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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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104 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

Arzt den gesamten Exkulpationsbeweis für beide Tatbestandselemente auferlegt.<br />

Zu Recht hat das Bezirksgericht Dielsdorf 42 hierzu folgen<strong>des</strong> klargestellt:<br />

«<strong>Der</strong> obergerichtliche Entscheid ist in<strong>des</strong>sen in der Begründung irreführend,<br />

indem nicht zwischen der eigentlichen Vertragsverletzung und dem<br />

Verschulden unterschieden wird. Die Sorgfaltspflichtverletzung bei der Arzthaftung<br />

wird nämlich allgemein und ausschliesslich als Thema <strong>des</strong> Verschuldens<br />

behandelt, was nicht zutreffend sein kann. Vielmehr ist auch hier zunächst<br />

<strong>die</strong> Frage der Vertragsverletzung - entsprechend der Widerrechtlichkeit<br />

im ausservertraglichen Schadensersatzrecht - zu klären, bevor auf ein<br />

allfälliges Verschulden einzugehen ist.» Damit ist in aller Deutlichkeit hervorgehoben,<br />

wo auch <strong>die</strong> Mängel der bun<strong>des</strong>gerichtlichen Rechtsprechung<br />

liegen. Zwar führt das Bun<strong>des</strong>gericht im zitierten Entscheid 43 wenig später<br />

selbst aus: «Im Haftpflichtprozess gegen einen Arzt hat der Geschädigte einen<br />

Kunstfehler nachzuweisen sowie das Bestehen eines Schadens und eines<br />

adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Kunstfehler und dem Schaden<br />

darzutun. Beim Vorliegen <strong>die</strong>ser Voraussetzungen kann sich der Arzt von<br />

seiner <strong>Haftung</strong> nur befreien, wenn er seinerseits nachweist, dass ihm der begangene<br />

Kunstfehler unter den besonderen Umständen <strong>des</strong> Falles nicht zum<br />

Verschulden angerechnet werden kann.» Die Problematik der bun<strong>des</strong>gerichtlichen<br />

Rechtsprechung liegt aber gerade darin, dass in dem zuvor entwickelten<br />

Kunstfehlerbegriff eine ganze Fülle von Verschuldenselementen enthalten<br />

sind - so etwa <strong>die</strong> folgenden Floskeln: «<strong>Der</strong> Arzt haftet nicht für einfache<br />

Fehlgriffe ... er haftet dagegen für einen offenkundigen Irrtum.» Gewiss ist<br />

jeder <strong>die</strong>ser Gedanken diskussionswürdig und bei der Bewertung <strong>des</strong> ärztlichen<br />

Verhaltens durchaus heranzuziehen, <strong>die</strong>s darf jedoch nicht auf der<br />

Ebene <strong>des</strong> Sorgfaltsverstosses geschehen. Gerade das aber tut das Bun<strong>des</strong>gericht,<br />

indem es derartige Gesichtspunkte bereits in der Umschreibung <strong>des</strong><br />

Kunstfehlerbegriffs berücksichtigt.<br />

c) Objektive Beurteilung <strong>des</strong> Sorgfaltsverstosses<br />

Demgegenüber ist daran festzuhalten, dass <strong>die</strong> Frage <strong>des</strong> ärztlichen Sorgfaltsverstosses<br />

frei von Verschuldenselementen überprüft werden muss. Sie ist in<br />

dem Sinne objektiv zu beurteilen, wie das oben 44 schon entwickelt wurde: Es<br />

geht nicht um <strong>die</strong> konkret mögliche, zumutbare, sondern um <strong>die</strong> nach medizinischen<br />

Gesichtspunkten gebotene und aufgrund <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses geschuldete<br />

Sorgfalt. Dieser letzte Gesichtspunkt muss noch einmal hervorgehoben<br />

werden, weil daran zu erinnern ist, dass selbstverständlich der Vertrag<br />

4: SJZ 1983. S.376; dazu WIEGAND, recht 1984. S. 17.<br />

43 Siehe oben Anm.38.<br />

44 Siehe oben S 10! f.

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