Beteiligungsprospekt - DCM AG
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K<br />
V E R T R A G S W E R K :<br />
M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />
Unter „Vertragslaufzeit“ wird der Zeitraum von Beginn<br />
der Platzierungsphase bis zum Abschluss der Investitionsphase<br />
verstanden.<br />
3. Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt, bei Vorliegen<br />
nachfolgender Voraussetzungen die im Investitionsplan<br />
gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />
(Mittelverwendung und Mittelherkunft) ausgewiesenen Mittel<br />
zur Zahlung freizugeben bzw. an Verfügungen zum<br />
Zwecke ihrer Auszahlung mitzuwirken:<br />
3.1. Bei Rechtsgeschäften zwischen den Komplementärinnen<br />
und den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. den diesen<br />
nahestehenden Personen einerseits und den Fondsgesellschaften<br />
andererseits, sofern den Vertragspartnern der<br />
Fondsgesellschaften in diesen Fällen keine offenkundig erkennbaren<br />
unangemessenen wirtschaftlichen Sondervorteile<br />
zufließen würden.<br />
3.2. Die Fondsgesellschaften müssen entsprechende Mittel zur<br />
Verfügung stehen (Eigen- und/oder Fremdmittel).<br />
3.3. Die Zahlungen erfolgen zweckgebunden zur Erfüllung der<br />
ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften<br />
oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen der Fondsgesellschaften.<br />
3.4. Die Zahlungen müssen zweckgebunden zur Erfüllung der<br />
gesellschaftsvertraglich im Investitionsplan der Fondsgesellschaften<br />
ausgewiesenen Verpflichtungen erfolgen.<br />
3.5. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. vereinbarten Abschlagszahlungen<br />
hierauf oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen<br />
sind fällig.<br />
4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt – auf der<br />
Grundlage von zur Durchführung des Investitionsplans der<br />
Fondsgesellschaften abgeschlossenen bzw. abzuschließenden<br />
Verträgen – bereits erbrachte oder noch zu erbringende<br />
Gegenleistungen der Vertragspartner der Fondsgesellschaften<br />
Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe der vereinbarten<br />
Vergütung freizugeben und zwar auch dann, wenn die<br />
Fondsgesellschaften noch nicht vollplatziert sind oder die jeweiligen<br />
Gegenleistungen ganz oder teilweise noch nicht<br />
bewirkt wurden.<br />
Vollplatzierung der Fondsgesellschaften ist gegeben,<br />
wenn die von den Anlegern übernommene Gesamtzeichnungssumme<br />
bei den Fondsgesellschaften (ohne Agio) insgesamt<br />
USD 182.000.000 beträgt.<br />
5. Für den Fall, dass der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung<br />
an Verfügungen über das gemeinsame Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />
der Fondsgesellschaften verweigert bzw.<br />
Verfügungen nicht freigibt, ist auf seinen Antrag und/oder<br />
der Komplementärinnen oder der geschäftsführenden Kommanditisten<br />
über die Verfügung über Gelder durch Gesellschafterbeschluss<br />
zu entscheiden. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />
hat dem Beschluss der Gesellschafterversammlungen<br />
entsprechend zu handeln.<br />
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<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />
6. Die Fondsgesellschaften verpflichtet sich, dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
alle zur Auszahlung erforderlichen<br />
Verträge, Rechnungen oder sonstige Unterlagen so rechtzeitig<br />
vorzulegen, so dass eine angemessene Auszahlungskontrolle<br />
möglich ist. Die Fondsgesellschaften werden dem Mittelverwendungskontrolleur<br />
Einblick in alle Rechnungen, Abrechnungsunterlagen,<br />
Verträge und sonstigen, die Gesellschaftszwecke<br />
betreffenden Schriftverkehr gewähren und<br />
ihm in allen hier interessierenden Fragen Auskunft erteilen.<br />
7. Der Mittelverwendungskontrolleur hat dafür Sorge zu tragen,<br />
dass anhand seiner Aufzeichnungen jederzeit festgestellt<br />
werden kann, welche Einzahlungen auf dem o.g. Konto<br />
eingegangen bzw. welche Auszahlungen von diesem<br />
Konto erfolgt sind.<br />
Nach Abschluss der Auszahlungen hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />
über die Verwendung sämtlicher Geldmittel<br />
in der Platzierungs- und Investitionsphase der Fondsgesellschaften<br />
vollständige Rechenschaft abzulegen.<br />
8. Maßgeblich für den Mittelverwendungskontrolleur sind ausschließlich<br />
die Bestimmungen dieses Vertrages. Weitere<br />
Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />
nicht. Er überprüft insbesondere nicht die Verwirklichung<br />
oder Realisierbarkeit der Gesellschaftszwecke der Fondsgesellschaften.<br />
Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegen<br />
auch keine Prüfungspflichten bei Fragen des unternehmerischen<br />
Ermessens, so dass er auch nicht für die Erreichung<br />
der verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen<br />
verantwortlich ist. Dies ist weder Vertragsinhalt noch<br />
Geschäftsgrundlage der Funktion als Mittelverwendungskontrolleur.<br />
Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt<br />
auch keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der<br />
Fondsgesellschaften oder dafür, dass die Vertragspartner der<br />
Fondsgesellschaften die eingegangenen vertraglichen Pflichten<br />
ordnungsgemäß erfüllen.<br />
9. Für seine Tätigkeit erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />
eine Vergütung von 0,02% des nach Abschluss der Platzierungsphase<br />
gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaften,<br />
mindestens jedoch USD 40.000, zuzüglich der<br />
jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.<br />
Die Vergütung ist fällig bei Abschluss der Platzierung,<br />
nicht jedoch, bevor die Fondsgesellschaften entsprechende<br />
Mittel durch Einzahlungen der Anleger in ausreichender<br />
Höhe zur Verfügung haben. Auf die Vergütung können je<br />
nach Liquiditätslage der Fondsgesellschaften Abschlagszahlungen<br />
– auch vor Vollplatzierung – bis zur vollen Höhe erfolgen.<br />
10. Die Fondsgesellschaften verpflichten sich, diesen Vertrag jedem<br />
ernsthaften Interessenten in vollem Wortlautzugänglich<br />
zu machen. Im Übrigen darf der Name des Mittelverwendungskontrolleurs<br />
nicht für Werbezwecke verwendet werden.