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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 99<br />

Elemente zunächst gesondert zu betrachten und klar gegeneinander abzugrenzen.<br />

Erst auf <strong>die</strong>ser Basis kann man <strong>die</strong> Frage stellen, welcher Stellenwert<br />

und welche Funktion den einzelnen <strong>Haftung</strong>selementen zukommt.<br />

1. Schaden<br />

Primäre Voraussetzung jeglichen Schadensersatzes bildet das Bestehen eines<br />

Schadens. Das schweizerische Recht kennt wie <strong>die</strong> meisten ausländischen<br />

Rechte keinen eigentlichen Schadensbegriff 30 . Vielmehr knüpft <strong>die</strong> Rechtsordnung<br />

zunächst an <strong>die</strong> natürliche Anschauung an: «Unter Schaden im allgemeinen<br />

Wortsinn ist jede Einbusse an Lebensgütern irgendwelcher Art zu<br />

verstehen, <strong>die</strong> jemand erleidet, an seiner Gesundheit, seiner körperlichen Integrität,<br />

seinen Erwerbsaussichten, seinen Vermögensgütern.» Damit ist freilich<br />

noch keine Grundlage für einen justitiablen Schadensersatzanspruch gelegt.<br />

Dieser muss vielmehr erst durch eine Schadenbemessungsmethode ermittelt<br />

werden. Dabei verwendet man <strong>die</strong> sogenannte Differenzmethode oder<br />

Differenzhypothese. Sie besteht darin, «dass <strong>die</strong> Differenz zwischen dem gegenwärtigen<br />

Stand <strong>des</strong> Vermögens <strong>des</strong> Geschädigten nach Eintritt <strong>des</strong> schädigenden<br />

Ereignisses und dem Vermögensstand festgestellt wird, wie er sich<br />

ohne Schadensereignis ergeben hätte». Es liegt auf der Hand, dass <strong>die</strong>se Methode<br />

nicht nur hier, aber hier in ganz besonderem Masse, problematisch ist;<br />

denn sie reduziert Schaden und Schadensersatz auf eine scheinbar wertneutrale,<br />

rechnerisch zu ermittelnde Vermögensdifferenz.<br />

Gerade bei der Anwendung <strong>des</strong> Schadensersatzrechtes im Bereich der<br />

Arzthaftung erweist es sich als überaus schwierig, mit <strong>die</strong>sen Denkmodellen<br />

Schäden der menschlichen Gesundheit zu erfassen und auszugleichen. Die<br />

Schwierigkeiten beginnen schon bei der Frage, wann eine Beeinträchtigung<br />

der Gesundheit bzw. der körperlichen Integrität vorliegt. So hat etwa <strong>die</strong><br />

Weltgesundheitsorganisation folgende Definition vorgeschlagen: «Die Gesundheit<br />

ist der Zustand <strong>des</strong> vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen<br />

Wohlbefindens und nicht nur <strong>des</strong> Freiseins von Krankheit und Gebrechen.»<br />

Es ist unschwer zu erkennen, dass es sich hierbei nicht um eine Definition,<br />

sondern um ein in <strong>die</strong> Form einer Definition gekleidetes Postulat<br />

handelt. Gleichwohl ist es sehr geeignet, <strong>die</strong> Schwierigkeiten aufzuzeigen, <strong>die</strong><br />

bei der Rechtsanwendung auftreten. Während es relativ leicht ist, Verletzungen<br />

der körperlichen Integrität durch fehlerhafte Operation - etwa beim<br />

Durchtrennen eines Nervs - oder durch unsachgemässe Strahlenbehandlung<br />

festzustellen, fällt es überaus schwer, eine Verschlechterung <strong>des</strong> Gesundheitszustan<strong>des</strong><br />

juristisch zu erfassen.<br />

10 MERZ, Schweizerisches Privatrecht. VI/1, Obligalionenrecht, (Basel 1984). § 17, Zitate S. 185 f.

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