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Der Arztvertrag, insbesondere die Haftung des Arztes

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WOLFGANG WIEGAND: <strong>Der</strong> <strong>Arztvertrag</strong>, <strong>insbesondere</strong> <strong>die</strong> <strong>Haftung</strong> <strong>des</strong> <strong>Arztes</strong> 117<br />

b) Angemessene Verteilung der Beweislast<br />

Eine derartige Beweislastverteilung ist im deutschen Recht allgemein anerkannt,<br />

sie wird in der Literatur auch für das schweizerische Recht angenommen.<br />

<strong>Der</strong> oben zitierte Bun<strong>des</strong>gerichtsentscheid lässt <strong>die</strong> Stellung der Rechtsprechung<br />

nicht eindeutig erkennen, ist aber wohl in <strong>die</strong>sem Sinne zu verstehen<br />

67 .<br />

In jedem Fall sollte <strong>die</strong>se Position noch einmal in Erwägung gezogen werden<br />

im Hinblick auf <strong>die</strong> rechts- bzw. gesundheitspolitischen Folgen. Eine<br />

Überspannung der Aufklärungsanforderungen führt nicht nur zu den mehrfach<br />

erwähnten Unzuträglichkeiten im Verhältnis Arzt/Patient, sie bringt<br />

auch ausserordentliche Rechtsanwendungsprobleme mit sich. Besondere Beachtung<br />

ver<strong>die</strong>nt <strong>des</strong>halb der Umstand, dass im amerikanischen Recht, das<br />

im Hinblick auf den Sorgfaltsverstoss <strong>die</strong> Beweissituation für den Patienten<br />

günstig gestaltet und damit <strong>die</strong> bekannt strenge <strong>Haftung</strong> ermöglicht, <strong>die</strong> Aufklärungshaftung<br />

gänzlich anders gehandhabt wird. Hier hat der Patient den<br />

Beweis dafür zu führen, dass der Arzt ihn nicht hinreichend aufgeklärt habe.<br />

<strong>Der</strong> Patient hat weiter zu beweisen, dass <strong>die</strong> fehlende Aufklärung ursächlich<br />

für den eingetretenen Schaden war. Das ist nur dann anzunehmen, wenn<br />

nachgewiesen wird, dass ein vernünftiger und besonnener Patient nach erfolgter<br />

Aufklärung seine Zustimmung zur Behandlung oder Operation verweigert<br />

hätte.<br />

Sofern man sich nicht dazu bereitfinden kann, auf eine <strong>Haftung</strong> wegen<br />

Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne eines Auffangtatbestan<strong>des</strong> gänzlich<br />

zu verzichten, sollte man <strong>die</strong> Beweislast im hier geschilderten Sinne verteilen<br />

oder allenfalls eine Art «Arbeitsteilung» vorsehen: <strong>Der</strong> Patient muss<br />

<strong>die</strong> mangelhafte Aufklärung beweisen, womit dann zugleich <strong>die</strong> Kausalität<br />

indiziert wäre. <strong>Der</strong> Arzt hätte dann nachzuweisen, dass ein «vernünftiger und<br />

besonnener» Patient bei erfolgter richtiger Aufklärung zugestimmt hätte.<br />

IV. Resümee und Ausblick<br />

Dies führt mich zu einigen abschliessenden Bemerkungen, <strong>die</strong> nicht nur für<br />

<strong>die</strong> Aufklärungshaftung, sondern für <strong>die</strong> Arzthaftung generell gelten. Die<br />

Frage der Beweislast erweist sich als der zentrale Angelpunkt in der Verteilung<br />

<strong>des</strong> Risikos zwischen Arzt und Patient. So ist es nur konsequent, wenn<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland ein geschädigter Patient das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

mit der Begründung angerufen hat, dass <strong>die</strong> im Arztprozess<br />

" So etwa STÜRNER, SJZ 1984. S. 122. dort (S. 125) auch Nachweise zum amerikanischen Recht:<br />

kritisch aber NEY, S.95 und VON DER MÜHLL.

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