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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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F<br />

R E C H T L I C H E A N G A B E N<br />

(jeweils zzgl. 5% Agio) zu erhöhen. Die Platzierungsphase<br />

endet am 31.12.2008, sofern sie nicht<br />

durch schriftliche Erklärung der Komplementärinnen<br />

gegenüber dem Treuhandkommanditisten bis zum<br />

15.12.2008 bis längstens zum 31.12.2009 verlängert<br />

wird.<br />

2.3. Kapitalerhöhung/Gesamtzeichnungssumme<br />

Der Treuhandkommanditist ist von den Altgesellschaftern<br />

und jedem neu hinzutretenden Gesellschafter<br />

unter Befreiung von den Beschränkungen<br />

des § 181 BGB beauftragt und bevollmächtigt, seine<br />

Kommanditeinlage gemäß dem Umfang der mit den<br />

Treugebern geschlossenen Treuhandverträge zu erhöhen.<br />

Die Gesamtzeichnungssumme eines Gesellschafters/Treugebers,<br />

d.h. die Zeichnungssumme im Rahmen<br />

der Beteiligungen an den Fondsgesellschaften<br />

zusammen („Gesamtzeichnungssumme“), soll mindestens<br />

USD 15.000 betragen („Mindestgesamtzeichnungssumme“).<br />

Die Mindestzeichnungssumme<br />

für eine Beteiligung an der <strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds<br />

2 KG beträgt 49,7% der Mindestgesamtzeichnungssumme<br />

(USD 7.455) und für eine Beteiligung<br />

an der <strong>DCM</strong> GmbH & Co. Flugzeugfonds 3 KG<br />

50,3% der Mindestgesamtzeichnungssumme (USD<br />

7.545). Eine höhere Gesamtzeichnungssumme muss<br />

ganzzahlig durch 1.000 ohne Rest teilbar sein. In<br />

Ausnahmefällen können Mindestgesamtzeichnungssummen<br />

unter USD 15.000,- vom Treuhandkommanditisten<br />

in Abstimmung mit dem geschäftsführenden<br />

Kommanditisten akzeptiert werden, wobei<br />

die Gesamtzeichnungssumme auch in diesem Fall<br />

ganzzahlig durch 1.000 ohne Rest teilbar sein muss<br />

und nicht den Betrag von USD 10.000,- unterschreiten<br />

darf.<br />

Neben der Zeichnungssumme ist an die Gesellschaft<br />

ein Agio in Höhe von 5% der Zeichnungssumme zu<br />

zahlen. Darüber hinaus hat der Anleger keine weiteren<br />

Leistungen zu erbringen, insbesondere keine<br />

Zahlungen zu leisten.<br />

92<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

2.4. Haftung im Innen- und Außenverhältnis/<br />

Wiederaufleben der Haftung/Keine Nachschusspflicht<br />

Alle Gesellschafter/Treugeber, mit Ausnahme der<br />

Altgesellschafter und des Treuhandkommanditisten,<br />

haben im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses<br />

untereinander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,<br />

welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden<br />

pflegen.<br />

Im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern der<br />

Fondsgesellschaft haften Gesellschafter/Treugeber<br />

vor Leistung ihrer Pflichteinlage unmittelbar bzw.<br />

mittelbar über den Treuhandkommanditisten bis zur<br />

Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage<br />

(„Haftsumme“). Die Haftsumme beträgt je volle<br />

USD 100 der jeweils gezeichneten Pflichteinlage<br />

(ohne Agio) EUR 1,-. Mit vollständiger Erfüllung der<br />

Pflichteinlage durch Leistung an die Gesellschaft erlischt<br />

im Außenverhältnis die unmittelbare/mittelbare<br />

Haftung der Gesellschafter/Treugeber. Treugeber<br />

sind jedoch gemäß Treuhandvertrag verpflichtet,<br />

den Treuhandkommanditisten von allen Verbindlichkeiten<br />

freizustellen, die bei pflichtgemäßer Erfüllung<br />

dieses Treuhandvertrages im Zusammenhang mit der<br />

Begründung und der Verwaltung der für ihn gehaltenen<br />

Gesellschaftsbeteiligung entstehen.<br />

Gesellschafter haften gemäß §§ 161 Abs. 2, 160 Abs.<br />

1 HGB trotz ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft<br />

für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten der<br />

Gesellschaft in Höhe der eingetragenen Haftsumme,<br />

wenn die Verbindlichkeiten vor Ablauf von fünf Jahren<br />

nach dem Ausscheiden fällig und Ansprüche<br />

gegen den Gesellschafter bzw. Treuhandkommanditisten<br />

in seiner Eigenschaft als Treuhandkommanditist<br />

gerichtlich geltend gemacht werden.<br />

Wird das Kommanditkapital durch Verluste oder<br />

Auszahlungen unter den Betrag der Haftsumme<br />

herabgemindert, lebt die Haftung der Gesellschafter<br />

gem. § 172 Abs. 4 HGB insoweit bis zur Höhe der<br />

Haftsumme wieder auf, da die Einlage gegenüber<br />

den Gesellschaftsgläubigern als nicht geleistet gilt.<br />

Gemäß Treuhandvertrag besteht in diesem Fall eine

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