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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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118 WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong><br />

übliche Beweislastverteilung seine Grundrechte verletze 68 . Und es ist symptomatisch,<br />

dass das deutsche Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht <strong>die</strong>se Beschwerde bei<br />

vier zu vier Stimmen nur <strong>des</strong>halb verworfen hat, weil zur Annahme einer Verfassungsbeschwerde<br />

eine Stimmenmehrheit erforderlich ist und ein Stichentscheid<br />

durch den Präsidenten, der ebenfalls für <strong>die</strong> Annahme votiert hatte,<br />

nicht in Betracht kommt. Ich erwähne <strong>die</strong>s <strong>des</strong>halb, um hervorzuheben, dass<br />

<strong>die</strong> Fragen der Beweislastverteilung im Arzthaftungsprozess eminente rechtsund<br />

darüber hinaus, wenn man so will, gesundheits- und sozialpolitische Bedeutung<br />

hat. Auch <strong>die</strong>s ist in<strong>des</strong>sen keine auf das Arztrecht beschränkte Beobachtung.<br />

Vielmehr habe ich wiederholt hervorgehoben, dass auch im Bereich<br />

der dem Arztrecht verwandten Produktehaftpflicht sowie im Bereich<br />

<strong>des</strong> Umweltschutzrechtes <strong>die</strong> Gerichte eine Neuverteilung der Beweislast<br />

vorgenommen haben, um veränderten Bedingungen Rechnung zu tragen. Ich<br />

glaube allerdings, dass <strong>die</strong> hier dargelegte Konzeption bezüglich der Sorgfaltshaftung<br />

wie der Aufklärungspflichtverletzung einen ausgewogenen Kompromiss<br />

darstellt, der es dem Patienten erlaubt, seine Rechte in angemessener<br />

Weise wahrzunehmen und den Arzt, ohne ihn unnötig zu schonen, vor übermässiger<br />

Einengung beschützt. Wollte man <strong>die</strong> Beweislast hinsichtlich <strong>des</strong><br />

Sorgfaltsverstosses zu Lasten <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> umkehren, muss man immerhin <strong>die</strong><br />

Konsequenz sehen, dass <strong>die</strong>s im Ergebnis auf eine Kausalhaftung hinausläuft.<br />

Über deren Nützlichkeit wird man sowohl unter juristischen wie ökonomischen<br />

Gesichtspunkten nachzudenken haben. Dagegen erscheint es mir<br />

geboten, im Bereich der Aufklärungspflicht <strong>die</strong> Schadensersatzhaftung gänzlich<br />

aufzugeben, wenigstens aber <strong>die</strong> Beweislast in dem hier vorgeschlagenen<br />

Sinne zu verteilen.<br />

Anhang<br />

1. Zusammenstellung der wichtigsten Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheide betreffend das<br />

Arzthaftungsrecht:<br />

BGE 108 II 59ff. = Pra 71 Nr. 122; 105 II 248ff. = Pra 69 Nr. 135; 93 II<br />

19ff.; 9/II438ff; 70 II 207; 67 II 22 ff.; 66 II 34 ff.; 64 II 200; 62 II 274; 57<br />

II 196 ff; 53 II 419; 34 II 32; 18 860.<br />

2. Einige allgemeine Literaturhinweise zum Arzthaftungsrecht:<br />

BUCHER E., Die Ausübung der Persönlichkeitsrechte, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> Persönlichkeitsrechte<br />

<strong>des</strong> Patienten als Schranke der ärztlichen Tätigkeit, Diss. Zürich 1956.<br />

GALTSCHI G., Berner Kommentar, Bd. VI, 4.Teilbd.: <strong>Der</strong> einfache Auftrag, 3. Aufl.,<br />

Bern 1971.<br />

" BVerfGE 52. 131. Dazu NIEBLER. in: KAUFMANN. Ärztliches Handeln zwischen Paragraphen<br />

und Vertrauen. Düsseldorf 1984. S. 23 ff..

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