Beteiligungsprospekt - DCM AG
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G<br />
S T E U E R L I C H E A N G A B E N<br />
schen der erbrachten Leistung und dem empfangenen<br />
Sonderentgelt voraus. Dies ist vorliegend hinsichtlich<br />
der vereinbarten Geschäftsführungshonorare<br />
der beteiligten Gesellschafter gegeben. Haftungsvergütungen<br />
einer Personengesellschaft an einen<br />
persönlich haftenden Gesellschafter sind hingegen<br />
mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar.<br />
4. Gewerbesteuer<br />
Die Fondsgesellschaften sind nach Auffassung des<br />
Prospektherausgebers und seiner steuerlichen Berater<br />
kein Gewerbebetrieb und sie unterliegen mithin<br />
auch nicht der Gewerbesteuerpflicht.<br />
5. Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
Die unentgeltliche Übertragung eines Anteils an den<br />
Fondsgesellschaften im Wege einer Erbschaft oder<br />
Schenkung unterliegt der Erbschaft- und Schenkungssteuer<br />
gem. § 1 Abs. 1 ErbStG. Da es sich um<br />
einen Anteil an einer vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaft<br />
handelt, sind die erbschaftsteuerlichen<br />
Begünstigungen für Betriebsvermögen nicht<br />
einschlägig.<br />
Der Erwerb einer mittelbaren Beteiligung an einer<br />
vermögensverwaltenden Personengesellschaft gilt<br />
gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG als Erwerb der<br />
anteiligen Wirtschaftsgüter. Die anteilig als übertragen<br />
geltenden Wirtschaftsgüter werden gemäß § 12<br />
Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 9 Abs. 1 BewG mit dem<br />
gemeinen Wert angesetzt. Die mit den als übertragen<br />
geltenden Wirtschaftsgütern zusammenhängenden<br />
Schulden der vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />
sind in anteiliger Höhe in Abzug zu<br />
bringen. Der so ermittelte Vermögenswert wird dem<br />
Erben bzw. Beschenkten anteilig zugerechnet, d.h.<br />
entsprechend der Beteiligungsquote, die der übertragene<br />
Anteil vermittelt.<br />
Ob und wie sich die dargestellten Bewertungsgrundsätze<br />
im Rahmen der derzeit zwischen den Koaliti-<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
onsfraktionen verhandelten Erbschaftssteuerreform<br />
ändern werden, bleibt abzuwarten. Die Bewertung<br />
der mittelbar gehaltenen Anteile an den Fondsgesellschaften<br />
sollte von etwaigen Neuregelungen allerdings<br />
nicht betroffen sein, da sie bereits nach derzeit<br />
geltendem Recht zum gemeinen Wert als derzeitig<br />
und auch künftig geltende Bewertungsobergrenze<br />
vorzunehmen ist.