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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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98 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

5. Die öffentlich-rechtliche <strong>Haftung</strong> 27<br />

In allen vorausgenannten <strong>Haftung</strong>sfällen kann bei Behandlung in einem öffentlich-rechtlich<br />

geführten Spital oder bei Untersuchung durch einen amtlich<br />

bestellten Arzt eine öffentlich-rechtliche <strong>Haftung</strong> in Betracht kommen.<br />

Die <strong>Haftung</strong>sgrundlagen im Bereich <strong>des</strong> öffentlichen Rechts sind schwer<br />

durchschaubar, weil neben sehr alten Staatshaftungsgesetzen moderne bestehen,<br />

<strong>die</strong> eine weitgehende Kausalhaftung kennen, während <strong>die</strong> traditionellen<br />

Gesetze wiederum auf <strong>die</strong> zivilrechtlichen <strong>Haftung</strong>svoraussetzungen zurückverweisen.<br />

Auf <strong>die</strong>se zivilrechtliche <strong>Haftung</strong> beschränke ich mich im folgenden,<br />

und dabei stehen <strong>die</strong> traditionelle <strong>Haftung</strong> wegen Behandlungsfehlern<br />

und <strong>die</strong> zunehmend bedeutsame <strong>Haftung</strong> wegen Verletzung der Aufklärungspflicht<br />

im Mittelpunkt.<br />

C. Schadensersatz wegen Sorgfaltsverstosses<br />

Im Mittelpunkt der meisten Arzthaftungsverfahren steht der Vorwurf <strong>des</strong> Patienten,<br />

der Arzt habe ihn nicht «richtig» behandelt und ihm dadurch Schaden<br />

zugefügt. Es ist oben 28 dargelegt worden, dass <strong>die</strong>ser Vorwurf in juristischen<br />

Kategorien ausgedrückt nichts anderes bedeutet, als dass der Arzt im<br />

Sinne <strong>des</strong> Art. 97 OR den Vertrag nicht richtig erfüllt und sich dadurch schadensersatzpflichtig<br />

gemacht habe. <strong>Der</strong> Tatbestand der nicht gehörigen Erfüllung<br />

29 liegt dann vor, wenn dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist, der<br />

auf einer Pflichtverletzung beruht, <strong>die</strong> <strong>die</strong>ser zu verantworten hat. In Schlagworten<br />

ausgedrückt sprechen wir von vier Tatbestandsmerkmalen, deren Vorliegen<br />

bei Feststellung eines Schadensersatzanspruches überprüft werden<br />

muss: Schaden, Vertragsverletzung, Kausalität und Verschulden. Die Anwendung<br />

<strong>die</strong>ser Kriterien bereitet schon in normalen <strong>Haftung</strong>sfällen gelegentlich<br />

Schwierigkeiten. Im Bereich der Arzthaftung verstärkt sich <strong>die</strong> Problematik<br />

im Hinblick auf <strong>die</strong> mehrfach hervorgehobene Besonderheit <strong>des</strong> Rechtsverhältnisses<br />

und <strong>des</strong> «Leistungsobjekts» (Behandlung und Heilung eines Menschen)<br />

in erheblichem Masse. Dieser Umstand führt nicht selten in der Literatur<br />

und in der Judikatur zu einer Vermischung oder auch Verwechslung<br />

einzelner <strong>Haftung</strong>selemente. Gewiss ist <strong>die</strong> Interdependenz der verschiedenen<br />

Tatbestandsmerkmale und <strong>Haftung</strong>svoraussetzungen nicht zu verkennen;<br />

das entbindet den Juristen jedoch nicht von der Verpflichtung, <strong>die</strong>se<br />

r<br />

Übersicht bei HAUSHEER/GEISER. Vgl. auch BOLLIGER. <strong>Der</strong> Spilalarzt im Arbeitsverhältnis.<br />

Diss. Bern 1976.<br />

- 8 Siehe oben S.96.<br />

"Zum folgenden allgemein WIEGAND (Anm.25) mit Nachweisen.

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