

anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine sol-

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