Beteiligungsprospekt - DCM AG
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A B D R U C K W E S E N T L I C H E R V E R T R Ä G E :<br />
G E S E L L S C H A F T S V E R T R A G<br />
abhängig vom jeweiligen Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft,<br />
an den erzielten Ergebnissen der Gesellschaft gleichbehandelt<br />
teilnehmen (Gleichverteilungsabrede). Diese Vereinbarung<br />
gilt, soweit möglich, auch für die steuerliche Ergebnisverteilung.<br />
Zu diesem Zweck ist den Gesellschaftern/<br />
Treugebern das nach ihrem jeweiligen Beitritt von der Gesellschaft<br />
erzielte Ergebnis solange und in dem Umfang vorrangig<br />
zuzurechnen, bis alle Gesellschafter/Treugeber an<br />
dem während der Platzierungsphase insgesamt erzielten Ergebnis<br />
der Gesellschaft anteilig im Verhältnis ihrer jeweils<br />
geleisteten Pflichteinlagen zu den insgesamt geleisteten<br />
Pflichteinlagen beteiligt sind.<br />
18.3. Den Gesellschaftern/Treugebern werden Verlustanteile auch<br />
dann zugerechnet, wenn sie die Höhe ihrer gezeichneten<br />
Pflichteinlagen übersteigen.<br />
18.4. Liquide Mittel werden an die Gesellschafter/Treugeber nach<br />
folgender Maßgabe in dem Verhältnis, in dem die Gesellschafter/Treugeber<br />
am Ergebnis der Gesellschaft beteiligt<br />
sind, ausgezahlt. Die Auszahlung liquider Mittel während<br />
der Platzierungsphase ist so vorzunehmen, dass alle Gesellschafter/Treugeber<br />
zeitanteilig ab dem Beginn des auf ihren<br />
Beitritt folgenden Monats an den Auszahlungen teilhaben.<br />
Die Komplementärin und/oder jeder der geschäftsführenden<br />
Kommanditisten ist berechtigt, unter Berücksichtigung<br />
der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve<br />
und unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Genehmigung<br />
durch die Gesellschafterversammlung Vorab-Auszahlungen<br />
an die Gesellschafter/Treugeber vorzunehmen<br />
18.5. Über die endgültigen Auszahlungen von Liquiditätsüberschüssen,<br />
soweit sie nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher<br />
und sonstiger Verpflichtungen benötigt werden, entscheidet<br />
die Gesellschafterversammlung unter Berücksichtigung<br />
der Bildung einer angemessenen Liquiditätsreserve zur<br />
Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Sie<br />
werden mit Beschluss der Gesellschafter-/Treugeberversammlung<br />
des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.<br />
18.6. Erfolgte Auszahlungen reduzieren nicht die erbrachte Kapitaleinlage<br />
auf dem Kapitalkonto I.<br />
§ 19 Anteilsübertragung/sonstige Verfügung<br />
19.1. Jeder Kommanditist kann jederzeit durch gesonderten Vertrag<br />
seine selbst gehaltene Gesellschaftsbeteiligung mit Wirkung<br />
zum 31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12. eines Jahres übertragen<br />
oder in sonstiger Weise (bspw. durch Verpfändung oder<br />
Abtretung von Auszahlungsansprüchen) darüber verfügen,<br />
soweit dadurch nicht Kommanditanteile unter der Mindestzeichnungssumme<br />
gemäß § 6.5 dieses Vertrages entstehen<br />
und soweit die Verfügung nicht zugunsten von Personen im<br />
Sinne des § 6.3 oder § 6.8 erfolgt. Eine Übertragung oder<br />
sonstige Verfügung ist nur zulässig, soweit dies auch zugleich<br />
bezüglich der parallel gezeichneten Beteiligung an der <strong>DCM</strong><br />
GmbH & Co. Flugzeugfonds 3 KG erfolgt.<br />
19.2. Voraussetzung für die Übertragung der Kommanditbeteiligung<br />
ist die Zustimmung der geschäftsführenden Kommanditistin,<br />
die nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ver-<br />
weigert werden darf. Sonstige Verfügungen bedürfen der Anzeige<br />
beim geschäftsführenden Kommanditisten.<br />
Eine Übertragung der Gesellschaftsbeteiligung der<br />
Komplementärin bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung.<br />
19.3. Die Übertragung der selbst gehaltenen Kommanditbeteiligung<br />
ist bis zur Mindestzeichnungssumme nach § 6.5 dieses<br />
Vertrages nur im Ganzen, darüber hinaus in Teilbeträgen<br />
von USD 497,- möglich.<br />
19.4. Alle Kosten, die mit einer Übertragung/sonstigen Verfügung<br />
verbunden sind, trägt der Übertragende. Der Übertragende<br />
haftet auch nach seinem Ausscheiden neben dem Erwerber<br />
als Gesamtschuldner für etwaige Rückstände auf die gezeichnete<br />
Pflichteinlage sowie das daneben geschuldete<br />
Agio.<br />
§ 20 Kündigung<br />
20.1. Die ordentliche Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses<br />
durch den Gesellschafter ist erstmals ab dem Jahr 2026 zum<br />
31.12. des jeweiligen Jahres binnen einer Frist von sechs<br />
Monaten möglich.<br />
Der Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis jederzeit<br />
aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund<br />
gilt insbesondere, wenn der Gesellschafter/Treugeber nachweislich<br />
unverschuldet und unvorhersehbar pflegebedürftig<br />
wird und nachweislich auf die Auszahlung eines etwaigen<br />
Auseinandersetzungsguthaben angewiesen ist oder ein vergleichbarer<br />
sonstiger Härtefall vorliegt.<br />
Eine Kündigung ist nur zulässig, soweit diese auch zugleich<br />
bezüglich der parallel gezeichneten Beteiligung an<br />
der <strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 3 KG erfolgt.<br />
Die Komplementärin und/oder der geschäftsführende<br />
Kommanditist sind berechtigt und bevollmächtigt, die Beteiligung<br />
eines Kommanditisten durch schriftliche einseitige Erklärung<br />
mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu<br />
kündigen. Hinsichtlich des Treuhandkommanditisten gilt<br />
dies mit der Maßgabe, dass von der Kündigung nur der jeweilige<br />
Teil seiner treuhänderisch gehaltenen Einlage betroffen<br />
ist, auf den das Vorliegen des wichtigen Kündigungsgrundes<br />
zurückzuführen ist. Ein zur außerordentlicher Kündigung<br />
berechtigender Grund liegt insbesondere vor, wenn<br />
a) ein Kommanditist/Treugeber oder einer oder mehrere<br />
Rechtsnachfolger seiner Beteiligung an der Gesellschaft<br />
Personen im Sinne des § 6.3 oder § 6.8 sind bzw. werden.<br />
b) ein rechtskräftiger Beschlusses vorliegt, durch den über<br />
das Vermögen eines Kommanditisten/Treugebers das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet oder die Eröffnung mangels<br />
Masse abgelehnt wird;<br />
c) der Gesellschaft ein Beschluss zugestellt wird, durch<br />
den dasjenige, was einem Kommanditisten/Treugeber<br />
bei der Auseinandersetzung zusteht, für einen Gläubiger<br />
gepfändet wurde, es sei denn, dass der Pfändungsbeschluss<br />
innerhalb von 3 Monaten seit Zustellung<br />
wieder beseitigt wird.<br />
<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
161<br />
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