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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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C<br />

W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />

anerkennt und im Rahmen der Betriebsprüfung auf<br />

Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG<br />

erkennt. Dieses Risiko bestünde insbesondere dann,<br />

wenn die Fondsgesellschaften bzw. die Anleger<br />

planwidrig eine vorzeitige Veräußerung der Flugzeuge<br />

beschließen sollten, d.h. eine Veräußerung vor<br />

Erreichen eines Totalüberschusses aus der Vermietungstätigkeit<br />

oder etwa eine Veräußerung noch vor<br />

Ablauf der der Abschreibung zugrunde liegenden<br />

Nutzungsdauer der Flugzeuge. Sollte die Rechtsauffassung<br />

der Finanzverwaltung durch das angerufene<br />

Finanzgericht und ggf. durch den Bundesfinanzhof<br />

bestätigt werden, sofern die Fondsgesellschaften mit<br />

Zustimmung der Anleger gegen die Änderungsbescheide<br />

Klage erheben würden, unterlägen die<br />

Fondsgesellschaften der Gewerbesteuer mit Auswirkung<br />

auch in Bezug auf die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung.<br />

Letzteres bedeutet, dass wegen der<br />

begrenzten jährlichen Ausgleichsfähigkeit von Verlustvorträgen<br />

ein Gewerbesteueraufwand der Fondsgesellschaften<br />

bereits in Gewinnjahren entstünde,<br />

obwohl Verlustvorträge noch verfügbar wären. Ferner<br />

unterläge ein künftiger Gewinn aus der Veräußerung<br />

des Flugzeugs der Einkommensteuer auf Ebene<br />

der Anleger und möglicherweise auch der Gewerbesteuer<br />

auf Ebene der Fondsgesellschaften. Die auf<br />

der Grundlage eines Änderungsbescheids zu zahlende<br />

Gewerbesteuer verringerte die zur Auszahlung an<br />

die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität,<br />

bewirkte andererseits aber eine Anrechnungsmöglichkeit<br />

auf die Einkommensteuer der Anleger.<br />

Die steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaften<br />

wären bei Begründung der gewerblichen Einkunftsart<br />

nicht als Überschuss der Einnahmen über die<br />

Werbungskosten, sondern durch Vermögensvergleich,<br />

d.h. durch Bilanzierung zu ermitteln, mit der<br />

Folge möglicher interperiodischer Ergebnisverschiebungen.<br />

Bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften<br />

und bei Anlegern, die die Beteiligung im betrieblichen<br />

Bereich halten, wäre ferner nicht auszuschließen,<br />

dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />

2008 eingeführte Zinsschranke nach § 4 h EStG<br />

zum Tragen käme mit dem Ergebnis, dass die jährlichen<br />

Zinsaufwendungen der Fondsgesellschaften<br />

30<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

nur teilweise zum sofortigen Betriebsausgabenabzug<br />

zugelassen und im übrigen einen Zinsvortrag<br />

begründen würden. Sodann unterlägen Zinserträge<br />

aus der angelegten Liquidität als Teil der betrieblichen<br />

Einkünfte der Regelbesteuerung auf Ebene der<br />

Anleger; die Abgeltungssteuer käme nicht zur<br />

Anwendung.<br />

Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf der Flugzeuge<br />

nach Beendigung der 17-jährigen (oder längeren)<br />

Vermietungstätigkeit entstehender Veräußerungsgewinn<br />

ist nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei, wenn<br />

die vermögensverwaltende Konzeption der Fondsgesellschaften<br />

durch die Betriebsprüfung anerkannt<br />

wird. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich<br />

die Gesetzeslage dahingehend ändert, dass künftig<br />

Veräußerungsgewinne im steuerlichen Privatvermögen<br />

nach Abzug bestimmter Freibeträge generell und<br />

unabhängig einer bestimmten Haltefrist der Einkommensteuer<br />

unterliegen.<br />

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />

Finanzverwaltung künftig die Auffassung vertreten<br />

wird, dass Anleger, die in einem bestimmten Zeitraum<br />

von z.B. 5 Jahren mehrere Flugzeugfondsbeteiligungen<br />

und damit mittelbar Anteile an Flugzeugen<br />

veräußern, einen persönlichen gewerblichen Flugzeughandel<br />

begründen und damit mit ihren Ergebnisanteilen<br />

einschließlich eines Veräußerungsgewinnes<br />

der Gewerbe- und der Einkommensteuer unterliegen.<br />

Die Veräußerung einer Beteiligung an den Fondsgesellschaften<br />

bedeutete bereits eine mittelbare Veräußerung<br />

von zwei Flugzeugen.<br />

Die bestehende Überschusserzielungsabsicht der<br />

Fondsgesellschaften im Rahmen des langfristigen Vermietungskonzepts<br />

kann durch die Prognoserechnung<br />

ohne weiteres belegt werden. Dieses auf Ebene der<br />

Fondsgesellschaften verwirklichte Besteuerungskriterium<br />

könnte nur im Fall eines planwidrigen frühzeitigen<br />

Verkaufs der Flugzeuge aberkannt werden (sofern<br />

dann nicht ohnehin gewerbliche Einkünfte anzunehmen<br />

wären mit der Folge einer steuerlichen Erfassung<br />

des Veräußerungsgewinns). Sollte ein Anleger seine<br />

Beteiligung ganz oder teilweise durch Kredit finan-

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