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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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100 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

Geradezu exemplarisch ist der im Verlauf der Tagung mehrfach erwähnte<br />

Fall 31 , den das Bun<strong>des</strong>gericht zu entscheiden hatte: <strong>Der</strong> Patient beklagt sich<br />

nach Entfernung eines gutartigen Tumors und zwei Metern Darms über eine<br />

allgemeine Mattigkeit und den Verlust der «Belastbarkeit». Wie soll man einen<br />

solchen Schaden ermessen oder gar beziffern? Noch schwieriger erscheint<br />

es, <strong>die</strong> Verschlimmerung von bestehenden Beschwerden mit derartigen<br />

Massstäben zu erfassen. Angesichts <strong>die</strong>ser Situation hat man sich auf folgende<br />

Formel verständigt: <strong>Der</strong> Schadensersatz erfasst primär <strong>die</strong> Kosten, <strong>die</strong><br />

zur Wiedergutmachung <strong>des</strong> Schadens, d. h. zur Behebung oder Linderung von<br />

Beschwerden oder sonstigen Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität,<br />

aufgewendet werden müssen". Das bedeutet allerdings, dass ein Schadensersatz<br />

dann entfällt, wenn ein irreversibler Schaden oder nicht zu lindernde Beschwerden<br />

eingetreten sind. Dann kommt allenfalls <strong>die</strong> Zusprechung einer<br />

Genugtuung zur Abgeltung <strong>des</strong> immateriellen Schadens in Betracht. Zusammenfassend<br />

kann man also sagen, dass <strong>die</strong> Feststellung und Bemessung <strong>des</strong><br />

Schadens den Juristen aussergewöhnliche Schwierigkeiten bereitet, weil <strong>die</strong><br />

menschliche Gesundheit und deren Beeinträchtigung mit rechtlichen Massstäben<br />

nur schwer zu erfassen sind. Insoweit handelt es sich hier um ein allgemeines<br />

haftpflichtrechtliches Problem, das immer auftritt, wenn es um<br />

Schadensersatzansprüche - sei es vertraglicher, ausservertraglicher oder öffentlich-rechtlicher<br />

Natur - geht, <strong>die</strong> auf «Körperverletzung» 33 gestützt werden.<br />

Die besondere Problematik der Arzthaftung liegt also nicht in <strong>die</strong>sem<br />

Punkt, sondern in der im folgenden zu behandelnden Frage: Hat <strong>die</strong> eingetretene<br />

Gesundheitsentwicklung irgendwie mit dem Eingreifen <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> zu<br />

tun oder war sie unabwendbar? Diese Frage umfasst zwei der obengenannten<br />

Tatbestandsmerkmale eines vertraglichen Schadensersatzanspruches, nämlich<br />

<strong>die</strong> Vertragsverletzung und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden.<br />

Während das Ineinandergreifen <strong>die</strong>ser beiden Merkmale in den Fällen,<br />

<strong>die</strong> dem Gesetzgeber gewissermassen als Modell vorschwebten, kein Problem<br />

darstellt, ergeben sich hier im Hinblick auf das ärztliche Handeln und <strong>die</strong><br />

Gesundheitsbeeinträchtigung ausserordentliche Schwierigkeiten. Auf anschauliche<br />

Weise und in schöner Offenheit hat nämlich ZINK 34 dargelegt,<br />

dass <strong>die</strong> Gesundheitsentwicklung eines Menschen auch den Medizinern in<br />

vielen Fällen ein Rätsel bleibt - manchmal können sie sie erklären, oft aber<br />

auch nicht. Daraus ergeben sich für den Juristen Konsequenzen: Er wird sich<br />

11 BGE 105 II 284ff. = Pra 69 Nr. 135; siehe dazu auch ARZT, in <strong>die</strong>sem Buch S.5I.<br />

J:<br />

Vgl. etwa NARR. SÄZ 1981. S.24f. und 27; allgemein MERZ (Anm.30). S. 199ff., dort auch zu<br />

den Folgekosten wie Ver<strong>die</strong>nstausfall und Beeinträchtigung der Erwerbsaussichten.<br />

" Dazu etwa MERZ. a.a.O.<br />

"Siehe oben S. 19ff.

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