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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 91<br />

oder aufheben. Unter <strong>die</strong>sen Umständen erscheint es mir angemessen, wie<br />

folgt vorzugehen: <strong>Der</strong> aufbewahrungspflichtige Arzt muss von den Unterlagen<br />

Fotokopien oder sonstige Duplikate erstellen und <strong>die</strong>se dem Patienten<br />

herausgeben. Die Kosten hat der Patient, gegebenenfalls <strong>die</strong> Krankenkasse<br />

zu tragen. Dieses Vorgehen halte ich für <strong>die</strong> einzige Möglichkeit, den Konflikt<br />

zu lösen, der sich aus der Aufbewahrungspflicht <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> einerseits<br />

und dem Herausgaberecht <strong>des</strong> Patienten andererseits ergibt.<br />

Dadurch entschärft sich auch <strong>die</strong> heikle sachenrechtliche Problematik, wer<br />

Eigentümer der Unterlagen sei. Es ist nämlich zumin<strong>des</strong>t fraglich, ob <strong>die</strong> verbreitete<br />

Praxis grosser Spitäler und medizinischer Institute einer Überprüfung<br />

standhält, wonach etwa durch den Aufdruck auf Röntgenaufnahmen<br />

«Eigentum <strong>des</strong> X-Spitals» <strong>die</strong> sachenrechtliche Lage geklärt werden soll.<br />

Eine eigentliche Lösung <strong>des</strong> Problems kann auch gar nicht von einem sachenrechtlichen<br />

Ansatz her erfolgen. Vielmehr ist nach dem hier skizzierten<br />

Modell vorzugehen.<br />

4. Zusammenfassung<br />

Ich komme damit zu dem eigentlichen Hauptpunkt, nämlich dem Inhalt <strong>des</strong><br />

<strong>Arztvertrag</strong>es, zurück und fasse wie folgt zusammen: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong> ist als<br />

Auftrag im Sinne <strong>des</strong> Obligationenrechts mit allen damit verbundenen Konsequenzen<br />

zu qualifizieren. Im Mittelpunkt <strong>die</strong>ses Rechtsverhältnisses steht<br />

der Behandlungsauftrag <strong>des</strong> Patienten an den Arzt. Dieser ist, sofern er nicht<br />

ganz individuell konkretisiert wird, gemäss den berufsspezifischen Standards<br />

auszuführen. Das heisst nichts anderes, als dass <strong>die</strong> ärztlichen Handlungen<br />

nach medizinischen Regeln und Massstäben zu erfolgen haben, dass darüber<br />

hinaus aber <strong>die</strong> allgemeine Sorgfaltspflicht und <strong>die</strong> vertragstypischen Pflichten<br />

<strong>die</strong> vom Arzt geschuldete vertragsgemässe Leistung umreissen; weicht er<br />

in irgendeinem Punkt von <strong>die</strong>sen Pflichten ab, so stellt sich <strong>die</strong> Frage seiner<br />

<strong>Haftung</strong>, der ich mich nunmehr zuwende.<br />

II. Die <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

A. Die Problematik ärztlicher <strong>Haftung</strong><br />

Die Frage nach der <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> erweist sich als überaus komplex.<br />

Diese Komplexität hat ihre Ursache in der immer wieder hervorgehobenen<br />

Besonderheit <strong>des</strong> Arzt/Patienten-Verhältnisses und der unterschiedlichen<br />

Perspektive, aus der Juristen und Mediziner <strong>die</strong>ses Verhältnis betrachten. In-

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