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Beteiligungsprospekt - DCM AG

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K<br />

V E R T R A G S W E R K :<br />

M I T T E L V E R W E N D U N G S K O N T R O L L V E R T R A G<br />

Unter „Vertragslaufzeit“ wird der Zeitraum von Beginn<br />

der Platzierungsphase bis zum Abschluss der Investitionsphase<br />

verstanden.<br />

3. Der Mittelverwendungskontrolleur wird beauftragt, bei Vorliegen<br />

nachfolgender Voraussetzungen die im Investitionsplan<br />

gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft<br />

(Mittelverwendung und Mittelherkunft) ausgewiesenen Mittel<br />

zur Zahlung freizugeben bzw. an Verfügungen zum<br />

Zwecke ihrer Auszahlung mitzuwirken:<br />

3.1. Bei Rechtsgeschäften zwischen den Komplementärinnen<br />

und den geschäftsführenden Kommanditisten bzw. den diesen<br />

nahestehenden Personen einerseits und den Fondsgesellschaften<br />

andererseits, sofern den Vertragspartnern der<br />

Fondsgesellschaften in diesen Fällen keine offenkundig erkennbaren<br />

unangemessenen wirtschaftlichen Sondervorteile<br />

zufließen würden.<br />

3.2. Die Fondsgesellschaften müssen entsprechende Mittel zur<br />

Verfügung stehen (Eigen- und/oder Fremdmittel).<br />

3.3. Die Zahlungen erfolgen zweckgebunden zur Erfüllung der<br />

ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaften<br />

oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen der Fondsgesellschaften.<br />

3.4. Die Zahlungen müssen zweckgebunden zur Erfüllung der<br />

gesellschaftsvertraglich im Investitionsplan der Fondsgesellschaften<br />

ausgewiesenen Verpflichtungen erfolgen.<br />

3.5. Die ausgewiesenen Verbindlichkeiten bzw. vereinbarten Abschlagszahlungen<br />

hierauf oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen<br />

sind fällig.<br />

4. Der Mittelverwendungskontrolleur ist berechtigt – auf der<br />

Grundlage von zur Durchführung des Investitionsplans der<br />

Fondsgesellschaften abgeschlossenen bzw. abzuschließenden<br />

Verträgen – bereits erbrachte oder noch zu erbringende<br />

Gegenleistungen der Vertragspartner der Fondsgesellschaften<br />

Vorauszahlungen bis zur vollen Höhe der vereinbarten<br />

Vergütung freizugeben und zwar auch dann, wenn die<br />

Fondsgesellschaften noch nicht vollplatziert sind oder die jeweiligen<br />

Gegenleistungen ganz oder teilweise noch nicht<br />

bewirkt wurden.<br />

Vollplatzierung der Fondsgesellschaften ist gegeben,<br />

wenn die von den Anlegern übernommene Gesamtzeichnungssumme<br />

bei den Fondsgesellschaften (ohne Agio) insgesamt<br />

USD 182.000.000 beträgt.<br />

5. Für den Fall, dass der Mittelverwendungskontrolleur die Mitwirkung<br />

an Verfügungen über das gemeinsame Eigenkapitaleinzahlungskonto<br />

der Fondsgesellschaften verweigert bzw.<br />

Verfügungen nicht freigibt, ist auf seinen Antrag und/oder<br />

der Komplementärinnen oder der geschäftsführenden Kommanditisten<br />

über die Verfügung über Gelder durch Gesellschafterbeschluss<br />

zu entscheiden. Der Mittelverwendungskontrolleur<br />

hat dem Beschluss der Gesellschafterversammlungen<br />

entsprechend zu handeln.<br />

176<br />

<strong>DCM</strong> Flugzeugfonds 2<br />

6. Die Fondsgesellschaften verpflichtet sich, dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

alle zur Auszahlung erforderlichen<br />

Verträge, Rechnungen oder sonstige Unterlagen so rechtzeitig<br />

vorzulegen, so dass eine angemessene Auszahlungskontrolle<br />

möglich ist. Die Fondsgesellschaften werden dem Mittelverwendungskontrolleur<br />

Einblick in alle Rechnungen, Abrechnungsunterlagen,<br />

Verträge und sonstigen, die Gesellschaftszwecke<br />

betreffenden Schriftverkehr gewähren und<br />

ihm in allen hier interessierenden Fragen Auskunft erteilen.<br />

7. Der Mittelverwendungskontrolleur hat dafür Sorge zu tragen,<br />

dass anhand seiner Aufzeichnungen jederzeit festgestellt<br />

werden kann, welche Einzahlungen auf dem o.g. Konto<br />

eingegangen bzw. welche Auszahlungen von diesem<br />

Konto erfolgt sind.<br />

Nach Abschluss der Auszahlungen hat der Mittelverwendungskontrolleur<br />

über die Verwendung sämtlicher Geldmittel<br />

in der Platzierungs- und Investitionsphase der Fondsgesellschaften<br />

vollständige Rechenschaft abzulegen.<br />

8. Maßgeblich für den Mittelverwendungskontrolleur sind ausschließlich<br />

die Bestimmungen dieses Vertrages. Weitere<br />

Pflichten übernimmt der Mittelverwendungskontrolleur<br />

nicht. Er überprüft insbesondere nicht die Verwirklichung<br />

oder Realisierbarkeit der Gesellschaftszwecke der Fondsgesellschaften.<br />

Dem Mittelverwendungskontrolleur obliegen<br />

auch keine Prüfungspflichten bei Fragen des unternehmerischen<br />

Ermessens, so dass er auch nicht für die Erreichung<br />

der verfolgten wirtschaftlichen und steuerlichen Zielsetzungen<br />

verantwortlich ist. Dies ist weder Vertragsinhalt noch<br />

Geschäftsgrundlage der Funktion als Mittelverwendungskontrolleur.<br />

Der Mittelverwendungskontrolleur übernimmt<br />

auch keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der<br />

Fondsgesellschaften oder dafür, dass die Vertragspartner der<br />

Fondsgesellschaften die eingegangenen vertraglichen Pflichten<br />

ordnungsgemäß erfüllen.<br />

9. Für seine Tätigkeit erhält der Mittelverwendungskontrolleur<br />

eine Vergütung von 0,02% des nach Abschluss der Platzierungsphase<br />

gezeichneten Kommanditkapitals der Fondsgesellschaften,<br />

mindestens jedoch USD 40.000, zuzüglich der<br />

jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.<br />

Die Vergütung ist fällig bei Abschluss der Platzierung,<br />

nicht jedoch, bevor die Fondsgesellschaften entsprechende<br />

Mittel durch Einzahlungen der Anleger in ausreichender<br />

Höhe zur Verfügung haben. Auf die Vergütung können je<br />

nach Liquiditätslage der Fondsgesellschaften Abschlagszahlungen<br />

– auch vor Vollplatzierung – bis zur vollen Höhe erfolgen.<br />

10. Die Fondsgesellschaften verpflichten sich, diesen Vertrag jedem<br />

ernsthaften Interessenten in vollem Wortlautzugänglich<br />

zu machen. Im Übrigen darf der Name des Mittelverwendungskontrolleurs<br />

nicht für Werbezwecke verwendet werden.

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