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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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1. Vorbemerkung<br />

Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen<br />

Grundlagen richtet sich an natürliche Personen, die<br />

in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind<br />

und ihre (mittelbare) Beteiligung an den Fondsgesellschaften<br />

im Privatvermögen halten. Sollte die Beteiligung<br />

von einer Kapitalgesellschaft eingegangen<br />

werden, zum Betriebsvermögen eines Beteiligten<br />

zählen oder einer Person gehören, die in einem<br />

anderen Staat ansässig ist, können sich erhebliche<br />

Abweichungen von den dargestellten Grundsätzen<br />

ergeben.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Angaben umfasst<br />

die wesentlichen Grundlagen des steuerlichen Konzepts<br />

der Fondsgesellschaften. Im Rahmen dieser<br />

Darstellung können jedoch nicht sämtliche steuerlich<br />

relevanten individuellen Aspekte der Beteiligung<br />

des Anlegers berücksichtigt werden, so dass<br />

den Anlegern insofern empfohlen wird, einen steuerlichen<br />

Berater hinzuzuziehen.<br />

Die Darstellung der steuerlichen Grundlagen basiert<br />

auf den geltenden Steuergesetzen, der Rechtsprechung<br />

und den einschlägigen Erlassen und Stellungnahmen<br />

der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der<br />

Prospektaufstellung. Sowohl die maßgeblichen Steuergesetze<br />

als auch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis<br />

können sich während der Dauer der<br />

Beteiligung ändern.<br />

Die endgültige steuerliche Beurteilung des Beteiligungskonzepts<br />

obliegt der Finanzverwaltung im Veranlagungsverfahren<br />

bzw. einer im Anschluss ggf.<br />

durchgeführten steuerlichen Außenprüfung und<br />

einem sich ggf. daran anschließenden Verfahren vor<br />

den Finanzgerichten.<br />

Hinsichtlich der steuerlichen Risiken wird auf den<br />

Abschnitt „Steuerliche Risiken“ im Kapitel „Wesentliche<br />

Risiken“ verwiesen.<br />

S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />

2. Einkommensteuer<br />

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG<br />

Die Fondsgesellschaften erzielen in Zusammenhang<br />

mit dem Verleasen der Flugzeuge Einkünfte aus Vermietung<br />

und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1<br />

Nr. 1 EStG.<br />

Gegenstand der jeweiligen Fondsgesellschaft ist der<br />

Erwerb eines Frachtflugzeuges des Typs Boeing 777-<br />

200LRF einschließlich der Triebwerke und aller sonstigen<br />

Flugzeugbestandteile, die Vermietung und<br />

Verwertung des jeweiligen Flugzeugs sowie alle<br />

damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die<br />

Flugzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle des deutschen<br />

Luftfahrt-Bundesamtes eingetragen und für<br />

zunächst 10 Jahre an den Leasingnehmer AeroLogic<br />

vermietet. Das Fondskonzept sieht eine mindestens<br />

7-jährige Anschlussvermietung vor. Die prognostizierten<br />

Mieteinnahmen der Fondsgesellschaften führen<br />

gemäß Prognoserechnung ab dem Jahr 2025 zu<br />

einem Totalüberschuss der Mieteinnahmen über die<br />

Werbungskosten. Ein späterer Verkauf der Flugzeuge<br />

erfordert einen hierauf und auf die damit einhergehende<br />

Liquidation der Gesellschaft gerichteten<br />

Beschluss der Gesellschafterversammlung. Es bestehen<br />

weder Andienungsrechte zugunsten der Fondsgesellschaften<br />

noch Erwerbsrechte Dritter, die zu<br />

einem vorzeitigen Verkauf der Flugzeuge führen<br />

würden.<br />

Zu den Einkünften gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG zählen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

von unbeweglichem Vermögen, insbesondere<br />

u.a. von Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen<br />

sind. Aus der Einschränkung „insbesondere“<br />

wird allgemein abgeleitet, dass die Vorschrift keine<br />

abschließende Aufzählung von Beispielen enthält.<br />

Die Erwähnung der im Schiffsregister eingetragenen<br />

Schiffe macht deutlich, dass zum unbeweglichen<br />

Vermögen im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr.<br />

1 EStG auch Wirtschaftgüter gehören können, die<br />

zwar nach bürgerlichem Recht bewegliche Sachen<br />

darstellen, auf die aber zumindest teilweise dem<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

117<br />

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