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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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110 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

Versucht man <strong>die</strong>se Gesichtspunkte zusammenzufassen, so lässt sich folgen<strong>des</strong><br />

festhalten: <strong>Der</strong> Patient muss eine Gesundheitsbeeinträchtigung behaupten,<br />

<strong>die</strong> in einer Verschlechterung oder einer unterbliebenen Verbesserung<br />

seines Zustan<strong>des</strong> bestehen kann. Diese muss ihrerseits darauf zurückzuführen<br />

sein, dass der behandelnde Arzt nicht <strong>die</strong> objektiv gebotene und nach<br />

dem Vertrag geschuldete Sorgfalt aufgewendet hat. Den Nachweis für all<br />

<strong>die</strong>se Merkmale kann der Patient praktisch nur durch Vorlage eines medizinischen<br />

Gutachtens führen; dabei genügt es, wenn <strong>die</strong>ses Gutachten bestätigt,<br />

dass der Gesundheitszustand schlechter ist, als er - vermutlich, wahrscheinlich,<br />

höchstwahrscheinlich - wäre, wenn der Arzt sich «richtig» verhalten<br />

hätte. Unter <strong>die</strong>sen Voraussetzungen kann ein Schadensersatzanspruch nur<br />

noch daran scheitern, dass das Fehlverhalten dem Arzt nicht vorgeworfen<br />

werden kann.<br />

4. Verschulden und Beweislast<br />

In aller Regel bereitet <strong>die</strong> Überprüfung <strong>des</strong> Verschuldens bei Vertragsverletzungen<br />

keine besonderen Schwierigkeiten. Das beruht auf zweierlei Umständen:<br />

Zunächst einmal wird - wie oben bereits dargelegt - aufgrund <strong>des</strong> letzten<br />

Halbsatzes in Art. 97 OR das Verschulden <strong>des</strong> Schuldners vermutet. Diese<br />

Regelung" beruht auf der Annahme <strong>des</strong> Gesetzgebers, dass ein Schuldner,<br />

der ein bestimmtes Leistungsverhalten versprochen hat, bei <strong>des</strong>sen Nichterfüllung<br />

<strong>die</strong> Gründe darlegen muss, <strong>die</strong> ihn an der Erbringung der geschuldeten<br />

Leistung verhindert haben. Diesen Nachweis kann der Schuldner bei der<br />

wirklichen Nichterfüllung eines Vertrages etwa dadurch führen, dass das<br />

Ausbleiben der Leistung - z. B. Lieferung einer Sache - auf Verschulden eines<br />

Dritten oder sonstige von ihm nicht zu beeinflussende Umstände wie<br />

Blitzschlag oder ähnliche unabwendbare Ereignisse zurückzuführen ist. Geht<br />

es dagegen - wie bei der Arzthaftung praktisch immer - um <strong>die</strong> nicht gehörige<br />

Erfüllung, also um einen Sorgfaltsmangel, so fällt der Entlastungsbeweis<br />

wesentlich schwerer. Er wird zusätzlich dadurch erschwert, dass im Bereich<br />

<strong>des</strong> Zivilrechts bei der Frage <strong>des</strong> Verschuldens grundsätzlich nicht auf <strong>die</strong> individuellen<br />

Eigenschaften <strong>des</strong> Handelnden abzustellen ist, sondern auf <strong>die</strong><br />

üblicherweise zu erwartenden Fähigkeiten eines durchschnittlichen Schuldners.<br />

Diesen Massstab bezeichnet man als den objektivierten Fahrlässigkeitsbegriff.<br />

Er findet seine Begründung darin, dass bei privatrechtlichen <strong>Haftung</strong>sansprüchen<br />

<strong>die</strong> individuellen Schwächen <strong>des</strong> jeweiligen Schuldners, <strong>die</strong><br />

dem Gläubiger bei Abschluss eines gewöhnlichen Schuldvertrages nur<br />

schwer oder gar nicht erkenntlich sind, keine Berücksichtigung finden dür-<br />

" Zum folgenden WIEGAND, a.a.O. (Anm.25).

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