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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 109<br />

rie ganz klare Trennung zwischen der natürlichen und der adäquaten Kausalität<br />

bei der praktischen Rechtsanwendung verschwimmt. Dies verwundert<br />

nicht, wenn man sich den zuvor hervorgehobenen Gesichtspunkt in Erinnerung<br />

ruft, dass der Gesamtkomplex nichts anderes darstellt als ein aus faktischen<br />

und wertenden Elementen zusammengesetztes Zurechnungskriterium.<br />

Im Rahmen einer Zurechnung, <strong>die</strong> ein richterliches Ermessen beinhaltet und<br />

damit eine Wertung <strong>des</strong> Richters voraussetzt, ist es infolge<strong>des</strong>sen auch möglich,<br />

unter dem Gesichtspunkt der Adäquanz ganz atypische Kausalverläufe<br />

als nicht ursächlich zu qualifizieren.<br />

d) Fazit<br />

Damit erweist sich insgesamt das Kriterium der Kausalität als ein Steuerungselement<br />

im Haftpflichtsystem, das <strong>insbesondere</strong> im Bereich der Arzthaftung flexibel<br />

gehandhabt werden muss. Während einerseits gewisse extreme Kausalverläufe<br />

mit Hilfe der Adäquanztheorie ausgeschaltet werden können, ist andererseits<br />

festzuhalten, dass <strong>die</strong> schon generell zu beobachtenden «Beweiserleichterungen<br />

im Schadenersatzprozess» 51 im Bereich der Arzthaftung besondere<br />

Bedeutung erlangen. Ihre Funktion besteht darin, den Beweisnotstand<br />

<strong>des</strong> Patienten hinsichtlich der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für <strong>die</strong><br />

eingetretene Gesundheitsschädigung abzumildern. Ob man allerdings über<br />

<strong>die</strong>se abgewogene und durchaus praktikable Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts<br />

hinausgehen sollte, erscheint sehr zweifelhaft. So hat etwa der deutsche<br />

Bun<strong>des</strong>gerichtshof 52 eine Umkehr der Beweislast zugunsten <strong>des</strong> Patienten<br />

angenommen, wenn ein schwerer Kunstfehler <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> vorliegt. In<strong>des</strong>sen<br />

verlagert sich das Problem dadurch nur auf ein anderes Tatbestandsmerkmal;<br />

denn nunmehr hat der Patient nachzuweisen, dass es sich um einen besonders<br />

schweren Kunstfehler handelt. Häufig aber steht <strong>die</strong> Grösse der erlittenen<br />

Schäden in gar keiner Beziehung zur Schwere <strong>des</strong> Kunstfehlers und gerade<br />

bei einer Fülle von kleinen, in ihrem Zusammenwirken aber gravierenden<br />

Fehlern kann eine erhebliche Schädigung eintreten, welche dann wieder<br />

der Patient zu beweisen hätte. Infolge<strong>des</strong>sen sollte es in bezug auf den Beweis<br />

der Kausalität bei denjenigen Beweiserleichterungen bleiben, <strong>die</strong> sich<br />

schon in den Formeln <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtes andeuten. Es kommt weniger darauf<br />

an, theoretisch festzustellen, ob es sich dabei um Vermutungen oder um<br />

einen Anscheinsbeweis handelt, als darauf, dass den Gerichten eine gewisse<br />

Freiheit bei der Überzeugungsbildung eingeräumt und nicht allzu strenge<br />

Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit gestellt werden.<br />

M So der Titel einer richtungweisenden Untersuchung von J.PRÖLLS (München 1966); zusammenfassend<br />

STOLL, <strong>Haftung</strong>sverlagerung durch beweisrechtliche Mittel. AcP 176 (1976). S. 146ff.<br />

"Dazu LAUFS. N360ff. mit Nachweisen.

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