31.10.2013 Aufrufe

Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

114 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

sentlichen Punkten nicht gerecht wird 60 . Dies allein wäre noch kein Grund,<br />

von der eingeschlagenen Richtung wieder abzugehen, wenn sich nicht aus<br />

dem verfehlten dogmatischen Ansatz weitere inakzeptable Konsequenzen ergäben.<br />

2. Die Aufklärungspflicht als Ausfluss <strong>des</strong> allgemeinen Persönlichkeitsrechtes<br />

oder <strong>des</strong> Deliktsrechtes<br />

Ansatzpunkt der Rechtsprechung ist <strong>die</strong> Aufklärungspflicht <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong>. Diese<br />

lässt sich sowohl aus dem Vertrag wie auch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht<br />

wie schliesslich aus dem Deliktsrecht begründen, wie in den verschiedenen<br />

vorausgehenden Referaten bereits dargelegt wurde 61 . Infolge<strong>des</strong>sen<br />

kommt es hier auch nicht mehr auf <strong>die</strong> problematische Frage <strong>des</strong> erforderlichen<br />

Umfangs der Aufklärung an, sondern auf den für das Schadensersatzrecht<br />

zentralen Aspekt, welches Rechtsgut <strong>die</strong> Aufklärungspflicht schützen<br />

soll. Aus den vorausgehenden Beiträgen ergibt sich, dass <strong>die</strong> Aufklärung dem<br />

Patienten <strong>die</strong> Möglichkeit eröffnen soll, in Kenntnis aller Umstände <strong>die</strong> Vorund<br />

Nachteile einer Behandlung abzuwägen und auf <strong>die</strong>ser Basis seine Entscheidung<br />

zu treffen. Die Zustimmung <strong>des</strong> aufgeklärten Patienten zur Heilbehandlung<br />

ergibt sich also aus <strong>des</strong>sen Selbstbestimmungs- und Persönlichkeitsrecht.<br />

Die Pflicht zur Aufklärung stellt sich unter <strong>die</strong>sem Aspekt als eine<br />

korrespon<strong>die</strong>rende Verpflichtung dar - mag sie nun deliktisch oder vertraglich<br />

betrachtet werden. Daraus ergibt sich aber, dass <strong>die</strong>se Verpflichtung<br />

nicht dem Schutz der körperlichen Integrität <strong>des</strong> Patienten, sondern ausschliesslich<br />

dem Schutz seiner freien Willensbildung <strong>die</strong>nt. Verfolgt man <strong>die</strong>sen<br />

Gedanken konsequent, so kommt eine <strong>Haftung</strong> allenfalls in Form einer<br />

Genugtuung in Betracht, <strong>die</strong> darauf beschränkt wäre, einen immateriellen<br />

Ausgleich für <strong>die</strong> Beeinträchtigung eines Teils <strong>des</strong> Persönlichkeitsrechts zu<br />

gewähren. Wäre sie auf <strong>die</strong>se Funktion beschränkt, hätte <strong>die</strong> Aufklärungshaftung<br />

im praktischen Rechtsleben vermutlich geringe Bedeutung. Tatsächlich<br />

wird sie nämlich - wie <strong>die</strong> Zitate aus dem Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid zeigen -<br />

erst dadurch für den Patienten wirklich interessant, dass es mit Hilfe <strong>die</strong>ser<br />

<strong>Haftung</strong> möglich ist, typische Behandlungsrisiken als Schäden geltend zu<br />

machen, selbst wenn weder ein Sorgfaltsverstoss noch ein Verschulden nach<br />

den oben entwickelten Massstäben vorliegt.<br />

»Statt aller: LAUFS. N 115ff.<br />

" Vgl. ARZT, in <strong>die</strong>sem Buch S.49ff.: BUCHER. in <strong>die</strong>sem Buch S.39ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!