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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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116 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

halte massgebend, als <strong>die</strong> im folgenden darzulegenden Gesichtspunkte. Aus<br />

der Konzeption <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichts ergeben sich nämlich gravierende Folgen<br />

für <strong>die</strong> Verteilung der Beweislast, <strong>die</strong> aus den wiedergegebenen Passagen<br />

schon ersichtlich sind. Während es nämlich sowohl nach Vertragsrecht wie<br />

nach Deliktsrecht ganz selbstverständlich wäre, dass der auf Schadensersatz<br />

klagende Patient <strong>die</strong> Voraussetzung der Pflichtverletzung und deren Kausalität<br />

für den eingetretenen Schaden nachweisen müsste, genügt hier der Beweis<br />

nicht erfolgter oder nicht hinreichender Aufklärung. Hinsichtlich <strong>die</strong>ses Beweises<br />

sind zwei Punkte zu unterscheiden: Zunächst einmal geht es um <strong>die</strong><br />

Frage, wodurch der Nachweis der Aufklärung erfolgen kann, sodann um <strong>die</strong><br />

Beweislastverteilung.<br />

a) Mündliche Aufklärung oder Aufklärung durch Formulare<br />

Im Hinblick auf <strong>die</strong> allgemeine Bedeutung der Aufklärung ist man von nur<br />

mündlicher Information <strong>des</strong> Patienten vielfach abgekommen. Die inzwischen<br />

weitverbreitete Verwendung von Formularen stellt allerdings kein Allheilmittel<br />

dar. Theoretisch betrachtet handelt es sich dabei um nichts anderes als<br />

eine Sonderform von allgemeinen Geschäftsbedingungen, so dass <strong>die</strong> von der<br />

Rechtsprechung entwickelten Kriterien über <strong>die</strong> Wirksamkeit derartiger vorformulierten<br />

Vertragsbedingungen entsprechend heranzuziehen sind 64 . Sind<br />

<strong>die</strong> Formulare zu allgemein gehalten, so wird man <strong>die</strong> Judikatur über <strong>Haftung</strong>sausschlüsse<br />

" heranziehen müssen, <strong>die</strong> besagt, dass ein allgemeiner <strong>Haftung</strong>sverzicht<br />

spezifische und spezielle <strong>Haftung</strong>sgründe nicht ergreift. Überträgt<br />

man <strong>die</strong>sen Gedankengang auf das Arztrecht, so ergibt sich daraus, dass<br />

gerade <strong>die</strong>jenigen Punkte, <strong>die</strong> Gegenstand der Aufklärung sein sollten, nämlich<br />

typische Operationsverläufe und statistische Risiken von einer solchen<br />

globalen Klausel nicht erfasst würden. Geht <strong>die</strong> Aufklärung zu sehr ins Detail,<br />

so besteht <strong>die</strong> Gefahr, dass <strong>die</strong> Formulierungen dem nicht sachverständigen<br />

Patienten nichts sagen, so dass auch hier Zweifel an der Wirksamkeit der<br />

Aufklärung begründet wären 66 .<br />

Erfolgt <strong>die</strong> Aufklärung nur mündlich, so ist unbedingt ein Vermerk in den<br />

Krankenunterlagen zu machen. Wird <strong>die</strong> Krankengeschichte insoweit unvollständig<br />

geführt, gilt das als ein Tatbestand der Beweisvereitelung, der in jedem<br />

Fall zu einer Umkehr der Beweislast zu Ungunsten <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> führt, sofern<br />

<strong>die</strong>ser nicht schon überhaupt <strong>die</strong> Beweislast für <strong>die</strong> erfolgte Aufklärung<br />

trägt.<br />

"Vgl. dazu A. KRAMER. Berner Kommentar. Band VI. l.Abt., l.Teilbd.. Lieferung 1, N 173 ff.<br />

zu Art I OR.<br />

"Vgl. z.B. BGE 107 U 161 ff.<br />

M Dazu ZINK, oben S. 26ff.. 34f.

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