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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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102 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

geschuldete und gebotene Sorgfalt ist nach objektiven Massstäben zu beurteilen;<br />

es geht mit anderen Worten nicht um <strong>die</strong> dem individuellen Arzt zumutbare<br />

Sorgfalt, <strong>die</strong> ich als Problem <strong>des</strong> Verschuldens später behandeln werde.<br />

Diese Differenzierung ist ausserordentlich wesentlich, man kann sie auch mit<br />

anderen Begriffen umschreiben, etwa indem man von abstraktem und konkretem<br />

oder objektivem und subjektivem Sorgfaltsmassstab spricht. In<strong>des</strong>sen<br />

hat gerade <strong>die</strong> letzte Unterscheidung zu Verwirrungen geführt, und es wäre<br />

sach<strong>die</strong>nlich, wenn man sich auf <strong>die</strong> hier vorgeschlagene Bezeichnung verständigen<br />

würde. Jedenfalls aber ist zwischen der geschuldeten und gebotenen<br />

Sorgfalt einerseits und der zumutbaren und konkret möglichen Sorgfalt<br />

andererseits scharf zu unterscheiden. Diese Unterscheidung fällt aus Gründen,<br />

auf <strong>die</strong> ich nochmals zurückkommen werde, nicht leicht, aber sie ist sowohl<br />

für den Tatbestand der Verletzung selbst wie für <strong>die</strong> gewichtige Frage<br />

der Beweislastverteilung von zentraler Bedeutung.<br />

Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass eine Vertragsverletzung <strong>des</strong><br />

<strong>Arztes</strong> vorliegt, wenn er <strong>die</strong> gebotene und geschuldete Sorgfalt nicht beachtet.<br />

Ein solcher Sorgfaltsverstoss kann sich auf zwei Pflichtenkreise beziehen, <strong>die</strong><br />

bei der Ermittlung <strong>des</strong> Vertragsinhalts bereits herausgearbeitet wurden 37 .<br />

Einmal kann der Arzt unsorgfältig vorgehen wie jeder andere Schuldner<br />

auch, indem er etwa aus Nachlässigkeit ein Gerät falsch be<strong>die</strong>nt oder aus<br />

Unachtsamkeit fehlerhafte Notizen in der Krankengeschichte anfertigt. Führt<br />

er etwa <strong>die</strong> Krankengeschichte unvollkommen, so handelt es sich ebenfalls<br />

noch um eine Pflichtverletzung, <strong>die</strong> sich auf <strong>die</strong> allgemeinen Pflichten eines<br />

Schuldners bezieht, denn ihn trifft - wie oben dargelegt - eine Aufzeichnungspflicht<br />

gemäss Art. 400 OR. Diese Pflichtverletzung liegt nun aber<br />

schon an der Grenze zu der eigentlichen Problematik der Arzthaftung, nämlich<br />

der Frage, wann der Arzt seine Pflicht durch medizinisch unsorgfältiges<br />

Vorgehen und Verhalten verletzt.<br />

b) Die Frage nach dem medizinisch «Richtigen»<br />

Erst an <strong>die</strong>sem Punkt stellt sich <strong>die</strong> zentrale Frage, ob der Arzt in der gegebenen<br />

Situation das medizinisch «Richtige» getan hat. Es liegt auf der Hand,<br />

dass der Jurist mit <strong>die</strong>ser Fragestellung überfordert ist. Er kann nur <strong>die</strong> Massstäbe<br />

umreissen, <strong>die</strong> zur Beantwortung der Frage herangezogen werden sollen,<br />

während er <strong>die</strong> Antwort selbst dem sachverständigen Gutachter überlassen<br />

muss. Das Bun<strong>des</strong>gericht hat in einer vielfach als richtungsweisend empfundenen<br />

Entscheidung 38 <strong>die</strong>se Massstäbe folgendermassen zu konkretisieren<br />

versucht: «Als Beauftragter haftet der Arzt für <strong>die</strong> gleiche Sorgfalt wie<br />

J 'Siehe oben S.86f.<br />

"Zitat aus Pra 1980 Nr. 135 = BGE 105 II 284ff.

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