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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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120 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

Dabei ist der Arzt selbstverständlich berechtigt, subjektive Eintragungen<br />

und persönliche Werturteile, <strong>die</strong> nicht <strong>die</strong> Krankheit betreffen, Ihnen vorzuenthalten;<br />

<strong>die</strong>s kann z.B. durch Überkleben vor dem Fotokopieren oder<br />

durch eine beglaubigte Abschrift geschehen.<br />

T.JÄGGI, Dr.iur., Bern: Dürfte ich Herrn Prof.Wiegand darum bitten, zu<br />

erläutern, weshalb er eine Kausalhaftung der Ärzte für bedenklich hält.<br />

REFERENT: Wir können uns in <strong>die</strong>sem Zusammenhang auf einen internationalen<br />

Vergleich beziehen; Länder wie Neuseeland und Schweden haben<br />

Kausalhaftungen eingeführt. Zudem kennen wir <strong>die</strong> Zusammenhänge zwischen<br />

Versicherung und Rechtsprechung sowie <strong>die</strong> ökonomischen Zusammenhänge<br />

zwischen Versicherung und Verhalten <strong>des</strong> Versicherungsnehmers.<br />

Alle <strong>die</strong>se Erkenntnisse führen - aus ökonomischer Sicht - zu dem Schluss,<br />

dass bei hoher Versicherung der Anreiz zu einem sorgfältigen Verhalten geringer<br />

wird. Diese Aspekte dürfen trotz <strong>des</strong> hohen Berufsethos der Ärzte<br />

nicht vernachlässigt werden.<br />

Wenn der - an <strong>die</strong>ser Tagung mehrfach erwähnte - Polizeiwagen weg ist,<br />

wenn eine Kausalhaftung besteht, <strong>die</strong> dazu führt, dass man auf jeden Fall<br />

haftet, ob man sich nun Mühe gegeben hat oder nicht -, dann wird das meiner<br />

Ansicht nach Auswirkungen auf das ärztliche Verhalten haben.<br />

Ein weiterer Punkt: Es gibt zahlreiche Untersuchungen, <strong>die</strong> beweisen, dass<br />

<strong>die</strong> Rechtsprechung Schadensersatzansprüche dann leichter gewährt, wenn<br />

der Betroffene versichert ist. Diese Veränderung <strong>des</strong> Privatrechtes durch das<br />

Versicherungsrecht ist heute ein allgemein anerkanntes Faktum. Folglich<br />

würde <strong>die</strong> Einführung einer Kausalhaftung zu einem enormen Anschwellen<br />

der Fälle führen, in denen eine ärztliche <strong>Haftung</strong> bejaht würde.<br />

R.STEYERT, Dr.iur., Basel: Ich frage mich, ob sich aus der Einführung einer<br />

Kausalhaftung tatsächlich derart gravierende Folgen ergeben würden;<br />

denn schon heute wird ja in den kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzen, <strong>die</strong><br />

das Verhältnis zwischen dem Patienten und dem öffentlichen Spital regeln,<br />

eine Kausalhaftung statuiert; <strong>die</strong>s ist zumin<strong>des</strong>t bei moderneren Gesetzen der<br />

Fall.<br />

Kausalhaftung bedeutet ja nur <strong>Haftung</strong> ohne Verschulden, nicht aber <strong>Haftung</strong><br />

ohne objektiven Regelverstoss. Das heisst: Auch bei der Kausalhaftung<br />

bleibt <strong>die</strong> Notwendigkeit erhalten, den objektiven Regelverstoss und damit<br />

<strong>die</strong> mangelhafte Vertragserfüllung nachzuweisen.<br />

REFERENT: Das ist mir durchaus bekannt; es darf jedoch nicht ausser acht<br />

gelassen werden, dass <strong>die</strong> Einführung von Kausalhaftungen langfristig zu<br />

Verlagerungen führt. Dies ist in anderen Bereichen - z. B. in dem der Produk-

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