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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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108 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

an sich zur Überzeugung <strong>des</strong> Gerichts feststehen 48 . Verfährt man im Bereich<br />

der Arzthaftung nach <strong>die</strong>sen Grundsätzen, so müsste in einem grossen Teil<br />

der Fälle <strong>die</strong> Kausalität verneint werden. Denn der dem Patienten obliegende<br />

positive Nachweis der Ursächlichkeit <strong>des</strong> ärztlichen Verhaltens für den eingetretenen<br />

Schaden würde nur selten erbracht werden können. Infolge<strong>des</strong>sen<br />

hat das Bun<strong>des</strong>gericht zu Recht schon früh eine Reduzierung der Anforderungen<br />

vorgenommen. In einem berühmt gewordenen Entscheid aus dem<br />

Jahre 1931 ging es um folgenden Fall 49 : Fünf Kinder einer Familie waren an<br />

Diphtherie erkrankt, zwei von ihnen sind gestorben. <strong>Der</strong> Arzt war von allem<br />

Anfang an vom Vorliegen einer Angina ausgegangen und hatte weitere,<br />

durchaus mögliche Abklärungen im Hinblick auf eine Diphtherie unterlassen.<br />

Das Urteil basiert auf der Annahme, dass <strong>die</strong> rechtzeitige Untersuchung<br />

zur richtigen Diagnose und zur Verabreichung eines Antidiphtherieserums<br />

geführt hätte. Das Bun<strong>des</strong>gericht bejaht «<strong>die</strong> überwiegende Wahrscheinlichkeit<br />

einer Heilung beider Fälle bei Anwendung <strong>des</strong> Serums». Es stützt sich<br />

dabei auf <strong>die</strong> Aussagen <strong>des</strong> Experten, der «anhand seiner und anderer Erfahrung<br />

in anderen Fällen, deren Bedingungen dem gegebenen ungefähr entsprechen,<br />

und anhand der zahlenmässigen Erfassung der Erfahrung durch<br />

eine zuverlässige und ausgedehnte Statistik sich wenigstens für eine überwiegende<br />

Wahrscheinlichkeit, abgeleitet eben aus der allgemeinen Erfahrung,<br />

entschied». Demgegenüber erachtet das Bun<strong>des</strong>gericht es als unschädlich,<br />

wenn der Experte nicht ausschliessen wollte, dass «möglicherweise auch<br />

ohne <strong>die</strong> Fehler von Dr. X <strong>die</strong> Fälle ... tödlich verlaufen» wären.<br />

c) Zusammenfassung<br />

Zusammenfassend kann man also festhalten, dass <strong>die</strong> Rechtsprechung nicht<br />

den tatsächlichen Nachweis verlangt, dass ein anderer Kausalverlauf völlig<br />

ausgeschlossen sei. Vielmehr lässt sie es genügen, wenn <strong>die</strong> Wahrscheinlichkeit<br />

<strong>des</strong> behaupteten Kausalverlaufs so plausibel gemacht wird, dass das Gericht<br />

sich eine Überzeugung bilden kann. Allgemein gefasst formuliert das<br />

Bun<strong>des</strong>gericht <strong>die</strong>sen Standpunkt dahin, «dass dem Geschädigten nicht zugemutet<br />

werden könne, den Kausalitätsbeweis stets in zwingender Weise zu<br />

erbringen, vielmehr in der Regel den Nachweis, dass nach dem ordentlichen<br />

Gang der Dinge der Schaden aller Wahrscheinlichkeit nach auf <strong>die</strong> betreffende<br />

Ursache zurückzuführen sei, als hinreichend angesehen werden<br />

müsse» 50 . Die Schlussformulierung zeigt sehr deutlich, dass <strong>die</strong> in der Theo-<br />

41 Zum Beweis von Tatsachen: VOGEL, Grundriss <strong>des</strong> Zivilprozessrechts, (Bern 1984), §41<br />

N6-26.<br />

« BGE 57\\ 196ff.. Zitate S.206-212, unter Bezugnahme auf weitere Entscheide z.B. BGE 53 II<br />

426.<br />

50 BGE 57 II 209.

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