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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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K<br />

A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />

G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />

Der geschäftsführende Kommanditist hat nach Ablauf<br />

der von ihm gesetzten Frist die Stimmen unverzüglich auszuzählen<br />

und den Gesellschaftern/Treugebern innerhalb angemessener<br />

Frist das Abstimmungsergebnis schriftlich mitzuteilen.<br />

15.4. Sollte der geschäftsführende Kommanditist trotz eines ordnungsgemäßen<br />

Verlangens des Treuhandkommanditisten<br />

und/oder von Gesellschaftern/Treugebern mit der Einleitung<br />

und der Durchführung des schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

in Verzug geraten, sind die Vorbenannten berechtigt,<br />

über den Treuhandkommanditisten selbst das schriftliche<br />

Abstimmungsverfahren durchzuführen.<br />

In diesem Fall soll Folgendes gelten: Das Abstimmungsverfahren<br />

wird vom Treuhandkommanditisten durchgeführt.<br />

Die Stimmabgaben sind an die Adresse des Treuhandkommanditisten<br />

zu senden, der zur Auszählung der Stimmen<br />

und der Benachrichtigung über das Abstimmungsergebnis<br />

aller Gesellschafter/Treugeber verpflichtet ist. Die sonstigen<br />

Vereinbarungen zur Durchführung eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens<br />

gelten sinngemäß.<br />

15.5. Die Kosten des schriftlichen Abstimmungsverfahrens mit<br />

Ausnahme der persönlichen Kosten von Gesellschaftern/Treugebern<br />

trägt die Gesellschaft. Bei Einleitung über<br />

den Treuhandkommanditisten gilt dies nur, wenn sich der<br />

geschäftsführende Kommanditist tatsächlich in Verzug befunden<br />

hat.<br />

§ 16 Protokollierung der Gesellschafterbeschlüsse bzw. des<br />

schriftlichen Abstimmungsergebnisses und Erklärung von<br />

Einsprüchen<br />

16.1. Über die Beschlüsse der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird von<br />

dem Leiter der Gesellschafter-/Treugeberversammlung geführt<br />

und unterzeichnet und danach von der geschäftsführenden<br />

Kommanditistin den Gesellschaftern und Treugebern<br />

innerhalb von vier Wochen übersandt. Die Kosten trägt<br />

die Gesellschaft.<br />

16.2. Gegen das Protokoll bzw. die schriftliche Mitteilung des Ergebnisses<br />

eines schriftlichen Abstimmungsverfahrens können<br />

innerhalb von zwei Wochen nach Absendung schriftliche<br />

Einsprüche dem geschäftsführenden Kommanditisten<br />

gegenüber erklärt werden, im Falle der Durchführung des<br />

schriftlichen Abstimmungsverfahrens durch den Treuhandkommanditisten<br />

gegenüber diesem. Die nächste Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />

entscheidet über diese Einsprüche.<br />

§ 14.7 bleibt unberührt.<br />

§ 17 Jahresabschluss/Mitteilungsfrist für<br />

Sonderwerbungskosten<br />

17.1. Innerhalb von sechs Monaten, soweit gesetzlich erforderlich<br />

zu einem früheren Zeitpunkt, nach Abschluss eines jeden<br />

Geschäftsjahres sind vom geschäftsführenden Kommanditisten<br />

– unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Buchführung sowie der gesetzlichen Vorschriften – der Jahresabschluss<br />

der Gesellschaft sowie die für die Zwecke der<br />

160<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

Besteuerung maßgebliche Einnahmen-Überschussrechnung<br />

unter Einschaltung eines steuerlichen Beraters anzufertigen.<br />

17.2. Der Jahresabschluss, die Einnahmen-Überschussrechnung<br />

sowie der Geschäftsbericht sind den Gesellschaftern/Treugebern<br />

vom geschäftsführenden Kommanditisten in<br />

Kopie rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung oder<br />

mit der Aufforderung zur Stimmabgabe im schriftlichen Abstimmungsverfahren<br />

zuzusenden. Die Kosten trägt die Gesellschaft.<br />

17.3. Die Gesellschafter/Treugeber nehmen zustimmend zur<br />

Kenntnis, dass die vollständigen Belege für die Geltendmachung<br />

von Sonderwerbungskosten jeweils spätestens am<br />

31.03., der dem jeweils vorher abgeschlossenen Kalenderjahr<br />

(31.12.) folgt, bei der Gesellschaft eingegangen sein<br />

müssen. Den Gesellschaftern/Treugebern ist bekannt, dass<br />

von Seiten der Gesellschaft, des geschäftsführenden Kommanditisten,<br />

des Treuhandkommanditisten oder des steuerlichen<br />

Beraters keine gesonderte Aufforderung zur Wahrung<br />

dieser Frist (jeweils 31.03.) ergeht.<br />

Für Mitteilungen, die nach diesem Stichtag eingehen,<br />

kann wegen Mehraufwandes ein Entgelt von je EUR 100,zzgl.<br />

gesetzlicher Umsatzsteuer berechnet werden, das gesondert<br />

in Rechnung gestellt oder bei der nächsten Auszahlung<br />

einbehalten wird. Für eine Berücksichtigung der verspätet<br />

eingehenden Mitteilungen kann keine Gewähr übernommen<br />

werden.<br />

Die Gesellschafter/Treugeber kommen ferner überein,<br />

dass eine Übersendung von Kontoauszügen, Belegen oder<br />

sonstigen Unterlagen aus organisatorischen Gründen nur<br />

auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Gesellschafters/Treugebers<br />

mit dem Jahresabschluss sowie der Einnahmen-Überschussrechnung<br />

erfolgen kann. Alle für die Erstellung<br />

der Rechnungslegung erforderlichen Unterlagen werden<br />

bei der Gesellschaft aufbewahrt.<br />

§ 18 Beteiligung am Ergebnis und am Vermögen/<br />

Auszahlungen<br />

18.1. Die Beteiligung der Gesellschafter/Treugeber am Vermögen<br />

der Gesellschaft bestimmt sich nach den jeweils geleisteten<br />

Pflichteinlagen im Verhältnis zu den insgesamt geleisteten<br />

Pflichteinlagen. Maßgebend ist der Stand des Kapitalkontos I<br />

der Gesellschafter/Treugeber zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres.<br />

Die Komplementärin ist am Gesellschaftskapital<br />

nicht beteiligt.<br />

18.2. An den Ergebnissen (= Gewinn und Verlust) der Gesellschaft<br />

sind die Gesellschafter/Treugeber anteilig im Verhältnis ihrer<br />

jeweils geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt geleisteten<br />

Pflichteinlagen beteiligt, sobald sie gemäß § 7.1 ihre<br />

Pflichteinlage nebst Agio vollständig erbracht haben. Maßgebend<br />

ist der Stand des Kapitalkontos I der Gesellschafter/<br />

Treugeber zum 31.12. des jeweiligen Geschäftsjahres. Die<br />

Komplementärin ist am Ergebnis der Gesellschaft nicht beteiligt.<br />

Die Ergebnisverteilung während der Platzierungsphase<br />

ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber, un-

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