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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 93<br />

tige Bedenken auf schlagende Weise widerlegt oder zumin<strong>des</strong>t relativiert;<br />

denn obwohl <strong>die</strong> USA dasjenige Land mit der nach wie vor schärfsten Produktehaftpflicht<br />

sind, haben <strong>die</strong>se <strong>Haftung</strong>sregeln Innovation und Entwicklung<br />

nicht zu behindern vermocht. Dieses Beispiel unterstreicht vielmehr,<br />

dass <strong>Haftung</strong>sregeln zwar verhaltenssteuernd wirken, dass aber <strong>die</strong> Betroffenen<br />

sich letztlich in angemessener Weise auf <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong>sregeln einstellen.<br />

Für <strong>die</strong> Ärztehaftung ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Die<br />

Besorgnis der Mediziner ist verständlich; sie bedarf jedoch einer gewissen<br />

Relativierung aufgrund der Erfahrungen, <strong>die</strong> in angrenzenden und vergleichbaren<br />

Gebieten gemacht wurden. Die mit dem Schlagwort von der defensiven<br />

Medizin bezeichnete Gefahr darf <strong>des</strong>halb nicht überschätzt werden. Grösseres<br />

Gewicht haben meines Erachtens <strong>die</strong> Befürchtungen, dass eine zunehmende<br />

Verrechtlichung das Arzt/Patienten-Verhältnis belasten könne 15 .<br />

So verständlich und zum Teil sicher auch berechtigt <strong>die</strong> Sorgen der Ärzte<br />

also sind, sie entbinden den Juristen nicht davon, rechtliche Massstäbe an<br />

das ärztliche Handeln anzulegen. Das eigentliche Problem der Juristen liegt<br />

aber gerade darin, wie das ärztliche Handeln mit rechtlichen Massstäben<br />

gemessen werden kann.<br />

2. Die Ratlosigkeit der Juristen<br />

Die Schwierigkeiten, denen der Jurist bei der Beurteilung von Arzthaftungsfragen<br />

gegenübersteht, will ich an einem Beispiel verdeutlichen, das in letzter<br />

Zeit mehrfach <strong>die</strong> deutschen Gerichte beschäftigt hat; schlagwortartig spricht<br />

man von der nicht ermöglichten Abtreibung. Dabei handelt es sich um Fälle, in<br />

denen <strong>die</strong> Kläger dem Arzt vorhalten, dass er in der entscheidenden Phase<br />

der Schwangerschaft massgebliche Untersuchungen fehlerhaft oder überhaupt<br />

nicht durchgeführt und dadurch eine drohende Schädigung der Leibesfrucht<br />

nicht erkannt habe. So war in dem einen Fall 16 der behandelnde<br />

Arzt einem Verdacht auf Röteln-Erkrankung nicht mit der notwendigen Intensität<br />

nachgegangen, und das Kind kam schwerstgeschädigt zur Weit. In einem<br />

zweiten Fall 17 hatte der Arzt einer 39jährigen Schwangeren keinen Hinweis<br />

auf <strong>die</strong> Möglichkeit einer Fruchtwasseruntersuchung gegeben, <strong>die</strong> zur<br />

Entdeckung der mongoloiden Veranlagung der Leibesfrucht hätte führen<br />

können.<br />

Is Vgl. dazu SALADIN, in <strong>die</strong>sem Buch S. 147ff.<br />

14 Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs vom 18Januar 1983, (deutsche) Juristenzeitung (JZ)<br />

1983. S.447ff.. mit Anmerkung von DEUTSCH.<br />

"Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofes vom 22.November 1983. JZ 1984. S.886. mit Anmerkung<br />

von DEUTSCH.

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