Beteiligungsprospekt - DCM AG
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W E S E N T L I C H E R I S I K E N D E R B E T E I L I G U N G<br />
anerkennt und im Rahmen der Betriebsprüfung auf<br />
Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG<br />
erkennt. Dieses Risiko bestünde insbesondere dann,<br />
wenn die Fondsgesellschaften bzw. die Anleger<br />
planwidrig eine vorzeitige Veräußerung der Flugzeuge<br />
beschließen sollten, d.h. eine Veräußerung vor<br />
Erreichen eines Totalüberschusses aus der Vermietungstätigkeit<br />
oder etwa eine Veräußerung noch vor<br />
Ablauf der der Abschreibung zugrunde liegenden<br />
Nutzungsdauer der Flugzeuge. Sollte die Rechtsauffassung<br />
der Finanzverwaltung durch das angerufene<br />
Finanzgericht und ggf. durch den Bundesfinanzhof<br />
bestätigt werden, sofern die Fondsgesellschaften mit<br />
Zustimmung der Anleger gegen die Änderungsbescheide<br />
Klage erheben würden, unterlägen die<br />
Fondsgesellschaften der Gewerbesteuer mit Auswirkung<br />
auch in Bezug auf die gewerbesteuerliche Mindestbesteuerung.<br />
Letzteres bedeutet, dass wegen der<br />
begrenzten jährlichen Ausgleichsfähigkeit von Verlustvorträgen<br />
ein Gewerbesteueraufwand der Fondsgesellschaften<br />
bereits in Gewinnjahren entstünde,<br />
obwohl Verlustvorträge noch verfügbar wären. Ferner<br />
unterläge ein künftiger Gewinn aus der Veräußerung<br />
des Flugzeugs der Einkommensteuer auf Ebene<br />
der Anleger und möglicherweise auch der Gewerbesteuer<br />
auf Ebene der Fondsgesellschaften. Die auf<br />
der Grundlage eines Änderungsbescheids zu zahlende<br />
Gewerbesteuer verringerte die zur Auszahlung an<br />
die Anleger zur Verfügung stehende Liquidität,<br />
bewirkte andererseits aber eine Anrechnungsmöglichkeit<br />
auf die Einkommensteuer der Anleger.<br />
Die steuerlichen Ergebnisse der Fondsgesellschaften<br />
wären bei Begründung der gewerblichen Einkunftsart<br />
nicht als Überschuss der Einnahmen über die<br />
Werbungskosten, sondern durch Vermögensvergleich,<br />
d.h. durch Bilanzierung zu ermitteln, mit der<br />
Folge möglicher interperiodischer Ergebnisverschiebungen.<br />
Bei Vorliegen von gewerblichen Einkünften<br />
und bei Anlegern, die die Beteiligung im betrieblichen<br />
Bereich halten, wäre ferner nicht auszuschließen,<br />
dass die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz<br />
2008 eingeführte Zinsschranke nach § 4 h EStG<br />
zum Tragen käme mit dem Ergebnis, dass die jährlichen<br />
Zinsaufwendungen der Fondsgesellschaften<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
nur teilweise zum sofortigen Betriebsausgabenabzug<br />
zugelassen und im übrigen einen Zinsvortrag<br />
begründen würden. Sodann unterlägen Zinserträge<br />
aus der angelegten Liquidität als Teil der betrieblichen<br />
Einkünfte der Regelbesteuerung auf Ebene der<br />
Anleger; die Abgeltungssteuer käme nicht zur<br />
Anwendung.<br />
Ein im Zusammenhang mit dem Verkauf der Flugzeuge<br />
nach Beendigung der 17-jährigen (oder längeren)<br />
Vermietungstätigkeit entstehender Veräußerungsgewinn<br />
ist nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei, wenn<br />
die vermögensverwaltende Konzeption der Fondsgesellschaften<br />
durch die Betriebsprüfung anerkannt<br />
wird. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich<br />
die Gesetzeslage dahingehend ändert, dass künftig<br />
Veräußerungsgewinne im steuerlichen Privatvermögen<br />
nach Abzug bestimmter Freibeträge generell und<br />
unabhängig einer bestimmten Haltefrist der Einkommensteuer<br />
unterliegen.<br />
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die<br />
Finanzverwaltung künftig die Auffassung vertreten<br />
wird, dass Anleger, die in einem bestimmten Zeitraum<br />
von z.B. 5 Jahren mehrere Flugzeugfondsbeteiligungen<br />
und damit mittelbar Anteile an Flugzeugen<br />
veräußern, einen persönlichen gewerblichen Flugzeughandel<br />
begründen und damit mit ihren Ergebnisanteilen<br />
einschließlich eines Veräußerungsgewinnes<br />
der Gewerbe- und der Einkommensteuer unterliegen.<br />
Die Veräußerung einer Beteiligung an den Fondsgesellschaften<br />
bedeutete bereits eine mittelbare Veräußerung<br />
von zwei Flugzeugen.<br />
Die bestehende Überschusserzielungsabsicht der<br />
Fondsgesellschaften im Rahmen des langfristigen Vermietungskonzepts<br />
kann durch die Prognoserechnung<br />
ohne weiteres belegt werden. Dieses auf Ebene der<br />
Fondsgesellschaften verwirklichte Besteuerungskriterium<br />
könnte nur im Fall eines planwidrigen frühzeitigen<br />
Verkaufs der Flugzeuge aberkannt werden (sofern<br />
dann nicht ohnehin gewerbliche Einkünfte anzunehmen<br />
wären mit der Folge einer steuerlichen Erfassung<br />
des Veräußerungsgewinns). Sollte ein Anleger seine<br />
Beteiligung ganz oder teilweise durch Kredit finan-